Unfall, Mietwagen und/oder Nutzungsausfall

Zum Glück gab es nur eine Beule – aber auch Verkehrsunfälle mit bloßem Blechschaden sind oft mit Rennerei verbunden. Manchmal vielleicht sogar nicht nur im übertragenen Sinne, jedenfalls dann, wenn das eigene Fahrzeug durch die Unfallschäden nicht mehr verkehrssicher ist und damit nicht mehr bewegt werden darf oder einfach nicht mehr fahrfähig ist, und damit zunächst nicht mehr zur Verfügung steht. Manch eine Werkstatt empfiehlt bei der Vorstellung des Unfallwagens aus dem eigenen Serviceangebot unmittelbar einen Mietwagen, dessen Kosten ja vom Unfallverursacher bzw. dessen Versicherer getragen werden. Service ist aber nicht immer Service – manchmal empfiehlt sich vor der Unterschrift unter den Mietvertrag nochmals einzuhalten, insb. wenn das Schlagwort Unfallersatztarif fällt.

Richtig ist, dass Mietwagenkosten grundsätzlich zum ersatzfähigen Unfallschaden gehören. Ersetzt werden allerdings nur erforderliche Mietwagenkosten. Damit wird grundsätzlich nur der sog. Normaltarif der Autovermieter ersetzt. Der Unfallersatztarif mit seinen (vermeintlichen) Zusatzleistungen muss nur im Ausnahmefall bei dargelegten besonderen Bedarf vom Schädiger bzw. seinem Versicherer erstattet werden. Angesichts des verbreiteten online-Handels und des ständig präsenten Smartphones empfiehlt es sich, vor Abschluss eines entsprechenden Mietvertrages nach alternativen Angeboten Ausschau zu halten oder einen Preisvergleich durchzuführen. Bei der Wahl eines möglichen Mietwagens sollte grundsätzlich Ausschau nach einem klassentieferen Pkw gehalten werden. Ausnahmen können bei notwendigen Sonderausstattungen greifen, die bei einem einfacheren Fahrzeug nicht erlangt werden können.

Der Gesichtspunkt der Erforderlichkeit schlägt auch auf die Mietdauer durch. Der Geschädigte geht fehl, wenn er davon ausgeht, dass ihm der Mietwagen bis zum tatsächlichen Abschluss der Unfallregulierung zugestanden wird. Die Mietdauer wird zunächst durch eine in dem zumeist eingeholten Sachverständigengutachten ausgewiesene prognostische Reparaturdauer bestimmt. Liegt ein Totalschaden vor, tritt an deren Stelle die im Gutachten ausgewiesene, zu erwartende Zeit bis zu einer Ersatzbeschaffung. Hinzurechnen ist die Zeit bis zum Erhalt des Sachverständigen-Gutachtens sowie eine Überlegefrist, in der man sich über das weitere Schicksal des Pkws klar werden kann. Ist ein zeitnaher Reparaturauftrag/eine Ersatzbeschaffung (wie im Gutachten unterstellt) finanziell für den Geschädigten nicht darstellbar, ist dies so früh wie möglich anzuzeigen. Nur so kann die Grundlage für eine längere Mietdauer geschaffen werden. Der Geschädigte darf mit der Beauftragung einer ohne Weiteres möglichen Reparatur des Fahrzeugs jedenfalls nicht bis zur Regulierung oder Rückmeldung des Versicherers warten. Tut er dies bei einem fahrunfähigen Fahrzeug dennoch, so geht die damit bedingte zusätzliche Ausfallzeit nicht zu Lasten des Schädigers.

Wird das verunfallte Fahrzeug sonst nur gelegentlich genutzt, werden täglich weniger als 20km mit dem Wagen zurückgelegt, so erscheint die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs unwirtschaftlich. Auch wenn sich der Fahrzeughalter unfallbedingt in stationärer Behandlung befindet oder durch Unfallverletzungen, nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug zu steuern, werden, sollte der Wagen sonst nicht auch durch Dritte genutzt werden, Mietwagenkosten mangels Nutzungsmöglichkeit nicht ersetzt. Erfolgt gleichwohl die Anmietung, so hat der Unfallgeschädigte die Mietwagenkosten selbst einzustehen.

Auch eine mögliche Haftungsquote, also ein Mitverschulden bei der Verursachung des Verkehrsunfalls, ist beim Ersatz von Mietwagenkosten in Ansatz zu bringen. Haftet die gegnerische Haftpflichtversicherung z.B. nur zu 50%, so werden auch nur 50% der entstehenden Kosten übernommen. Nicht immer ist die erste Bewertung des Unfallgeschehens richtig oder durchsetzbar.

Gegebenenfalls empfiehlt es sich auch, auf die Anmietung eines Pkws zu verzichten, und sich die Nichtverfügbarkeit des beschädigten Wagens finanziell durch die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung ersetzen zu lassen: Pkw sind in unserem Wirtschaftsleben von so wesentlicher Bedeutung, dass allein ihrer ständigen Verfügbarkeit ein Vermögenswert zugemessen wird – eine Besonderheit im Schadensrecht. Die Verfügbarkeit anderer Gebrauchsgütern wird nicht in gleicher Form honoriert. Dies gilt zum Beispiel in Bezug auf Fahrräder oder Motorräder. Die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung auch bei der Beschädigung eines Motorrades nur im Einzelfall nach entsprechender Darstellung in Betracht. Das beschädigte Motorrad darf nicht nur Freizeitzwecken dienen, sondern einem Pkw vergleichbar genutzt werden.

Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung hängt maßgebend vom Fahrzeugtyp und Alter des beschädigten Pkws ab.

Bevor Sie über eine hohe Mietwagen-Rechnung stolpern, fragen Sie doch einfach uns. Wir helfen Ihnen bei der Unfallregulierung.

Unfallschadensrecht – Dashcam Zwischenbericht

Da haben sich die Medien heute richtig ins Zeug gelegt und die dashcam Entscheidung des Bundesgerichtshofs in den Mittelpunkt groß inszeniert. Und auf einigen Medienportalen erschienen neben einer Kurzzusammenfassung des Urteils – entliehen wohl zumeist der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs – direkt die ersten Werbeanzeigen für dashcams und/oder Testberichte zu den besten dashcams…. Sobald uns die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vollständig vorliegt, werden wir auf diese nochmals gesondert zurückkommen.
Für den Anfang erlauben wir uns nur vorsorglich nochmals den Hinweis, dass die nicht anlassbezogene, permanente Überwachung des Verkehrsraums mittels dashcams weiterhin gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt. Entsprechende Verstöße können mit Geldbußen belegt werden. Diese mögliche Ahndung hat der Bundesgerichtshof nicht relativiert. Er hat lediglich mitgeteilt, dass die mit dashcams gefertigten Aufnahmen ungeachtet datenschutzrechtlicher Verstöße und Sanktionsmöglichkeiten im Einzelfall gleichwohl als Beweismittel im Zivilverfahren herangezogen werden können. Der datenschutzrechtliche Verstoß macht die gefertigte Aufnahme also nicht per se zum unzulässigen Beweismittel. Ob die Aufnahme in die Urteilsfindung einfließen kann, ist dann jeweils gesondert zu prüfen und abzuwägen. Die dashcam-Aufzeichnung ist also auch nicht per se als Beweismittel zulässig.

Schnee-Blechschaden-Bußgeld

wenn es kommt, dann richtig! Winterreifen schon aufgezogen?

Schneefall im Münsterland und Ruhrgebiet! wir hoffen, alle haben es heile nach Hause geschafft! In diesem Zusammenhang weisen wir noch mal auf die zum 01.01.2018 greifende Änderung der StVO zur Winterreifenpflicht hin!

Gem. § 2 Abs. 3a StVO darf ein Pkw bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur gefahren werden, wenn alle Räder mit Winterreifen mit dem Alpine-Symbol, einem Bergpiktogramm mit Schneeflocke, ausgestattet sind. M+S Reifen genügen diesen neuen Anforderungen nicht mehr, sie dürfen bei Produktion bis zum 31.12.2017 (also das Herstellungsdatum im Blick behalten!) aber noch für eine Übergangsfrist weiter genutzt werden.

Wer bei winterlichen Verhältnissen mit einer in diesem Sinn nur unzureichenden Bereifung unterwegs ist, dem drohen Punkte und Bußgelder. Dabei wird ab Januar nicht nur der Pkw-Fahrer bestraft, auch dem Fahrzeughalter drohen Sanktionen: Dem Fahrer droht ein Mindestbußgeld von 60,00 € plus ein Punkt im Fahreignungsregister, der Halter wird mit einem Bußgeld von 75,00 € plus „Punkt“ belegt. Höhere Bußgelder drohen dem Pkw-Fahrer, wenn es aufgrund der fehlenden Winterausstattung auch noch zum Unfall kommt.

Im Schadensfall führen die fehlenden Winterreifen zudem zu einem höheren Verursachungs- und Verschuldensbeitrag.

Also morgen früh noch einmal einen Kontrollblick und dann ein Wochenende ohne Blechschaden.

Fahrerlaubnisentzug und MPU

Nicht nur bei Alkoholdelikten im Straßenverkehr droht ab Erreichen bestimmter Grenzwerte der Fahrerlaubnisentzug und die Anordnung der Beibringung einer positiven Medizinisch Psychologischen Untersuchung. Auch bei bestimmten Erkrankungen mit körperlichen oder geistigen Ausfällen, bei Erreichen einer bestimmten Punktezahl im Fahrereignungsregister, bei Drogendelikten oder Anhaltspunkten für aggressives Verhalten, muss mit den Anordnung der MPU gerechnet werden.

Sollte der worst case eintreten, finden Sie hier einen ersten Überblick über die Rahmenbedingungen der MPU sowie deren Ablauf:

https://www.bast.de/DE/Publikationen/Medien/MPU/MPU-Download.pdf?__blob=publicationFile&v=5

Damit es überhaupt nicht zur MPU kommt, beraten wir Sie gerne.

Autorecht

Gar nicht lustig … oder doch!? Schnäppchenjagd für Fortgeschrittene

Verträge eignen sich in den seltensten Fällen zu guten Scherzen, so ein Vertragsschluss ist schon eine ernste Angelegenheit. Man sollte daher auch nicht leichtfertig Vertragserklärungen abgeben – denn – daran sei noch einmal erinnert – Verträge binden: Ein allgemeines Widerrufsrecht, mit dem man sich von unliebsamen, wirtschaftlich vielleicht ungünstigen Verträgen, ohne jede Begründung kurzfristig ohne Folgen wieder lösen kann, gibt es nicht.

Allerdings ist nicht jede Vertragserklärung als bindende Vertragserklärung aufzufassen. Schwierige Geschichte? in der Tat. Neben Erklärungen, die aufgrund von Täuschung oder Druck unzulässig zustande kommen und damit anfechtbar sind, gibt es die sog. Scherzerklärung. Dazu eine Mitte Mai ergangene Entscheidung des OLG Frankfurt, die abermals einen Pkw-Kauf über ein Internetportal zum Gegenstand hat: Der Beklagte bot im Internet einen Pkw zum Verkauf an. Im Inserat wurde der Wert des Pkw – wohl zutreffend – mit einem Betrag im unteren 5stelligen Betrag angegeben, Die möglichen Interessenten wurden aufgefordert, angemessene Kauf- oder Tauschangebot zu unterbreiten. Personen, denen der Preis zu hoch erscheinen sollt, wurden aufgefordert, sich einer Kontaktaufnahme zu enthalten. Der spätere Kläger unterbreitete dem Beklagten wohl mehrere Angebote, u.a. ein Tauschangebot, die der Beklagte allesamt ablehnte. Die Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien schienen wohl insgesamt etwas aufreibend. Der Beklagte teilte dem Kläger letztlich mit, dass der Kläger den Wagen für 15,00 € haben könne. Dies ließ sich Kläger nicht zweimal sagen; der Kläger teilte dem Beklagten jedenfalls mit, dass er den Wagen für die angebotenen 15,00 € nehmen würde. Nachdem der Beklagte hierauf zunächst anbot, den Wagen nach Ausgleich des Zahlbetrages beim Kläger anzuliefern, meldete sich der Beklagte allerdings nicht mehr. Aufforderungen zur Herausgabe des Pkws ignorierte der Beklagte. Zur Durchsetzung seiner Ansprüche nahm der enttäuschte Kläger den Beklagten zunächst außergerichtlich und dann gerichtlich in Anspruch. In allen Instanzen blieb die Klage auf Herausgabe des Fahrzeugs erfolglos. Das OLG ging, wie die Vorinstanzen, davon aus, dass der Kläger nach den Umständen des Falles gerade nicht ein ernst gemeintes Verkaufsangebot erkennen konnte. Die Erklärung zum Verkauf sei erkennbar lediglich eine nicht bindende Scherzerklärung. Das Kaufangebot für 15,00 € war erkennbar nicht ernst gemeint. Ein Vertrag sei demnach nicht zustande gekommen; der Beklagte sei nicht verpflichtet, seinen Pkw zu übergeben.

Manchmal lohnt sich daher auch das Lesen des Sub-Textes! und für 15,00 € wandern werthaltige Pkw eben regelmäßig nicht über den Tisch.

Anders wäre der Fall wohl zu entscheiden gewesen, wenn der Beklagte den Pkw ohne Angabe eines Mindestangebots bei eBay zur Auktion gegeben hätte. Hier zeigt der Verkäufer durch das fehlende Mindestangebot, dass er gerade kein Limit nach unten kennt! bei einem günstigen Zuschlag (3-2-1 meins …) wird er daher Kaufvertrag bedienen müssen.

Rechtsanwältin Dr. Benzenberg, Fachanwältin für Arbeits- und Verkehrsrecht – Bocholt

Schmerzensgeld

– die Details machen es!

In der zurückliegenden Woche sprach das Landgericht Köln dem ehemaligen Bundeskanzler Helmut Kohl für die Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes durch die „unabgesprochenen“ Veröffentlichungen seines ehemaligen Ghostwriters ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000.000,00 € zu. Auch wenn nach Angaben der Presse wohl ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000.000,00 € eingeklagt war (die Klage also in weiten Teilen ohne Erfolg blieb), ist die ausgeurteilte Summe beachtlich: In Deutschland werden selbst bei schwersten körperlichen Verletzungen vergleichbare Beträge nur äußerst selten zugesprochen. Welche Gesichtspunkte bei der Bemessung des Kohl-Schmerzensgeldes maßgeblichen Einfluss genommen haben, muss man abwarten. Wir hoffen auf eine vollständige Veröffentlichung des Urteils.

Die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes bei der Verletzung von Persönlichkeitsrechten ist auch rechtsdogmatisch ein Sonderfall. Das Gesetz kennt Schmerzensgeldansprüche ausdrücklich nur bei einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, bei Freiheitsentziehung und der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung (z.B. im Fall sexueller Nötigung oder in Vergewaltigungs-Fällen), vgl. § 253 BGB. Mit der Zuerkennung von Schmerzensgeldansprüchen soll der Verletzte einen Ausgleich für die erlittenen Verletzungen und Schmerzen erhalten; mit dem Schmerzensgeld soll er in die Lage versetzt werden, sich zumindest für die eingetretenen Beeinträchtigungen Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen (vgl. Palandt/Grüneberg, § 253 BGB Rn. 4). Daneben soll dem Verletzten Genugtuung verschafft werden. Was konkret aufzuwenden ist, um einen entsprechenden Ausgleich leisten zu können und dem Opfer Genugtuung zu verschaffen, sagt das Gesetz leider nicht. Eine verbindliche, allgemein gültige Schmerzensgeldtabelle, in der festgeschrieben wird, welches Schmerzensgeld beispielsweise bei einem gebrochenen Arm, bei einem HWS-Trauma, einer Ohrfeige o.Ä. zu leisten ist, existiert nicht. Nach einer gesetzlichen Gliedertaxe, mit deren Hilfe einzelne oder mehrere Verletzungen bewertet und aufaddiert werden könnten, sucht man vergebens. Die Bemessung der Höhe eines zu leistenden Schmerzensgeldes steht vielmehr im Ermessen des im Streitfall mit der Entscheidung betrauten Gerichts, das sich bei der Bemessung des Schmerzensgeldes allerdings an Entscheidungen anderer Gerichte in vergleichbaren Fällen zu orientieren hat. Vergleichbare Verletzungen sollen vergleichbare Schmerzensgeldbeträge gewähren.

Annähernd vergleichbare Fälle sucht man allerdings zumeist vergebens. Getreu dem Motto „jeder Fall ist anders“ – weichen, Lebensläufe, Tatumstände und Verletzungsfolgen regelmäßig voneinander ab. Andere gerichtliche Entscheidungen können daher nur einen ersten Ausgangspunkt bilden. Wichtig ist daneben, Unterschiede, insb. zusätzliche Beschwerungen herauszuarbeiten, um zu dem in Einzelfall angemessenen Betrag zu gelangen. Mögliche Faktoren für die Schmerzensgeldbemessungen können z.B. die erlittenen Verletzungen, die Dauer der notwendigen Heilbehandlung, verbleibende Dauerschäden, die Gefahren von Spätschäden (die sich derzeit noch gar nicht abzeichnen), die Umstände der Tat, die Auswirkungen der Verletzungen auf das soziale Leben, Heilungschancen, Belastungen durch die notwendige Heilbehandlung, das Alter des Opfers, bilden. Wichtig ist hierbei der ausreichende Vortrag: Gerade im außergerichtlichen Bereich und im Bereich von Verkehrsunfällen muss dem Schädiger bzw. dem Sachbearbeiter einer bestehenden Versicherung eine am Besten bildhafte Vorstellung der bestehenden Beeinträchtigungen vermittelt werden (was im Einzelfall auch die Vorlage von Fotos der erlittenen Verletzungen bedingen kann), will man ein entsprechend hohes Schmerzensgeld zu erstreiten. Nicht zuletzt mit dem Blick, dass gerade im außergerichtlichen Bereich durch entsprechend geschickte Argumentation, oft ein „gutes“ Schmerzensgeld erstritten werden kann, sollten frühzeitig alle Register und Argumente gezogen werden. Wir helfen hierbei gerne.

Zum Abschluss des Themas ein kleiner Schmerzensgeldüberblick – zitiert nach Hacks/Wellner/Häcker

– 19 jähriges Opfer, Oberarmbruch mit 6tägiger stationärem Aufenthalt, Komplikationen im Heilbehandlungsverlauf, erhebliches Mitverschulden des Opfers
Schmerzengeld nach OLG Saarbrücken (Urteil v. 01.03.2011) 1.500,00 €
– missglückte Dauerwellenbehandlung
Schmerzensgeld nach AG Elze (Urteil v. 22.12.1993) 400,00 €
– Verlust einer Augenlinse, Opfer 15jähriger Junge
Schmerzensgeld nach OLG Köln (Urteil v. 27.10.1995) 2.500,00 €

Rechtsanwältin Dr. Benzenberg, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Verkehrsrecht

Unfall und Schleudertrauma

Im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall immer wieder heiß mit Versicherern diskutiert: die Frage der Zuerkennung von Schmerzensgeldansprüchen beim Vorliegen eines Schleudertrauma/HWS-Trauma. Ausgangspunkt des Problems – das leichte HWS-Trauma, um das es bei „normalen“ Verkehrsunfällen, regelmäßig geht, ist nicht objektivierbar feststellbar: Röntgenaufnahmen, MRT-Aufnahmen etc. können tatsächlich keinen Beleg für entsprechende Verletzungen liefern. Der Befund des behandelnden Arztes „HWS-Trauma“ basiert letztlich allein auf den subjektiv geäußerten Beschwerden des Geschädigten – bei ungeschickten Ärzten steht das auch gerne so mal im Attest „Patient klagt nach Verkehrsunfall über Beschwerden im …“. Allein das Attest des Hausarztes ist damit nicht ausreichend, um den dem Geschädigten obliegenden Nachweis einer durch den Unfall erlittenen Verletzung, zu führen. Es sind zur „Plausibilisierung“ des unfallbedingten Schleudertraumas vielmehr die genaue Unfallkonstellation (Heck-, Front – oder Seitenkollision), die Kollisionsgeschwindigkeit und damit die Kräfte, die auf den Körper gewirkt haben (hier können ggfls. die Fahrzeugschäden und deren Umfang erste Auskunft geben), die Sitzposition, der konkrete Ablauf der Kollision im Inneren sowie mögliche körperliche Eigenheiten des Geschädigten (bestehende Vorschäden) zu berücksichtigen.

Im gerichtlichen Verfahren wird es bei Bestreiten der Verletzung durch den Versicherer („Verspannungen im Bereich der Halswirbelsäule findet sich bei jedem Bundesbürger unfallunabhängig“ – allein das zeitnahe Auftreten von entsprechenden Beschwerden im Zusammenhang mit dem Unfall belegt nicht die Unfallbedingtheit) der Einholung eines interdisziplinären Gutachtens (zusammengesetzt aus einem biomechanischen Gutachten, das die auf den Körper wirkenden Kräfte untersucht, sowie eines nachfolgenden medizinischen Gutachtens) bedürfen, um seine Ansprüche durchzusetzen. Entsprechende Gutachten brauchen jedoch nicht nur geraume Zeit, bis sie überhaupt vorliegen, sie sind auch mit erheblichen Kosten verbunden (die von Gerichten in diesem Bereich angeforderte Vorschüsse liegen regelmäßig bei 3.500,00 € + X) – und der Geschädigte muss die Kosten vorschießen. Steht nicht gerade eine Rechtsschutzversicherung zur Verfügung, ein wirtschaftlich nicht rentables Unterfangen; der Geschädigte zieht unabhängig vom Ausgang des Gutachtens meistens den Kürzeren: verneint das Gutachten das Vorliegen eines unfallbedingten Schleudertraumas trägt der Geschädigte die Kosten des Gutachtens und regelmäßig des Gesamtverfahrens komplett; bejaht es eine entsprechende Verletzung sind die ausgeurteilten Schmerzensgeldansprüche meistens im Vergleich zum geltend gemachten Anspruch gering und werden durch eine quotale Beteiligung an den Verfahrenskosten aufgefressen.

Es empfiehlt sich daher bereits bei der außergerichtlichen Anmeldung der Ansprüche ein geschicktes Vorgehen und ein sauberer Vortrag – nur so wird die Grundlage für erfolgreiche Verhandlungen und Gespräche mit den Versicherern geschaffen…

PS: So wenig wie der Satz stimmt, dass man immer mit dem Versicherer über ein Schmerzensgeld bei HWS-Verletzungen reden kann, so wenig greift der umgekehrte Hinweis, dass bei geringen Kollisionsgeschwindigkeiten immer ein Schleudertrauma zu verneinen ist! die sog. Harmlosigkeitsschwelle gibt es nicht!

Rechtsanwältin Dr. Benzenberg, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Verkehrsrecht

 

Unfall – Blechschaden! was tun?

Wiederbeschaffungswert-Reparaturaufwand – 130% Rechtsprechung

Im Schadensfall schuldet der Schädiger die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Dabei kann die Wiederherstellung auf zwei unterschiedlichen Wegen erfolgen – entweder durch Reparatur der beschädigten Sache oder durch Beschaffung eines Ersatzes für den beschädigten Gegenstand. Aber wer gibt dem Schädiger schon gerne den beschädigten Gegenstand wieder in die Hand, um den Schaden wieder gut zu machen – regelmäßig wird der Schädiger daher nur den Geldbetrag zu zahlen haben, der erforderlich ist, die notwendige Reparatur anderweitig durchführen zu lassen oder einen anderen Gegenstand anzuschaffen.

Ob der Geschädigte die Kosten für einen Ersatzgegenstand oder die Kosten der Instandsetzung erhält, kann der Geschädigte allerdings nicht schrankenlos selber entscheiden. Im Schadenersatzrecht wird dem Geschädigten im Grundsatz lediglich der günstigste Weg der Wiederherstellung ersetzt. Es muss hierfür in einem ersten Schritt ermittelt werden, welche Kosten die Reparatur verursacht und welcher Minderwert trotz Reparatur verbleibt (sog. merkantiler Minderwert). Dem so errechneten Betrag sind die Kosten für die Beschaffung eines anderen vergleichbaren Fahrzeugs (sog. Wiederbeschaffungswert) unter Abzug des Wertes des Unfallwracks (sog. Restwert) – den der Geschädigte durch Verkauf realisieren kann – gegenüber zu stellen. Beide Werte (Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungsaufwand) sind sodann zu vergleichen – der Schädiger muss regelmäßig nur den niedrigeren Betrag ersetzen.

Jedoch keine Regel ohne Ausnahme – Sind die Kosten der Ersatzbeschaffung niedriger als der Reparaturaufwand, bewegen sich die kalkulierten Reparaturkosten jedoch noch im Rahmen des Wiederbeschaffungswertes (also dem Wert des Pkws ohne Berücksichtigung seines Restwerts im beschädigten Zustand), können auch die (höheren) Reparaturkosten beansprucht werden, wenn der Wagen tatsächlich wieder repariert wird. Als Reparatur, die die Übernahme der höheren Instandsetzungskosten rechtfertigt, werden hierbei sowohl die vollständige fachgerechte Reparatur nach Maßgabe eines Sachverständigengutachtens, also auch die Teilreparatur zur Wiedererlangung der Verkehrstauglichkeit des beschädigten Wagens bei Weiternutzung des reparierten Pkws über zumindest 6 weitere Monate akzeptiert.

Liegen die kalkulierten Reparaturkosten selbst über dem Wiederbeschaffungswert des verunfallten Wagens, können die Instandsetzungskosten auch dann noch vom Schädiger geltend gemacht werden, wenn sich die Reparaturkosten im Rahmen von 130% des Wiederbeschaffungswertes bewegen und der Pkw nach Maßgabe eines vorliegenden Sachverständigengutachtens vollständig (!), fachgerecht repariert wurde und zumindest 6 Monate vom Geschädigten weitergenutzt wird.

Leider werden die hohen Anforderungen an die Qualität der Reparatur in dem vorbeschriebenen 130% Rahmen regelmäßig unterschätzt. Der Ausnahmecharakter des Privilegs auch über den Wert des Fahrzeugs Reparaturkosten zu investieren, wird nicht gesehen: Das Fahrzeug wird nur teilweise repariert; vom Gutachter vorgegebene Ersatzteile werden ersetzt oder weggelassen, Arbeiten in Eigenregie unter Inkaufnahme von Abstrichen bei der fachgerechten Ausführung erbracht – möglicherweise auch in dem Bestreben, die tatsächlichen Reparaturkosten erst unter die magische Grenze von 130% zu bringen. Das Ergebnis ist dann leidlich befriedigend – die investierten Reparaturkosten werden nicht erstattet, es bleibt bei einer Abrechnung des Schadensfalles auf der Basis eines wirtschaftlichen Totalschadens. Dies musste zuletzt abermals ein Geschädigter feststellen, der beim BGH mit seiner Klage auf Ersatz der weitergehenden Reparaturkosten scheiterte – die vom Geschädigten aufgewandten Reparaturkosten lagen gerade noch unter der 130%-Grenze der Rechtsprechung. Leider hatte der Geschädigte – wohl um Kosten zu sparen – auf das Anbringen von Zierleisten verzichtet. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes war die Reparatur damit nicht vollständig! Die Vorgaben des Sachverständigengutachtens, auf dessen Grundlage die Kosten zunächst kalkuliert wurden, waren ohne Zierleisten nicht eingehalten, damit bestand lediglich ein Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwandes.

Auch Blechschäden bergen ihre Risiken! Haben Sie einen Blick darauf oder besser – lassen Sie uns einen Blick riskieren.

Rechtsanwältin Dr. Benzenberg, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Verkehrsrecht

MPU

Und wham …. da war der Lappen plötzlich weg!

POST VON DER STRAßENVERKEHRSBEHÖRDE: DER IDIOTENTEST/ DIE MPU UND ANDERE GUTACHTEN ZUR FAHREIGNUNG

Die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr erforderliche Fahrerlaubnis setzt neben dem erfolgreichen Bestehen einer Fahrerlaubnisprüfung, die körperliche, geistige und charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen voraus.

1. KÖRPERLICHE UND GEISTIGE EIGNUNG – ÄRZTLICHE GUTACHTEN ZUR FAHREIGNUNG
Den Sehtest im Zusammenhang mit der Führerscheinprüfung hat man vielleicht noch im Kopf oder im Blick, weniger bekannt ist, dass bestimmte durchaus verbreitete Erkrankungen, die erforderliche körperliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gefährden bzw. ausschließen. Abhängig von der Führerscheinklasse können z.B. Herzrhythmusstörungen, Zuckererkrankungen mit schweren Stoffwechselentgleisungen, Bluthochdruck, manische Depressionen der Fahrerlaubniserteilung bzw. dem Fortbestand entgegenstehen. Die erforderlichen Erkenntnisse über gesundheitliche Probleme erlangt die Straßenverkehrsbehörde gegebenenfalls im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen und den dort getätigten Eigenangaben (auch insoweit noch mal den Tipp, keine vorschnellen Angaben zur Sache zu machen!) oder durch die Angaben zur Erlangung neuer Führerscheinklassen. Rechtfertigten die Tatsachen (bloß abstrakte Befürchtungen reichen nicht aus!) Bedenken an der Fahreignung ist die Straßenverkehrsbehörde befugt ein ärztliches Gutachten einer entsprechend qualifizierten Stelle innerhalb bestimmter Frist vom Betroffenen anzufordern!

2. CHARAKTERLICHE EIGNUNG – DAS MEDIZINISCH-PSYCHOLOGISCHE GUTACHTEN (DER IDIOTENTEST)
Viel eher als die gesundheitlichen Eignungsmängel werden beim Thema Fahrerlaubnisentziehung die charakterlichen Mängel diskutiert. Vom sog. Idiotentest, eigentlich der medizinisch-psychologischen Untersuchung, hat wohl jeder schon gehört. Typischerweise werden sie mit Alkoholdelikten in Verbindung gebracht. Bei Straßenverkehrsdelikten (auch mit dem Fahrrad!!) mit einem Promille-Gehalt von 1,6 und mehr ist die Einholung eines MP Gutachtens gesetzlich vorgesehen. Daneben werden MPUs auch bei erheblichen Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr, bei Straftaten, die unter Nutzung des Kraftfahrzeugs begangen werden (Nötigung auf der Autobahn), oder Straftaten, die ein erhebliches Aggressionspotential belegen, relevant. Nicht übersehen werden darf die Anforderung im Zusammenhang mit Drogenkonsum. Dabei ist es nicht erforderlich, dass es unter Drogeneinfluss zum Führen eines Pkws gekommen! Auch außerhalb des Straßenverkehrs kann ein Drogenkonsum relevant werden. Bei harten Drogen (Kokain, Amphetaminen, crystal meth etc) reicht hierbei schon der einmalige (!!) Konsum – sei es vermeintlich auch nur zur Probe – aus, um Eignungsmängel zu begründen. Das bei strafrechtlichen Ermittlungen eingeräumte einmalige Probieren von Amphetaminen mag so zwar keine großen strafrechtlichen Sanktionen nach sich ziehen, für die Fahrerlaubnis jedoch bereits tödlich wirken.

3. AUFFORDERUNG ZUR BEIBRINGUNG EINES GUTACHTENS – WAS TUN?
Grundsätzlich müssen Sie die Aufforderung zur Gutachtenbeibringung durch die Behörde ernst nehmen! Unterziehen Sie sich der Untersuchungen und Begutachtung nicht bzw. bringen Sie das Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf die Behörde automatisch – ohne jede weitere Tatsache – allein aufgrund des Fristversäumnisses auf Ihre Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und die Fahrerlaubnis entziehen. Da die Behörde regelmäßig den sofortigen Vollzug der FE-Entziehung anordnet, ist die Fahrerlaubnis damit unmittelbar weg!
Andererseits droht bei der weisungsgemäßen Vorlage eines „negativen“ Gutachtens, das Eignungsmängel bestätigt, erst recht die Fahrerlaubnisentziehung!

Es ist also wichtig, sich vorab mit der Rechtmäßigkeit der Gutachtenanforderung auseinanderzusetzen und diese zu prüfen, insb. zu klären, ob überhaupt handfeste Tatsachen das Handeln der Behörde rechtfertigen! Eine gerichtliche Überprüfung allein der Gutachtenanforderung ist nicht möglich. Sind Anhaltspunkte für Eignungsmängel tatsächlich vorhanden, sollte eine gemeinsame Strategie zur Erhaltung der Fahrerlaubnis entwickelt werden. Gegebenenfalls empfiehlt es sich, Mediziner und Psychologen hinzuziehen oder ärztliche Kontrollen anzustoßen. Wir unterstützen Sie!

Rechtsanwältin Dr. Benzenberg, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Verkehrsrecht