Verbraucherschutz

Bausparvertrag mit sog. Darlehensgebühr abgeschlossen? dann sollten Sie nun Ihre Verträge noch einmal heraussuchen und kritisch in den Blick nehmen!

Der BGH hat am 08.11.2016 (Az. XI ZR 552/15) – entgegen der vorhergehenden Instanzen – eine von verschiedenen Bausparkassen verwendete Vertragsklausel, mit der bei Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens eine besondere Darlehensgebühr erhoben und dem Bauspardarlehen zugeschlagen wurde, wegen unangemessener Benachteiligung des Verbrauchers für unwirksam erklärt. Die in Streit stehende Klausel weicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Mit der Klausel wird letztlich ein Entgelt für Leistungen erhoben, zu der die Bank ohnehin verpflichtet ist. Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshof weist daneben darauf hin, dass mit der Gebühr ein Entgelt erhoben wird, das abweichend vom gesetzlichen Leitbild für Darlehensverträge nicht laufzeitabhängig ausgestaltet ist. Details der Entscheidung liefere ich nach, sobald die Entscheidung insgesamt im Wortlaut veröffentlicht ist.

Mit der Entscheidung dürfte es – parallel zur Problematik der von Banken ursprünglich unzulässig berechneten Bearbeitungsgebühren – möglich sein, die von Banken in den zurückliegenden Jahren berechneten Gebühren zurückzuverlangen, soweit die Erstattungsansprüche nicht verjährt sind.

Rechtsanwältin Dr. Benzenberg, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Verkehrsrecht

Unfall – Blechschaden! was tun?

Wiederbeschaffungswert-Reparaturaufwand – 130% Rechtsprechung

Im Schadensfall schuldet der Schädiger die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Dabei kann die Wiederherstellung auf zwei unterschiedlichen Wegen erfolgen – entweder durch Reparatur der beschädigten Sache oder durch Beschaffung eines Ersatzes für den beschädigten Gegenstand. Aber wer gibt dem Schädiger schon gerne den beschädigten Gegenstand wieder in die Hand, um den Schaden wieder gut zu machen – regelmäßig wird der Schädiger daher nur den Geldbetrag zu zahlen haben, der erforderlich ist, die notwendige Reparatur anderweitig durchführen zu lassen oder einen anderen Gegenstand anzuschaffen.

Ob der Geschädigte die Kosten für einen Ersatzgegenstand oder die Kosten der Instandsetzung erhält, kann der Geschädigte allerdings nicht schrankenlos selber entscheiden. Im Schadenersatzrecht wird dem Geschädigten im Grundsatz lediglich der günstigste Weg der Wiederherstellung ersetzt. Es muss hierfür in einem ersten Schritt ermittelt werden, welche Kosten die Reparatur verursacht und welcher Minderwert trotz Reparatur verbleibt (sog. merkantiler Minderwert). Dem so errechneten Betrag sind die Kosten für die Beschaffung eines anderen vergleichbaren Fahrzeugs (sog. Wiederbeschaffungswert) unter Abzug des Wertes des Unfallwracks (sog. Restwert) – den der Geschädigte durch Verkauf realisieren kann – gegenüber zu stellen. Beide Werte (Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungsaufwand) sind sodann zu vergleichen – der Schädiger muss regelmäßig nur den niedrigeren Betrag ersetzen.

Jedoch keine Regel ohne Ausnahme – Sind die Kosten der Ersatzbeschaffung niedriger als der Reparaturaufwand, bewegen sich die kalkulierten Reparaturkosten jedoch noch im Rahmen des Wiederbeschaffungswertes (also dem Wert des Pkws ohne Berücksichtigung seines Restwerts im beschädigten Zustand), können auch die (höheren) Reparaturkosten beansprucht werden, wenn der Wagen tatsächlich wieder repariert wird. Als Reparatur, die die Übernahme der höheren Instandsetzungskosten rechtfertigt, werden hierbei sowohl die vollständige fachgerechte Reparatur nach Maßgabe eines Sachverständigengutachtens, also auch die Teilreparatur zur Wiedererlangung der Verkehrstauglichkeit des beschädigten Wagens bei Weiternutzung des reparierten Pkws über zumindest 6 weitere Monate akzeptiert.

Liegen die kalkulierten Reparaturkosten selbst über dem Wiederbeschaffungswert des verunfallten Wagens, können die Instandsetzungskosten auch dann noch vom Schädiger geltend gemacht werden, wenn sich die Reparaturkosten im Rahmen von 130% des Wiederbeschaffungswertes bewegen und der Pkw nach Maßgabe eines vorliegenden Sachverständigengutachtens vollständig (!), fachgerecht repariert wurde und zumindest 6 Monate vom Geschädigten weitergenutzt wird.

Leider werden die hohen Anforderungen an die Qualität der Reparatur in dem vorbeschriebenen 130% Rahmen regelmäßig unterschätzt. Der Ausnahmecharakter des Privilegs auch über den Wert des Fahrzeugs Reparaturkosten zu investieren, wird nicht gesehen: Das Fahrzeug wird nur teilweise repariert; vom Gutachter vorgegebene Ersatzteile werden ersetzt oder weggelassen, Arbeiten in Eigenregie unter Inkaufnahme von Abstrichen bei der fachgerechten Ausführung erbracht – möglicherweise auch in dem Bestreben, die tatsächlichen Reparaturkosten erst unter die magische Grenze von 130% zu bringen. Das Ergebnis ist dann leidlich befriedigend – die investierten Reparaturkosten werden nicht erstattet, es bleibt bei einer Abrechnung des Schadensfalles auf der Basis eines wirtschaftlichen Totalschadens. Dies musste zuletzt abermals ein Geschädigter feststellen, der beim BGH mit seiner Klage auf Ersatz der weitergehenden Reparaturkosten scheiterte – die vom Geschädigten aufgewandten Reparaturkosten lagen gerade noch unter der 130%-Grenze der Rechtsprechung. Leider hatte der Geschädigte – wohl um Kosten zu sparen – auf das Anbringen von Zierleisten verzichtet. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes war die Reparatur damit nicht vollständig! Die Vorgaben des Sachverständigengutachtens, auf dessen Grundlage die Kosten zunächst kalkuliert wurden, waren ohne Zierleisten nicht eingehalten, damit bestand lediglich ein Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwandes.

Auch Blechschäden bergen ihre Risiken! Haben Sie einen Blick darauf oder besser – lassen Sie uns einen Blick riskieren.

Rechtsanwältin Dr. Benzenberg, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Verkehrsrecht

Arbeitsunfähigkeit im Arbeitsverhältnis

Muss ich während einer bestehenden Erkrankung der Einladung des Arbeitgebers zum Personalgespräch Folge leisten?

Grundsätzlich nein!

sagt der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 02.11.2016 (Aktenzeichen: 10 AZR 596/15).

Im Rahmen des sog. Direktionsrechts des Arbeitgebers, also der dem Arbeitgeber eingeräumten Befugnis, Ort, Zeit und Inhalt der geschuldeten Arbeitsleistung näher zu bestimmen, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch verbindlich anweisen, zu einem in den Betriebsräumen während der Dienstzeit abgehaltenen Personalgespräch zu erscheinen. Die Teilnahme am Personalgespräch gehört insoweit zu den arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen des Arbeitnehmers. Während einer bestehenden (und attestierten) Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitnehmer jedoch nicht verpflichtet, Arbeitsleistungen zu erbringen – demgemäß ist er auch grundsätzlich nicht verpflichtet, sich während der Erkrankungsphase zum Personalgespräch einzufinden. Ausnahmen gelten allenfalls dann, wenn das Erscheinen des Arbeitnehmers im Betrieb aus betrieblichen Gründen unverzichtbar erscheint und der Arbeitnehmer gesundheitlich in der Lage ist, der Aufforderung zum Erscheinen nachzukommen.

Entsprechend schwerwiegende Gründe, die das unverzichtbare Erscheinen des Arbeitnehmers hätten rechtfertigen können, konnte der Arbeitgeber im Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht nicht vorweisen. Der Arbeitgeber wurde entsprechend dem Klageantrag des Arbeitnehmers verpflichtet, die dem Arbeitnehmer für das Nichterscheinen zum Personalgespräch erteilte Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.

Erkrankungen im Arbeitsverhältnis erscheinen aus unterschiedlichen Perspektiven bedeutsam! Dazu ein paar Stichworte:

– Erkrankungen berühren grundsätzlich nicht den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers; auch Arbeitnehmer die durchgängig krank sind, haben Anspruch auf Urlaub. Kann der Urlaub während des bestehenden Arbeitsverhältnisses (wegen der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit) nicht gewährt werden, sind nicht genommene Urlaubstage finanziell abzugelten.
– Auch während einer bestehenden Erkrankung kann dem erkrankten Arbeitnehmer die Kündigung ausgesprochen werden.
– Langjährige Erkrankungen, die die Prognose rechtfertigen (sog. Negativprognose), das auch in Zukunft ein uneingeschränkter Arbeitseinsatz gemäß den arbeitsvertraglichen Festlegungen nicht sicher gewährleistet werden kann, können einen Kündigungsgrund begründen (sog. personenbedingte Kündigung).
– Erkrankungen und deren voraussichtliche Dauer sind dem Arbeitgeber rechtzeitig – spätestens zum Zeitpunkt des regulären Arbeitsbeginn – anzuzeigen.
– Auf besonderes Verlangen des Arbeitgebers (gfls. bereits im Arbeitsvertrag) ist ab dem ersten Tag der Erkrankung die bestehende Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Krankschreibung zu belegen. Nach Maßgabe des Entgeltfortzahlungsgesetzes ist ansonsten spätestens ab dem 4 Arbeitstag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.
– Auch Mini-Jobber haben im Erkrankungsfall einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Voraussetzungen ist – wie auch bei anderen Arbeitsverhältnissen -, dass das Arbeitsverhältnis bereits 4 Wochen besteht.
– Erkrankungstage sind teilweise Anknüpfungspunkt für Möglichkeiten ein zugesagtes Weihnachtsgeld (für die Zeit der Erkrankung) zu kürzen.
– Fehlt ein Arbeitnehmer länger als 6 Wochen, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein sog. Betriebliches Wiedereingliederungsmanagement durchzuführen, um abzuklären, ob es arbeitgeberseitige Möglichkeiten gibt, zukünftigen Erkrankungen – z.B. durch die Einrichtung eines sog. leidensgerechten Arbeitsplatzes – entgegenzuwirken. Gfls. kommen dem Arbeitgeber Erleichterungen bei der Begründung einer Kündigung zu Gute, wenn sich der Arbeitnehmer der (ansonsten strikt freiwilligen) Teilnahme am BEM verschließt.

 

Rechtsanwältin Dr. Benzenberg, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Verkehrsrecht

Kündigungen

ab heute auch durch Emails möglich….

das ist sogar EINSLIVE eine Nachricht wert! Schade, dass man bei der Schlagzeilen Geilheit den Inhalt vergessen hat! Also direkt mal vorweg – liebes EINSLIVE Team – für Kündigungen von Arbeitsverhältnisses bleibt es beim gesetzlichen (!!!)Schriftformerfordernis (da gibt es auch keine Ausnahmen) des § 623 BGB. Kündigungen des Arbeitsverhältnisses sind daher weiter auf ein Blatt zu bannen und mit einer eigenhändigen Unterschrift zu versehen. Fehlt es an einer Unterschrift, insbesondere bei der Kündigung durch den Arbeitgeber, ist die Kündigung unwirksam.

Was sich ab dem 01.10.2016, für ab diesem Zeitpunkt geschlossene Verträge ändert, sind Rahmenbedingungen für die Gestaltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen: In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist zukünftig eine vom Verwender vorgegebene Bestimmung unwirksam, durch die Anzeigen oder Erklärungen des Vertragspartners, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abgegeben werden müssen, an eine strengere Form als Textform gebunden werden. Die Textform umfasst dabei jede lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist. Der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen darf daher z.B. für die Anzeige von Mängeln in einem Gewährleistungsfall nicht mehr einen Brief verlangen, sondern muss entsprechende Anzeigen durch Emails akzeptieren. Gleiches gilt für die Kündigung von Vertragsverhältnissen (außerhalb des Arbeitsrechtes), wie z.B. Telefonverträge und Partnervermittlungsverträge. Gerade mit Blick auf die Tatsache, dass viele Verträge heute durch neue Telekommunikationsmittel, online oder per email geschlossen werden, und die Dienstleister ihrerseits allenfalls per Email korrespondieren, ist auch nicht ganz einzusehen, warum gerade der Verbraucher auf der anderen Seite des Ladentisches genötigt sein soll, noch klassische Briefe schreiben zu müssen.

Rechtsanwältin Dr. Benzenberg, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Verkehrsrecht

MPU

Und wham …. da war der Lappen plötzlich weg!

POST VON DER STRAßENVERKEHRSBEHÖRDE: DER IDIOTENTEST/ DIE MPU UND ANDERE GUTACHTEN ZUR FAHREIGNUNG

Die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr erforderliche Fahrerlaubnis setzt neben dem erfolgreichen Bestehen einer Fahrerlaubnisprüfung, die körperliche, geistige und charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen voraus.

1. KÖRPERLICHE UND GEISTIGE EIGNUNG – ÄRZTLICHE GUTACHTEN ZUR FAHREIGNUNG
Den Sehtest im Zusammenhang mit der Führerscheinprüfung hat man vielleicht noch im Kopf oder im Blick, weniger bekannt ist, dass bestimmte durchaus verbreitete Erkrankungen, die erforderliche körperliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gefährden bzw. ausschließen. Abhängig von der Führerscheinklasse können z.B. Herzrhythmusstörungen, Zuckererkrankungen mit schweren Stoffwechselentgleisungen, Bluthochdruck, manische Depressionen der Fahrerlaubniserteilung bzw. dem Fortbestand entgegenstehen. Die erforderlichen Erkenntnisse über gesundheitliche Probleme erlangt die Straßenverkehrsbehörde gegebenenfalls im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen und den dort getätigten Eigenangaben (auch insoweit noch mal den Tipp, keine vorschnellen Angaben zur Sache zu machen!) oder durch die Angaben zur Erlangung neuer Führerscheinklassen. Rechtfertigten die Tatsachen (bloß abstrakte Befürchtungen reichen nicht aus!) Bedenken an der Fahreignung ist die Straßenverkehrsbehörde befugt ein ärztliches Gutachten einer entsprechend qualifizierten Stelle innerhalb bestimmter Frist vom Betroffenen anzufordern!

2. CHARAKTERLICHE EIGNUNG – DAS MEDIZINISCH-PSYCHOLOGISCHE GUTACHTEN (DER IDIOTENTEST)
Viel eher als die gesundheitlichen Eignungsmängel werden beim Thema Fahrerlaubnisentziehung die charakterlichen Mängel diskutiert. Vom sog. Idiotentest, eigentlich der medizinisch-psychologischen Untersuchung, hat wohl jeder schon gehört. Typischerweise werden sie mit Alkoholdelikten in Verbindung gebracht. Bei Straßenverkehrsdelikten (auch mit dem Fahrrad!!) mit einem Promille-Gehalt von 1,6 und mehr ist die Einholung eines MP Gutachtens gesetzlich vorgesehen. Daneben werden MPUs auch bei erheblichen Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr, bei Straftaten, die unter Nutzung des Kraftfahrzeugs begangen werden (Nötigung auf der Autobahn), oder Straftaten, die ein erhebliches Aggressionspotential belegen, relevant. Nicht übersehen werden darf die Anforderung im Zusammenhang mit Drogenkonsum. Dabei ist es nicht erforderlich, dass es unter Drogeneinfluss zum Führen eines Pkws gekommen! Auch außerhalb des Straßenverkehrs kann ein Drogenkonsum relevant werden. Bei harten Drogen (Kokain, Amphetaminen, crystal meth etc) reicht hierbei schon der einmalige (!!) Konsum – sei es vermeintlich auch nur zur Probe – aus, um Eignungsmängel zu begründen. Das bei strafrechtlichen Ermittlungen eingeräumte einmalige Probieren von Amphetaminen mag so zwar keine großen strafrechtlichen Sanktionen nach sich ziehen, für die Fahrerlaubnis jedoch bereits tödlich wirken.

3. AUFFORDERUNG ZUR BEIBRINGUNG EINES GUTACHTENS – WAS TUN?
Grundsätzlich müssen Sie die Aufforderung zur Gutachtenbeibringung durch die Behörde ernst nehmen! Unterziehen Sie sich der Untersuchungen und Begutachtung nicht bzw. bringen Sie das Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf die Behörde automatisch – ohne jede weitere Tatsache – allein aufgrund des Fristversäumnisses auf Ihre Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und die Fahrerlaubnis entziehen. Da die Behörde regelmäßig den sofortigen Vollzug der FE-Entziehung anordnet, ist die Fahrerlaubnis damit unmittelbar weg!
Andererseits droht bei der weisungsgemäßen Vorlage eines „negativen“ Gutachtens, das Eignungsmängel bestätigt, erst recht die Fahrerlaubnisentziehung!

Es ist also wichtig, sich vorab mit der Rechtmäßigkeit der Gutachtenanforderung auseinanderzusetzen und diese zu prüfen, insb. zu klären, ob überhaupt handfeste Tatsachen das Handeln der Behörde rechtfertigen! Eine gerichtliche Überprüfung allein der Gutachtenanforderung ist nicht möglich. Sind Anhaltspunkte für Eignungsmängel tatsächlich vorhanden, sollte eine gemeinsame Strategie zur Erhaltung der Fahrerlaubnis entwickelt werden. Gegebenenfalls empfiehlt es sich, Mediziner und Psychologen hinzuziehen oder ärztliche Kontrollen anzustoßen. Wir unterstützen Sie!

Rechtsanwältin Dr. Benzenberg, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Verkehrsrecht

Familienrecht

Effektive Durchsetzung des Anspruchs auf Umgangskontakte oder der EGMR stärkt nochmals die Rechte von Beteiligten im familiengerichtlichen Verfahren!

Rechte zu haben, nützt nichts, wenn man diese nicht effektiv mit Hilfe staatliche Instanzen, durchsetzen kann. Nicht umsonst ist das Recht des effektiven Rechtsschutzes im Grundgesetz (Art. 19 Abs. 4 GG) verankert. Auch die Europäische Menschenrechtskonvention sichert die effektive Rechtsdurchsetzung, sie garantiert das Recht auf wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK) bei einer Verletzung der in der Konvention verbürgten Rechte. Zu diesen Rechten gehört nach Art. 8 EMRK auch die staatliche Achtung des Privat- und Familienlebens.

Wegen der Verletzung u. a. des Rechts auf Achtung des Familienlebens hat der EGMR in der zurückliegenden Woche (Entscheidung vom 15.01.2015, Rs. KUPPINGER v. GERMANY, Application no. 62198/11) einem deutschen Kläger Schadenersatz in Höhe von 15.000,00 € zugesprochen. Der Kläger hatte über fast 5 Jahre mit zahlreichen verfahrensbedingten Verzögerungen versucht, sein Recht auf Umgang mit seinem leiblichen Sohn durchzusetzen. Er und die Mutter des Kindes hatten sich kurz nach der Geburt, offensichtlich im Streit, getrennt, danach verweigerte die Kindesmutter dem Vater jeden Umgang mit dem ca. 1,5 Jahre alten gemeinsamen Sohn. Zur Durchsetzung von Umgangskontakten klagte der Vater im Frühjahr 2005. Es folgte – ganz grob zusammen gefasst – der Gang durch die Instanzen, der erst 6 Jahre später abgeschlossen werden konnte; über Monate blieben Stellungnahmen des Jugendamtes aus; Versuche, über das Jugendamt Umgangsregelungen zu vermitteln, verliefen ergebnislos bzw. brachten nur Teilerfolge; ein Sachverständiger wurde bestellt, der auch nach Monaten, auch durch die fehlende Mitwirkung der Beteiligten bedingt, kein Gutachten erstellen konnte; nachdem eine Umgangsregelung außergerichtlich zustande kam, verweigerte die Mutter deren Erfüllung. Anträge des Vaters auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurden nicht (zeitnah) beschieden; Anträge auf Verhängung von Zwangsgeldern führten erst nach Monaten zur Verhängung eines relativ geringen Strafgeldes. Im Ergebnis konnte der Vater sein Umgangsrecht in 5 Jahren nur einzelne Male überhaupt ausüben. Die tatsächliche Möglichkeit, seinen Sohn aufwachsen zu sehen, bestand damit nicht.

Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte habe das Verfahren vor deutschen Gerichten zu lange gedauert. Der Kläger habe keine effektive Möglichkeit gehabt, das Verfahren zur Wahrung seiner Rechte zu beschleunigen. Das deutsche Verfahrensrecht sei insoweit lückenhaft. Schnelle Verfahren und leicht durchsetzbare Rechtsansprüche seien gerade im Umgang mit Kindern besonders wichtig. Nur so bestände die Möglichkeit, die Entwicklung des Kindes mitzuerleben, und einer Entfremdung von Kind und Vater entgegenzuwirken. Der Gerichtshof vermisst die Möglichkeit, bei einer höheren inländischen Instanz eine sogenannte Untätigkeitsbeschwerde einzulegen, mit dem ein überlanges Verfahren gerügt werden kann.
Die letztlich gefundene Umgangsregelung habe das Gericht daneben nicht konsequent durchgesetzt und gesichert. Die Verhängung eines geringen Zwangsgeldes hätte der Mutter keinen ausreichenden Anreiz zur Einhaltung der Umgangsregelung geboten.

Durch die verfahrensrechtlichen Unzulänglichkeiten verletzte Deutschland nach den Feststellungen des Straßburger Gerichtshofes die Rechte des Klägers nach der EMRK und war daher zur Zahlung eines Schadenersatzes zu verurteilen.

Es bleibt abzuwarten, ob Deutschland den Rügen des EGMR Rechnung trägt und sein Verfahrensrecht überarbeitet. Deutsche Gerichte sind nach den Ausführungen des EGMR jedenfalls bereits jetzt aufgefordert, zukünftig besonderes Augenmerk auf die Sicherung des Rechts auf Umgang zu legen.

Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Umgangsrechte.

Rechtsanwältin Dr. Benzenberg

Mahnverfahren

Post vom Inkassoinstitut: Bangemachen gilt nicht ….

Da erhält man von einem unbekannten Dienstleister ein Rechnungsschreiben für Leistungen, die man nicht oder jedenfalls nicht so in Anspruch genommen hat, und zahlt nicht oder nur den nach eigener Auffassung den tatsächlich geschuldeten Betrag; oder man verlegt tatsächlich die Rechnung, erhält die erste Mahnung des Vertragspartners und zahlt dann geflissentlich den ursprünglichen Rechnungsbetrag. Gibt es auf der Gegenseite ein Einsehen, ist der Vorgang damit erledigt; wenn nicht kommen nach 2 oder 3 weiteren Mahnungen plötzlich Schreiben eines Inkassobüros, die mit einer beachtlichen Steigerung der geltend gemachten Forderung einhergehen. Da werden für die Mahnschreiben des ursprünglichen Rechnungsstellers Beträge zwischen 2,50 € und 15,00 €, Ermittlungskosten, Kontoführungsgebühren und Inkassokosten – gerne auch ansteigend mit jedem Mahnschreiben des Inkassoinstituts – geltend gemacht.

Manchmal lohnt sich die Aufnahme des Kampfes gegen die Forderungen des Inkassobüros. Hier ein paar Grundzüge:

– Ist in einem Vertrag kein konkretes Zahlungstermin genannt (klassisches Bsp. für einen Vertrag mit Zahlungstermin ist der Mietvertrag) und auch auf der Rechnung kein Hinweis enthalten, dass man nach 30 Tagen automatisch bei Nichtzahlung in Verzug gerät, bedarf es zur sog. Inverzugsetzung einer ausdrücklichen Mahnung (Zahlungserinnerung) des Vertragspartners – die Kosten für dieses verzugsbegründende, erste Mahnschreiben sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig! nach der Zahlungserinnerung reicht also die Überweisung des ursprünglichen Rechnungsbetrages.

– In der Rechtsprechung werden die Kosten für die weiteren Mahnschreiben in Höhe von max. 2,50 € für erstattungsfähig gehalten. Mahnkosten in Höhe von 10,00 € – 15,00 € pro Mahnschreiben – z.B. von vielen Mobilfunkanbietern – sind damit deutlich übersetzt und müssen daher in dieser Höhe nicht beglichen werden.

– Kontoführungsgebühren, die von Inkassoinstituten regelmäßig beansprucht werden, sind nicht erstattungsfähig. Das Führen des Forderungskontos wird bereits durch die Inkassovergütung abgegolten; eine Grundlage für die zusätzliche Beanspruchung ist nicht gegeben.

– Inkassokosten sind nur dann erstattungsfähig, wenn die Hinzuziehung eines Inkassoinstitutes in der konkreten Situation zweckdienlich war. Zweckdienlich sind die Tätigkeiten des Inkassoinstituts regelmäßig dann nicht, wenn bereits durch den eigentlichen Rechnungssteller mehrere Mahnungen erfolglos versandt wurden oder bereits gegenüber dem Rechnungssteller nachhaltig Einwände bezüglich der Rechnungsstellung geltend gemacht wurden; also klar gemacht wurde, das freiwillige Zahlungen außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens nicht geleistet werden.

Haben Sie Post von einem Inkassobüro erhalten, reagieren Sie am Besten sofort, um das weitere Anwachsen der Forderung zu vermeiden. Gibt es nach der erfolglosen Tätigkeit des Büros letztlich Post vom Mahngericht (Mahnbescheid/Vollstreckungsbescheid) macht es Sinn, sich auch die geltend gemachten Nebenforderungen einmal genauer anzusehen.

Rechtsanwältin Dr. Benzenberg. Fachanwältin für Arbeitsrecht und Verkehrsrecht

Polizeikontrolle

– Hilfe?! … wenn der Beamte zuschlägt oder zwei Mal klingelt

Heute mal Überschriften im BILD Format…Da scheint in Düsseldorf eine kleine unscheinbare Verkehrskontrolle etwas aus dem Ruder gelaufen zu sein. Weil sie das nach dem falschen Einfahren in eine Einbahnstraße angebotene Verwarngeld nicht annehmen wollte, sich im Anschluss vom Beamten falsch behandelt fühlte (und ihrem Ärger in hysterischen Äußerungen Luft machte), diesem nachging und dann auch noch „handgreiflich“ wurde, gab es vom Polizeibeamten eine gebrochene Nase!!! aus Notwehr wie das Amtsgericht nun im Strafverfahren gegen den Beamten urteilte! der Beamte durfte sich zu Recht angegriffen fühlen und sich zur Wehr setzen!

Damit der nächste Polizeieinsatz nicht ähnlich schief geht, hier noch einmal ein paar Tipps:

– Auch wenn das schlechte Gewissen beim Anblick einer Uniform sofort drückt und ein charmanter Umgang mit dem Gegenüber nie schadet, bleiben sie beim Kontakt mit dem Beamten, der gerade vor Ihrer Tür erscheint oder Sie eben aus dem „Verkehr gezogen hat“ ruhig und zwar im wahrsten Sinne des Wortes: Niemand ist verpflichtet, bei der Strafverfolgung gegen seine Person mitzuwirken und zu seinen eigenen Lasten auszusagen. Äußerungen, die sie spontan tätigen (und davon werden sich viele in der Akte finden, auch wenn Sie sich nicht mehr daran erinnern können, diese getätigt zu haben), können im Strafverfahren stets gegen Sie verwandt werden! Wenn der Beamte Sie also augenzwinkernd fragt, ob Sie wohl wissen, warum man wohl gerade Sie angehalten hat, geben Sie nicht den Streber („Möglicherweise war ich etwas zu schnell“; „Ich habe vor der roten Ampel nicht mehr anhalten können“). Sie werden entsprechende Äußerungen im anschließenden Verfahren nicht mehr relativieren können. Das Ihnen zustehende Schweigerecht bedeutet übrigens überhaupt keine Angaben zur Sache machen zu müssen; jede Aussage, die sich ungeachtet dessen dennoch tätig, kann „gegen Sie verwandt werden“. Auch aus dem Befund, welche Fragen beantwortet und welche Fragen nicht beantwortet werden, können die Strafverfolgungsbehörden Schlussfolgerungen für die Tatbewertung ziehen.

– So wenig wie Sie Angaben zur Sache machen müssen, müssen Sie „pusten“ und einer Atemalkoholkontrolle zustimmen. Wenn sie also nicht zu 100% sicher sind, dass das Ergebnis 0,0 Promille lauten wird, lehnen Sie das „Pusten“ ab. Der nächste Schritt wird dann zwar das Androhen der Blutabnahme bilden, aber auch hier sind Sie nicht zur Mitwirkung verpflichtet. Die freiwillige Teilnahme hört sich zwar souverän an, ist es aber nicht! Da es sich um einen körperlichen Eingriff handelt, kann die Polizei die Entnahme grundsätzlich nur nach gerichtlicher Genehmigung durchführen lassen, nur bei Gefahr in Verzug gelten Ausnahmen (die Beweisvereitelung rechtfertigt allerdings regelmäßig die schnelle Blutentnahme).

– Sie tuen sich schließlich auch keinen Gefallen, den Führerschein freiwillig abzugeben – schließlich haben Sie für den Erwerb des Lappens auch einige Zeit investiert! Zeiten, in denen der Führerschein freiwillig abgegeben werden, werden Ihnen nicht auf ein spät gegebenenfalls drohendes Fahrverbot angerechnet. Wenn der Polizeibeamte den Führerschein haben will, dann soll er diesen offiziell beschlagnahmen oder eine gerichtliche Entscheidung über den Führerscheinentzug anstoßen (das ist schließlich auch sein Job!).

Also: Weniger ist Mehr! Gar nichts ist noch besser! Was natürlich nicht auf den höflichen Umgang miteinander durchschlagen sollte (so wie wohl im Fall des Amtsgerichts Düsseldorf)! Sie sollen nicht ausfallend werden (schließlich wollen Sie sich keine gebrochene Nase verdienen), aber bestimmt darauf hinweisen, dass es nicht Ihre Aufgabe ist, den Weg zum Fahrverbot, Führerscheinentzug oder zur Geldstrafe zu ebnen!

Rechtsanwältin Dr. Benzenberg, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Verkehrsrecht

Kaufrecht

…for beginners (Teil 1) oder wie mache ich Gewährleistungsrechte geltend!

Da schleppt man das neu erworbene Elektronik-high-end Gerät nach langen Marktrecherchen endlich glücklich nach Hause, genießt den Sound und dann das …. nach 1 Monat macht es „peng“ und das Ding gibt keinen Laut mehr von sich ….Der wieder aufgesuchte Händler winkt bei dem Wunsch nach Reparatur bzw. Lieferung eines neuen Gerätes breitgrinsend ab, “ …da muss wohl ein Benutzerproblem vorgelegen haben“, eine Reparatur könne man gerne veranlassen, aber natürlich gegen entsprechendes Entgelt….

So einfach funktioniert die Sache aber irgendwie nicht!

Mit Abschluss des Kaufvertrages hat der Käufer Anspruch auf die mangelfreie Übergabe der gekauften Sache. Ist die Ware nicht mangelfrei, kann der Käufer vom Verkäufer die kostenlose Nachbesserung – grundsätzlich nach seiner Wahl – durch die Lieferung einer neuen Sache oder durch Reparatur verlangen.

Mangelfrei ist eine Sache hierbei immer dann, wenn sie bei ihrer Übergabe an den Käufer die vom Händler, auch in Prospekten, zugesagten Eigenschaften aufweist. Fehlt es an besonderen Anpreisungen und Vereinbarungen muss sich die Ware zumindest für die gewöhnliche Verwendung eignen (ein Toaster sollte zumindest Brot rösten).

Legt man dies zugrunde, dann war das Elektronik Gerät in unserem kleinen Fallbeispiel bei der Übergabe auf den ersten Blick nicht mangelbehaftet: schließlich hat das gute Stück zumindest einen Monat gute Dienste geleistet; beim Kauf hat unser Musikliebhaber bekommen, was er haben wollte. Für die Frage der Mangelfreiheit ist jedoch nicht maßgebend, wann sich der Fehler letztlich in einer Fehlfunktion offenbart, entscheidend ist allein, ob bei der Übergabe ein Mangel vorhanden war. Hierfür reicht aus, dass die Ursachen für den Mangel bereits im Produkt bei der Übergabe der Ware angelegt waren.

Vorliegend liegt der Verdacht nahe, dass das Soundwunder fehl verarbeitet war, schließlich dürfte eine Halbwertzeit von einem Monat bei einem werthaltigen Produkt eher einen Ausreißer darstellen. Das bloße Bauchgefühl reicht zur Begründung von Gewährleistungsansprüchen jedoch nicht aus. Der Käufer, der die Mangelhaftigkeit des gekauften Produkts rügt, muss das Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt der Übergabe im Streitfall beweisen. Mangels Einblick in den Produktionsprozess und mit Blick auf das zu vermutende Fehlen tiefgreifender technischer Kenntnis (bei jedenfalls einem Großteil der Bevölkerung) ein schwieriges Unterfangen. Das hat auch der Gesetzgeber erkannt: Er hilft dem Verbraucher mit einer sog. Beweislastumkehr in den ersten 6 Monaten nach Übernahme der gekauften Sache: Zeigen sich in den ersten 6 Monaten Mängel, so wird zu Lasten des Verkäufers vermutet, dass der Mangel (bzw. dessen Ursachen) bereits bei Übergabe der Sache vorhanden war. Der Verkäufer muss nun beweisen, dass er ein mangelfreies Produkt zur Verfügung gestellt hat. Gelingt ihm dies nicht, so haftet er. Nach den ersten sechs Monaten ist es sodann „wirklich“ am Käufer das Vorliegen eines Mangels bereits bei der Übergabe nachzuweisen.

Da die Soundmaschine in unserem Fall schon nach einem Monat seinen Geist aufgegeben hat, greift für unseren Musikliebhaber die Beweislastumkehr! der Händler wird also wohl oder übel doch die Reparatur oder Neulieferung auf seine Kosten veranlassen müssen

Also schnell auf die Einkaufsliste:
– gekaufte Waren vor dem Kauf gründlich durchsehen, zeigen sich schon hierbei Mängel, müssen diese angezeigt werden – wer eine Ware mit einem erkennbaren Mangel ohne entsprechende Rüge mit nach Hause nimmt, kann sich hinterher nicht mehr beschweren
– nach der Übernahme der Ware diese am Besten nochmals auf Herz und Nieren testen
– treten Mängel auf, diese sofort dokumentieren und dem Händler anzeigen – nach Wahl Reparatur oder Neulieferung verlangen
– ist der Preis nicht gerade wegen eines Fehlers reduziert, besteht auch bei preisreduzierten Produkten grundsätzlich ein Anspruch auf mangelfreie Übergabe und damit im Fall von Mängeln auf Nachbesserung
– der Käufer muss sich nicht auf eine Herstellergarantie verweisen lassen, erster Ansprechpartner für Mängelrechte (Gewährleistung) ist der Verkäufer/Händler

Rechtsanwältin Dr. Benzenberg, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Verkehrsrecht (Bocholt)

Befristete Arbeitsverträge

immer wieder heiß diskutiert – das Befristungsrecht!

Arbeitsverhältnisse werden heute in vielen Fällen nur noch befristet abgeschlossen, dabei gibt es strenge Bedingungen für die Wirksamkeit von Befristungsabreden. Befristungen können nur schriftlich vereinbart werden, notwendig ist eine Vertragsurkunde die Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam unterschrieben haben. Der schriftliche Arbeitsvertrag muss vor dem geplanten Arbeitsbeginn unterschrieben werden. Wird bereits ohne schriftliche Vereinbarung die Arbeit aufgenommen, wird regelmäßig allein hierdurch ein unbefristetes und gerade kein befristetes Arbeitsverhältnis begründet. Das Arbeitsverhältnis endet dann auch nicht zum ursprünglich geplanten Befristungsende!

Befristungen müssen grundsätzlich durch einen sachlichen Grund – ein nur zeitlich begrenzter Arbeitsbedarf – gerechtfertigt werden. Ohne sachlichen Grund können befristete Arbeitsverhältnisse nur bis max. 2 Jahren geschlossen werden, wenn im Vorfeld kein anderes Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber bestand. Bis zu dieser zeitlichen Höchstgrenze kann der ursprünglich Arbeitsvertrag max. 3mal verlängert werden. Veränderungen des bestehenden Arbeitsvertrages sind im Rahmen der Verlängerung unzulässig. Fehlt es an einem sachlichen Grund, kann eine sachgrundlose Befristung nicht zulässig vereinbart werden oder geht die Verlängerung der Befristung schief, weil doch Vertragsänderungen vorgenommen wurden, ist die Befristung unwirksam. Es wird ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet, das nur durch Kündigung (bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes) beendet werden kann.

Bestehen Zweifel an der Befristung sollten diese zeitnah abgeklärt werden. Es besteht die Möglichkeit einer sog. Entfristungsklage. Auch diese Klage ist jedoch fristgebunden! spätestens 3 Wochen nach Auslaufen der eigentlich vorgesehenen Befristung muss die Klage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht worden sein!

Über die Einzelheiten sollten wir ggfls. sprechen ….

Rechtsanwältin Dr. Benzenberg, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Verkehrsrecht – Bocholt