Scheidung online

…naja nicht ganz! Wenn Sie hoffen, dass Sie kurzfristig ohne „Behördengang“, auf elektronischem Weg geschieden werden können, müssen wir Sie leider enttäuschen. Auch bei einer online Scheidung ist Ihr Erscheinen im Scheidungstermin erforderlich. Nicht die Scheidung erfolgt also online, sondern lediglich die Übermittlung der für das gerichtliche Scheidungsverfahren und den Scheidungsantrag erforderlichen Daten. Sie „sparen“ sich im Regelfall also allein den Besuch in einer Anwaltskanzlei oder sind zumindest nicht an die üblichen Bürozeiten einer Kanzlei gebunden, um die ersten Schritte zur Scheidung einzuleiten.

  • Was ist zu tun?

Sie füllen das unter

http://scheidung-bocholt.eu/online-scheidung-formular

abrufbare Formular aus und übermitteln uns dieses per E-Mail, per Telefax oder per Post. Wir prüfen Ihre eingegebenen Daten und übersenden Ihnen eine Anwaltsvollmacht sowie eine Übersicht über die voraussichtlich anfallenden Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten, zusätzlich ggfls. einen Hinweis zu weiteren benötigten Informationen und Dokumenten. Die Anwaltsvollmacht benötigen wir gegengezeichnet, im Original zurück, um sodann den Scheidungsantrag fertigen und einreichen zu können: Der Scheidungsantrag kann nur durch einen Rechtsanwalt bei Gericht eingereicht werden. Erst mit der Übersendung der unterschriebenen Vollmacht kommt ein kostenpflichtiger Vertrag zustande. Wir fertigen sodann den Scheidungsantrag, den wir nach Überprüfung und Freigabe durch Sie beim zuständigen Familiengericht einreichen.

  • Für wen kommt die online-Scheidung in Betracht?

Durch die Trennung der Ehegatten sowie die Scheidung werden viele, nicht nur rechtlich komplexe Fragen (Trennungsunterhalt, Geschiedenenunterhalt, Kindesunterhalt, Sorgerecht, Zugewinn) aufgeworfen. Dies gilt insbesondere, wenn gemeinsame minderjährige Kinder vorhanden sind und enge vermögensrechtliche Verknüpfungen bestehen. Welche Problemlagen bestehen und geregelt werden sollten, ist vielen Beteiligten nicht immer klar. Einen sicheren Überblick kann nur ein Beratungsgespräch bei einem Rechtsanwalt schaffen.

Vor diesem Hintergrund sollte die online-Scheidung nur dann gewählt werden, wenn die Scheidung von den Ehepartnern einvernehmlich gewollt ist, gemeinsame Kinder nicht vorhanden sind und die Scheidungsfolgen zwischen den Ehegatten geregelt sind. Auch bei der kurzen Ehe (Ehedauer < 3 Jahre) von beiderseits Berufstätigen kann auf die online-Scheidung zurückgegriffen werden.

Im Übrigen sollte die online-Scheidung nur zur Vorbereitung eines ersten Gesprächs mit einem Rechtsanwalt, als beschleunigter Kommunikationsweg außerhalb der Bürozeiten genutzt werden.

  • Kosten der online-Scheidung  

Die Gebühren des Rechtsanwalts für das Scheidungsverfahren sind gesetzlich vorgegeben. Die online-Scheidung ist daher keine günstigere Alternative zum klassischen Scheidungsverfahren. Gebühren können durch Vereinbarung weder überschritten, noch unterschritten werden. Der für die Bemessung der Rechtsanwaltsgebühren maßgebenden Gebührenstreitwert orientiert sich am Einkommen der Ehegatten.

Sollten die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beschränkt sein, so besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverfahren gestellt werden. Hierzu wird ein gesondertes Formular benötigt, das Sie unter dem Stichwort Prozesskostenhilfe ebenfalls auf unserer Internetseite abrufen (http://scheidung-bocholt.eu/service-formulare-links) und ausdrucken können.

Wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt, muss der Scheidungswillige zunächst weder Gerichtskosten, noch Rechtsanwaltsgebühren tragen, diese Kosten trägt zunächst die Staatskasse. Verfahrenskostenhilfe ist im Grundsatz allerdings ein Darlehen: Sollten sich die Vermögensverhältnisse in den folgenden 4 Jahren verbessern, behält sich die Staatskasse vor, die „vorgestreckten Verfahrenskosten“ zurückzufordern.

  • Gang und Dauer des Scheidungsverfahrens

Ist das Trennungsjahr bereits abgelaufen und sich die Ehegatten hinsichtlich der Scheidung einig, dauert das Scheidungsverfahren nach Eingang des Scheidungsantrages regelmäßig 3 Monate. Auf die konkrete Verfahrensdauer haben wir allerdings bis auf das Einreichen des Antrages und der notwendigen Dokumente keinen Einfluss. Durch die vorgesehene Einholung der Rentenauskünfte kann sich das Verfahren verzögern, insb. wenn Betriebsrentenanwartschaften bestehen. Der Scheidungstermin beansprucht durch die Anhörung der Ehegatten zur Trennung und beabsichtigten Scheidung meist nicht mehr als 10 Minuten.