MPU

Und wham …. da war der Lappen plötzlich weg!

POST VON DER STRAßENVERKEHRSBEHÖRDE: DER IDIOTENTEST/ DIE MPU UND ANDERE GUTACHTEN ZUR FAHREIGNUNG

Die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr erforderliche Fahrerlaubnis setzt neben dem erfolgreichen Bestehen einer Fahrerlaubnisprüfung, die körperliche, geistige und charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen voraus.

1. KÖRPERLICHE UND GEISTIGE EIGNUNG – ÄRZTLICHE GUTACHTEN ZUR FAHREIGNUNG
Den Sehtest im Zusammenhang mit der Führerscheinprüfung hat man vielleicht noch im Kopf oder im Blick, weniger bekannt ist, dass bestimmte durchaus verbreitete Erkrankungen, die erforderliche körperliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gefährden bzw. ausschließen. Abhängig von der Führerscheinklasse können z.B. Herzrhythmusstörungen, Zuckererkrankungen mit schweren Stoffwechselentgleisungen, Bluthochdruck, manische Depressionen der Fahrerlaubniserteilung bzw. dem Fortbestand entgegenstehen. Die erforderlichen Erkenntnisse über gesundheitliche Probleme erlangt die Straßenverkehrsbehörde gegebenenfalls im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen und den dort getätigten Eigenangaben (auch insoweit noch mal den Tipp, keine vorschnellen Angaben zur Sache zu machen!) oder durch die Angaben zur Erlangung neuer Führerscheinklassen. Rechtfertigten die Tatsachen (bloß abstrakte Befürchtungen reichen nicht aus!) Bedenken an der Fahreignung ist die Straßenverkehrsbehörde befugt ein ärztliches Gutachten einer entsprechend qualifizierten Stelle innerhalb bestimmter Frist vom Betroffenen anzufordern!

2. CHARAKTERLICHE EIGNUNG – DAS MEDIZINISCH-PSYCHOLOGISCHE GUTACHTEN (DER IDIOTENTEST)
Viel eher als die gesundheitlichen Eignungsmängel werden beim Thema Fahrerlaubnisentziehung die charakterlichen Mängel diskutiert. Vom sog. Idiotentest, eigentlich der medizinisch-psychologischen Untersuchung, hat wohl jeder schon gehört. Typischerweise werden sie mit Alkoholdelikten in Verbindung gebracht. Bei Straßenverkehrsdelikten (auch mit dem Fahrrad!!) mit einem Promille-Gehalt von 1,6 und mehr ist die Einholung eines MP Gutachtens gesetzlich vorgesehen. Daneben werden MPUs auch bei erheblichen Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr, bei Straftaten, die unter Nutzung des Kraftfahrzeugs begangen werden (Nötigung auf der Autobahn), oder Straftaten, die ein erhebliches Aggressionspotential belegen, relevant. Nicht übersehen werden darf die Anforderung im Zusammenhang mit Drogenkonsum. Dabei ist es nicht erforderlich, dass es unter Drogeneinfluss zum Führen eines Pkws gekommen! Auch außerhalb des Straßenverkehrs kann ein Drogenkonsum relevant werden. Bei harten Drogen (Kokain, Amphetaminen, crystal meth etc) reicht hierbei schon der einmalige (!!) Konsum – sei es vermeintlich auch nur zur Probe – aus, um Eignungsmängel zu begründen. Das bei strafrechtlichen Ermittlungen eingeräumte einmalige Probieren von Amphetaminen mag so zwar keine großen strafrechtlichen Sanktionen nach sich ziehen, für die Fahrerlaubnis jedoch bereits tödlich wirken.

3. AUFFORDERUNG ZUR BEIBRINGUNG EINES GUTACHTENS – WAS TUN?
Grundsätzlich müssen Sie die Aufforderung zur Gutachtenbeibringung durch die Behörde ernst nehmen! Unterziehen Sie sich der Untersuchungen und Begutachtung nicht bzw. bringen Sie das Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf die Behörde automatisch – ohne jede weitere Tatsache – allein aufgrund des Fristversäumnisses auf Ihre Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und die Fahrerlaubnis entziehen. Da die Behörde regelmäßig den sofortigen Vollzug der FE-Entziehung anordnet, ist die Fahrerlaubnis damit unmittelbar weg!
Andererseits droht bei der weisungsgemäßen Vorlage eines „negativen“ Gutachtens, das Eignungsmängel bestätigt, erst recht die Fahrerlaubnisentziehung!

Es ist also wichtig, sich vorab mit der Rechtmäßigkeit der Gutachtenanforderung auseinanderzusetzen und diese zu prüfen, insb. zu klären, ob überhaupt handfeste Tatsachen das Handeln der Behörde rechtfertigen! Eine gerichtliche Überprüfung allein der Gutachtenanforderung ist nicht möglich. Sind Anhaltspunkte für Eignungsmängel tatsächlich vorhanden, sollte eine gemeinsame Strategie zur Erhaltung der Fahrerlaubnis entwickelt werden. Gegebenenfalls empfiehlt es sich, Mediziner und Psychologen hinzuziehen oder ärztliche Kontrollen anzustoßen. Wir unterstützen Sie!

Rechtsanwältin Dr. Benzenberg, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Verkehrsrecht

Familienrecht

Effektive Durchsetzung des Anspruchs auf Umgangskontakte oder der EGMR stärkt nochmals die Rechte von Beteiligten im familiengerichtlichen Verfahren!

Rechte zu haben, nützt nichts, wenn man diese nicht effektiv mit Hilfe staatliche Instanzen, durchsetzen kann. Nicht umsonst ist das Recht des effektiven Rechtsschutzes im Grundgesetz (Art. 19 Abs. 4 GG) verankert. Auch die Europäische Menschenrechtskonvention sichert die effektive Rechtsdurchsetzung, sie garantiert das Recht auf wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK) bei einer Verletzung der in der Konvention verbürgten Rechte. Zu diesen Rechten gehört nach Art. 8 EMRK auch die staatliche Achtung des Privat- und Familienlebens.

Wegen der Verletzung u. a. des Rechts auf Achtung des Familienlebens hat der EGMR in der zurückliegenden Woche (Entscheidung vom 15.01.2015, Rs. KUPPINGER v. GERMANY, Application no. 62198/11) einem deutschen Kläger Schadenersatz in Höhe von 15.000,00 € zugesprochen. Der Kläger hatte über fast 5 Jahre mit zahlreichen verfahrensbedingten Verzögerungen versucht, sein Recht auf Umgang mit seinem leiblichen Sohn durchzusetzen. Er und die Mutter des Kindes hatten sich kurz nach der Geburt, offensichtlich im Streit, getrennt, danach verweigerte die Kindesmutter dem Vater jeden Umgang mit dem ca. 1,5 Jahre alten gemeinsamen Sohn. Zur Durchsetzung von Umgangskontakten klagte der Vater im Frühjahr 2005. Es folgte – ganz grob zusammen gefasst – der Gang durch die Instanzen, der erst 6 Jahre später abgeschlossen werden konnte; über Monate blieben Stellungnahmen des Jugendamtes aus; Versuche, über das Jugendamt Umgangsregelungen zu vermitteln, verliefen ergebnislos bzw. brachten nur Teilerfolge; ein Sachverständiger wurde bestellt, der auch nach Monaten, auch durch die fehlende Mitwirkung der Beteiligten bedingt, kein Gutachten erstellen konnte; nachdem eine Umgangsregelung außergerichtlich zustande kam, verweigerte die Mutter deren Erfüllung. Anträge des Vaters auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurden nicht (zeitnah) beschieden; Anträge auf Verhängung von Zwangsgeldern führten erst nach Monaten zur Verhängung eines relativ geringen Strafgeldes. Im Ergebnis konnte der Vater sein Umgangsrecht in 5 Jahren nur einzelne Male überhaupt ausüben. Die tatsächliche Möglichkeit, seinen Sohn aufwachsen zu sehen, bestand damit nicht.

Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte habe das Verfahren vor deutschen Gerichten zu lange gedauert. Der Kläger habe keine effektive Möglichkeit gehabt, das Verfahren zur Wahrung seiner Rechte zu beschleunigen. Das deutsche Verfahrensrecht sei insoweit lückenhaft. Schnelle Verfahren und leicht durchsetzbare Rechtsansprüche seien gerade im Umgang mit Kindern besonders wichtig. Nur so bestände die Möglichkeit, die Entwicklung des Kindes mitzuerleben, und einer Entfremdung von Kind und Vater entgegenzuwirken. Der Gerichtshof vermisst die Möglichkeit, bei einer höheren inländischen Instanz eine sogenannte Untätigkeitsbeschwerde einzulegen, mit dem ein überlanges Verfahren gerügt werden kann.
Die letztlich gefundene Umgangsregelung habe das Gericht daneben nicht konsequent durchgesetzt und gesichert. Die Verhängung eines geringen Zwangsgeldes hätte der Mutter keinen ausreichenden Anreiz zur Einhaltung der Umgangsregelung geboten.

Durch die verfahrensrechtlichen Unzulänglichkeiten verletzte Deutschland nach den Feststellungen des Straßburger Gerichtshofes die Rechte des Klägers nach der EMRK und war daher zur Zahlung eines Schadenersatzes zu verurteilen.

Es bleibt abzuwarten, ob Deutschland den Rügen des EGMR Rechnung trägt und sein Verfahrensrecht überarbeitet. Deutsche Gerichte sind nach den Ausführungen des EGMR jedenfalls bereits jetzt aufgefordert, zukünftig besonderes Augenmerk auf die Sicherung des Rechts auf Umgang zu legen.

Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Umgangsrechte.

Rechtsanwältin Dr. Benzenberg

Mahnverfahren

Post vom Inkassoinstitut: Bangemachen gilt nicht ….

Da erhält man von einem unbekannten Dienstleister ein Rechnungsschreiben für Leistungen, die man nicht oder jedenfalls nicht so in Anspruch genommen hat, und zahlt nicht oder nur den nach eigener Auffassung den tatsächlich geschuldeten Betrag; oder man verlegt tatsächlich die Rechnung, erhält die erste Mahnung des Vertragspartners und zahlt dann geflissentlich den ursprünglichen Rechnungsbetrag. Gibt es auf der Gegenseite ein Einsehen, ist der Vorgang damit erledigt; wenn nicht kommen nach 2 oder 3 weiteren Mahnungen plötzlich Schreiben eines Inkassobüros, die mit einer beachtlichen Steigerung der geltend gemachten Forderung einhergehen. Da werden für die Mahnschreiben des ursprünglichen Rechnungsstellers Beträge zwischen 2,50 € und 15,00 €, Ermittlungskosten, Kontoführungsgebühren und Inkassokosten – gerne auch ansteigend mit jedem Mahnschreiben des Inkassoinstituts – geltend gemacht.

Manchmal lohnt sich die Aufnahme des Kampfes gegen die Forderungen des Inkassobüros. Hier ein paar Grundzüge:

– Ist in einem Vertrag kein konkretes Zahlungstermin genannt (klassisches Bsp. für einen Vertrag mit Zahlungstermin ist der Mietvertrag) und auch auf der Rechnung kein Hinweis enthalten, dass man nach 30 Tagen automatisch bei Nichtzahlung in Verzug gerät, bedarf es zur sog. Inverzugsetzung einer ausdrücklichen Mahnung (Zahlungserinnerung) des Vertragspartners – die Kosten für dieses verzugsbegründende, erste Mahnschreiben sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig! nach der Zahlungserinnerung reicht also die Überweisung des ursprünglichen Rechnungsbetrages.

– In der Rechtsprechung werden die Kosten für die weiteren Mahnschreiben in Höhe von max. 2,50 € für erstattungsfähig gehalten. Mahnkosten in Höhe von 10,00 € – 15,00 € pro Mahnschreiben – z.B. von vielen Mobilfunkanbietern – sind damit deutlich übersetzt und müssen daher in dieser Höhe nicht beglichen werden.

– Kontoführungsgebühren, die von Inkassoinstituten regelmäßig beansprucht werden, sind nicht erstattungsfähig. Das Führen des Forderungskontos wird bereits durch die Inkassovergütung abgegolten; eine Grundlage für die zusätzliche Beanspruchung ist nicht gegeben.

– Inkassokosten sind nur dann erstattungsfähig, wenn die Hinzuziehung eines Inkassoinstitutes in der konkreten Situation zweckdienlich war. Zweckdienlich sind die Tätigkeiten des Inkassoinstituts regelmäßig dann nicht, wenn bereits durch den eigentlichen Rechnungssteller mehrere Mahnungen erfolglos versandt wurden oder bereits gegenüber dem Rechnungssteller nachhaltig Einwände bezüglich der Rechnungsstellung geltend gemacht wurden; also klar gemacht wurde, das freiwillige Zahlungen außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens nicht geleistet werden.

Haben Sie Post von einem Inkassobüro erhalten, reagieren Sie am Besten sofort, um das weitere Anwachsen der Forderung zu vermeiden. Gibt es nach der erfolglosen Tätigkeit des Büros letztlich Post vom Mahngericht (Mahnbescheid/Vollstreckungsbescheid) macht es Sinn, sich auch die geltend gemachten Nebenforderungen einmal genauer anzusehen.

Rechtsanwältin Dr. Benzenberg. Fachanwältin für Arbeitsrecht und Verkehrsrecht

Polizeikontrolle

– Hilfe?! … wenn der Beamte zuschlägt oder zwei Mal klingelt

Heute mal Überschriften im BILD Format…Da scheint in Düsseldorf eine kleine unscheinbare Verkehrskontrolle etwas aus dem Ruder gelaufen zu sein. Weil sie das nach dem falschen Einfahren in eine Einbahnstraße angebotene Verwarngeld nicht annehmen wollte, sich im Anschluss vom Beamten falsch behandelt fühlte (und ihrem Ärger in hysterischen Äußerungen Luft machte), diesem nachging und dann auch noch „handgreiflich“ wurde, gab es vom Polizeibeamten eine gebrochene Nase!!! aus Notwehr wie das Amtsgericht nun im Strafverfahren gegen den Beamten urteilte! der Beamte durfte sich zu Recht angegriffen fühlen und sich zur Wehr setzen!

Damit der nächste Polizeieinsatz nicht ähnlich schief geht, hier noch einmal ein paar Tipps:

– Auch wenn das schlechte Gewissen beim Anblick einer Uniform sofort drückt und ein charmanter Umgang mit dem Gegenüber nie schadet, bleiben sie beim Kontakt mit dem Beamten, der gerade vor Ihrer Tür erscheint oder Sie eben aus dem „Verkehr gezogen hat“ ruhig und zwar im wahrsten Sinne des Wortes: Niemand ist verpflichtet, bei der Strafverfolgung gegen seine Person mitzuwirken und zu seinen eigenen Lasten auszusagen. Äußerungen, die sie spontan tätigen (und davon werden sich viele in der Akte finden, auch wenn Sie sich nicht mehr daran erinnern können, diese getätigt zu haben), können im Strafverfahren stets gegen Sie verwandt werden! Wenn der Beamte Sie also augenzwinkernd fragt, ob Sie wohl wissen, warum man wohl gerade Sie angehalten hat, geben Sie nicht den Streber („Möglicherweise war ich etwas zu schnell“; „Ich habe vor der roten Ampel nicht mehr anhalten können“). Sie werden entsprechende Äußerungen im anschließenden Verfahren nicht mehr relativieren können. Das Ihnen zustehende Schweigerecht bedeutet übrigens überhaupt keine Angaben zur Sache machen zu müssen; jede Aussage, die sich ungeachtet dessen dennoch tätig, kann „gegen Sie verwandt werden“. Auch aus dem Befund, welche Fragen beantwortet und welche Fragen nicht beantwortet werden, können die Strafverfolgungsbehörden Schlussfolgerungen für die Tatbewertung ziehen.

– So wenig wie Sie Angaben zur Sache machen müssen, müssen Sie „pusten“ und einer Atemalkoholkontrolle zustimmen. Wenn sie also nicht zu 100% sicher sind, dass das Ergebnis 0,0 Promille lauten wird, lehnen Sie das „Pusten“ ab. Der nächste Schritt wird dann zwar das Androhen der Blutabnahme bilden, aber auch hier sind Sie nicht zur Mitwirkung verpflichtet. Die freiwillige Teilnahme hört sich zwar souverän an, ist es aber nicht! Da es sich um einen körperlichen Eingriff handelt, kann die Polizei die Entnahme grundsätzlich nur nach gerichtlicher Genehmigung durchführen lassen, nur bei Gefahr in Verzug gelten Ausnahmen (die Beweisvereitelung rechtfertigt allerdings regelmäßig die schnelle Blutentnahme).

– Sie tuen sich schließlich auch keinen Gefallen, den Führerschein freiwillig abzugeben – schließlich haben Sie für den Erwerb des Lappens auch einige Zeit investiert! Zeiten, in denen der Führerschein freiwillig abgegeben werden, werden Ihnen nicht auf ein spät gegebenenfalls drohendes Fahrverbot angerechnet. Wenn der Polizeibeamte den Führerschein haben will, dann soll er diesen offiziell beschlagnahmen oder eine gerichtliche Entscheidung über den Führerscheinentzug anstoßen (das ist schließlich auch sein Job!).

Also: Weniger ist Mehr! Gar nichts ist noch besser! Was natürlich nicht auf den höflichen Umgang miteinander durchschlagen sollte (so wie wohl im Fall des Amtsgerichts Düsseldorf)! Sie sollen nicht ausfallend werden (schließlich wollen Sie sich keine gebrochene Nase verdienen), aber bestimmt darauf hinweisen, dass es nicht Ihre Aufgabe ist, den Weg zum Fahrverbot, Führerscheinentzug oder zur Geldstrafe zu ebnen!

Rechtsanwältin Dr. Benzenberg, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Verkehrsrecht