Schmerzensgeld

– die Details machen es!

In der zurückliegenden Woche sprach das Landgericht Köln dem ehemaligen Bundeskanzler Helmut Kohl für die Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes durch die „unabgesprochenen“ Veröffentlichungen seines ehemaligen Ghostwriters ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000.000,00 € zu. Auch wenn nach Angaben der Presse wohl ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000.000,00 € eingeklagt war (die Klage also in weiten Teilen ohne Erfolg blieb), ist die ausgeurteilte Summe beachtlich: In Deutschland werden selbst bei schwersten körperlichen Verletzungen vergleichbare Beträge nur äußerst selten zugesprochen. Welche Gesichtspunkte bei der Bemessung des Kohl-Schmerzensgeldes maßgeblichen Einfluss genommen haben, muss man abwarten. Wir hoffen auf eine vollständige Veröffentlichung des Urteils.

Die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes bei der Verletzung von Persönlichkeitsrechten ist auch rechtsdogmatisch ein Sonderfall. Das Gesetz kennt Schmerzensgeldansprüche ausdrücklich nur bei einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, bei Freiheitsentziehung und der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung (z.B. im Fall sexueller Nötigung oder in Vergewaltigungs-Fällen), vgl. § 253 BGB. Mit der Zuerkennung von Schmerzensgeldansprüchen soll der Verletzte einen Ausgleich für die erlittenen Verletzungen und Schmerzen erhalten; mit dem Schmerzensgeld soll er in die Lage versetzt werden, sich zumindest für die eingetretenen Beeinträchtigungen Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen (vgl. Palandt/Grüneberg, § 253 BGB Rn. 4). Daneben soll dem Verletzten Genugtuung verschafft werden. Was konkret aufzuwenden ist, um einen entsprechenden Ausgleich leisten zu können und dem Opfer Genugtuung zu verschaffen, sagt das Gesetz leider nicht. Eine verbindliche, allgemein gültige Schmerzensgeldtabelle, in der festgeschrieben wird, welches Schmerzensgeld beispielsweise bei einem gebrochenen Arm, bei einem HWS-Trauma, einer Ohrfeige o.Ä. zu leisten ist, existiert nicht. Nach einer gesetzlichen Gliedertaxe, mit deren Hilfe einzelne oder mehrere Verletzungen bewertet und aufaddiert werden könnten, sucht man vergebens. Die Bemessung der Höhe eines zu leistenden Schmerzensgeldes steht vielmehr im Ermessen des im Streitfall mit der Entscheidung betrauten Gerichts, das sich bei der Bemessung des Schmerzensgeldes allerdings an Entscheidungen anderer Gerichte in vergleichbaren Fällen zu orientieren hat. Vergleichbare Verletzungen sollen vergleichbare Schmerzensgeldbeträge gewähren.

Annähernd vergleichbare Fälle sucht man allerdings zumeist vergebens. Getreu dem Motto „jeder Fall ist anders“ – weichen, Lebensläufe, Tatumstände und Verletzungsfolgen regelmäßig voneinander ab. Andere gerichtliche Entscheidungen können daher nur einen ersten Ausgangspunkt bilden. Wichtig ist daneben, Unterschiede, insb. zusätzliche Beschwerungen herauszuarbeiten, um zu dem in Einzelfall angemessenen Betrag zu gelangen. Mögliche Faktoren für die Schmerzensgeldbemessungen können z.B. die erlittenen Verletzungen, die Dauer der notwendigen Heilbehandlung, verbleibende Dauerschäden, die Gefahren von Spätschäden (die sich derzeit noch gar nicht abzeichnen), die Umstände der Tat, die Auswirkungen der Verletzungen auf das soziale Leben, Heilungschancen, Belastungen durch die notwendige Heilbehandlung, das Alter des Opfers, bilden. Wichtig ist hierbei der ausreichende Vortrag: Gerade im außergerichtlichen Bereich und im Bereich von Verkehrsunfällen muss dem Schädiger bzw. dem Sachbearbeiter einer bestehenden Versicherung eine am Besten bildhafte Vorstellung der bestehenden Beeinträchtigungen vermittelt werden (was im Einzelfall auch die Vorlage von Fotos der erlittenen Verletzungen bedingen kann), will man ein entsprechend hohes Schmerzensgeld zu erstreiten. Nicht zuletzt mit dem Blick, dass gerade im außergerichtlichen Bereich durch entsprechend geschickte Argumentation, oft ein „gutes“ Schmerzensgeld erstritten werden kann, sollten frühzeitig alle Register und Argumente gezogen werden. Wir helfen hierbei gerne.

Zum Abschluss des Themas ein kleiner Schmerzensgeldüberblick – zitiert nach Hacks/Wellner/Häcker

– 19 jähriges Opfer, Oberarmbruch mit 6tägiger stationärem Aufenthalt, Komplikationen im Heilbehandlungsverlauf, erhebliches Mitverschulden des Opfers
Schmerzengeld nach OLG Saarbrücken (Urteil v. 01.03.2011) 1.500,00 €
– missglückte Dauerwellenbehandlung
Schmerzensgeld nach AG Elze (Urteil v. 22.12.1993) 400,00 €
– Verlust einer Augenlinse, Opfer 15jähriger Junge
Schmerzensgeld nach OLG Köln (Urteil v. 27.10.1995) 2.500,00 €

Rechtsanwältin Dr. Benzenberg, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Verkehrsrecht