Leitfaden Mietrecht

Nach denen vor einigen Wochen die häufigsten Irrtümer im Arbeitsrecht im Blickpunkt standen, soll es heute mit den Stolperfallen im Mietrecht weitergehen!

  1. Mit dem Benennen von 3 Nachmietern kommt man ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus einem Mietvertrag heraus!

… das ist doch Gewohnheitsrecht, oder?! Mitnichten! Auch das Gesetz sieht eine derartige Möglichkeit zur vorzeitigen Lösung der Vertragsbeziehung grundsätzlich nicht vor. Es ist danach zunächst allein eine Sache der Verhandlung mit dem Vermieter, ob sich dieser bereitfindet, das Mietverhältnis früher, gegebenenfalls nach der Benennung eines oder mehrerer finanziell potenter Nachmieter, zu beenden. Nur im Ausnahmefall, wenn besondere unvorhersehbare Umstände das Festhalten des Mieters an den regulären Kündigungsfristen unbillig erscheinen lassen, hat der Mieter mit der Stellung von zumutbaren Nachmietern einen Anspruch auf eine frühere Entlassung aus dem Mietverhältnis. Letzteres wird regelmäßig nur bei befristeten Mietverhältnissen bzw. bei einem begrenzten Verzicht auf die Möglichkeit zur ordentlichen Beendigung des Mietverhältnisses der Fall sein, also in Fällen verlängerter Kündigungsfristen oder länger fortdauernder Mietverhältnisse. Ansatzpunkt für eine Unbilligkeit kann hier möglicherweise eine unvorhergesehene berufliche Versetzung ins Ausland oder vielleicht eine schwere Erkrankung bilden.

  1. Der Mieter hat immer für die Durchführung der Schönheitsreparaturen zu sorgen.

Der Begriff der Schönheitsreparaturen ist missverständlich, eigentlich handelt es sich um keine Reparaturen im engeren Sinn. Schönheitsreparaturen zielen vielmehr lediglich auf die Beseitigung gewöhnlicher Abnutzungserscheinungen, sie umfassen nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.

Nach der gesetzlichen Grundregel obliegen dem Vermieter die Schönheitsreparaturen. Er ist verpflichtet, die Wohnung während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Soll „ausnahmsweise“ der Mieter die Schönheitsreparaturen erbringen, so bedarf es daher einer entsprechenden vertraglichen Abrede zwischen Vermieter und Mieter. Die meisten Formularmietverträge enthalten eine solche Überwälzungsklausel. Allerdings ist nicht jede dieser Klauseln wirksam. Kritisch sind zum einen Klauseln, die die Arbeiten des Mieters an starre Fristen binden, unabhängig davon ob ein Renovierungsbedarf besteht oder nicht, zum anderen Klauseln, die den Mieter zu Schönheitsreparaturen verpflichten, obwohl dieser die Wohnung in nicht renoviertem Zustand ohne jedes Zugeständnis (z.B. mietfrei für die Zeit der Renovierung) übernommen hat.

  1. Das Mietverhältnis endet mit dem Tod des Mieters.

Mit dem Tod ist nicht alles vorbei! Der Bestand des Mietverhältnisses wird durch den Tod des Mieters als solches nicht berührt, das Mietverhältnis wird lediglich umgestaltet, je nach dem ob der Mieter alleiniger Vertragspartner des  Vermieters war, alleine oder mit Ehegatten, Familienangehörigen oder Lebensgefährten in der Wohnung gelebt hat.

War der Mieter nicht alleiniger Mieter, so geht das Mietverhältnis auf den überlebenden Mieter über. Der Mit-Mieter hat allerdings ein Sonderkündigungsrecht.

Bei einem alleinlebenden Allein-Mieter treten mit seinem Tod dessen Erben in das Mietverhältnis ein. Diese haben – wie auch der Vermieter – die Möglichkeit, das Mietverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat ab Kenntnis des Todes und des Übergangs des Mietverhältnisses fristlos zu kündigen.

Lebte der Verstorbene nicht alleine, so geht das Mietverhältnis primär (1) auf den im Haushalt des Verstorbenen mitlebenden Ehegatten oder Lebenspartner, (2) die im Haushalt mitlebenden Kinder oder weitere Familienangehörigen, ansonsten auf einen in der Wohnung mitlebenden Lebensgefährten über. Die Hausgenossen haben allerdings die Möglichkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses innerhalb einer Frist von einem Monat zu widersprechen. Geht das Mietverhältnis danach auf keinen Hausgenossen über, so treten auch hier die Erben in das Mietverhältnis ein.

 

  1. Mit der Kündigung des Mietverhältnisses kann die gestellte Mietkaution „abgewohnt werden“.

Nicht selten verlangen Vermieter die Stellung einer Mietsicherheit in Form einer Bürgschaft oder der Zahlung eines Geldbetrages (der allerdings drei Monatskaltmieten nicht übersteigen darf). Diese Mietsicherheit muss nicht unmittelbar mit dem Ende des Mietverhältnisses zurückgezahlt werden. Der Vermieter kann die Mietsache und mögliche Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung der Mietsache prüfen. Zudem steht regelmäßig noch eine Nebenkostenabrechnung aus, so dass der Vermieter wegen einer möglichen Nachforderung Beträge zurückhalten darf. Die Rechtsprechung billigt dem Vermieter nach dem Ende des Mietverhältnisses eine Prüfungsfrist von 3 – 6 Monaten zu. Während dieser Frist ist die Kaution noch nicht zur Rückforderung fällig, der Mieter kann die Kaution daher auch nicht nutzen, um sie mit den bis zum Mietende laufenden Mieten zu verrechnen! Schreitet der Mieter doch zur Realisierung der Mietsicherheit durch Abwohnen, riskiert er auch noch mit dem Blick auf das nahende Mietende eine fristlose Kündigung mit erheblichen Zusatzkosten und eine Zahlungsklage sowieso.

Zur Mietsicherheit noch Folgendes: Leistet der Mieter die geforderte Mietsicherheit bei Beginn des Mietverhältnisses nicht pflichtgemäß, so droht – soweit der Rückstand auf die Sicherheitsleistung zwei Monatsmieten umfasst – die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter!

 

  1. Beim Ende des Mietverhältnisses ist die Wohnung stets durch den Mieter zu renovieren.

Der Mieter hat mit dem Ende des Mietverhältnisses die während des Mietverhältnis von ihm eingebrachten Sachen zu entfernen sowie von ihm verursachte Schäden zu beseitigen und die Wohnung an den Vermieter (besenrein) wieder herauszugeben. In welchem konkreten Zustand die Wohnung zurückgegeben werden muss, sagt das Gesetz leider nicht explizit.  Zumeist finden sich hierzu formularmäßige Vorgaben im Mietvertrag, die jedoch nicht unkritisch sind. Unwirksam sind so z.B. – vgl. hierzu auch die Ausführungen zu Schönheitsreparaturklauseln – Klauseln, die dem Mieter in jedem Fall – ohne Berücksichtigung der Mietdauer und des Zustands der Wohnung – zur Auszugsrenovierung verpflichten. Tapeten müssen nach der Rechtsprechung ebenfalls nicht abgerissen werden, dagegen sind Wände mit ungewöhnlicher Farbgestaltung (z.B. schwer überstreichbares Rot!) zu überstreichen!

Also werfen Sie – Mieter oder Vermieter – vielleicht noch einmal einen kritischen Blick in das bestehende Vertragswerk. Es könnte sich lohnen.

Rechtsanwältin Dr. Benzenberg, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Verkehrsrecht

Mietrecht: Schönheitsreparaturen

Der BGH bricht unter Hinweis auf zwischenzeitlich verschärfte Maßstäbe für die Kontrolle von vorformulierten Vertragsbedingungen mit einer jahrzehntelanger Rechtsprechung und bringt damit Vermieter in Probleme:

Nach dem gesetzlichen Leitbild trifft den Vermieter als Teil seiner Instandsetzungspflicht auch die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen. Also nicht der Mieter, sondern der Vermieter ist vom Grundsatz her verpflichtet, die Gebrauchsspuren des Mieters während des Mietverhältnisses zu beseitigen. Zwingend ist die gesetzliche Regelung allerdings nicht. Sie kann durch Vereinbarung abgeändert werden. Daher enthalten die meisten (vorformulierten) Mietvertragsmustern Renovierungsklauseln, nach denen der Mieter die Schönheitsreparaturen bei entsprechender Abnutzung auf seine Kosten durchzuführen hat. Diese Renovierungsklauseln müssen allerdings bestimmten Mindestanforderungen genügen. Tun sie dies nicht, ist die Regelung unwirksam und die Schönheitsreparaturen sind weiter Aufgabe des Vermieters.

Der Katalog der Unwirksamkeitsgründe für Schönheitsreparaturen-Klauseln ist durch den BGH (Urteile v. 18.3.2015 – VIII ZR 185/14, VIII ZR 242/13 und VIII ZR 21/13) in den zurückliegenden Tagen nochmals wesentlich erweitert worden: Eine formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist nun bereits dann unwirksam, wenn der Mieter bei Nutzungsbeginn eine unrenovierte Wohnung übernommen hat und für diese Übernahme kein angemessener Ausgleich (z.B. durch einen ausreichenden Mietnachlass) durch den Vermieter gewährt wird. Nach Einschätzung der Richter benachteiligen die klassischen Schönheitsreparaturen-Klauseln den Mieter einer unrenovierten Wohnung unangemessen. Denn die Klausel verpflichtet den Mieter theoretisch zur Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters und führt möglicherweise dazu, dass der Mieter die Wohnung vorzeitig renovieren oder in einem besseren Zustand zurückgeben müsste, als er sie selbst vom Vermieter erhalten hat.

Bei Übergabe einer unrenovierten Wohnung bestehen danach gute Chancen, sich der Schönheitsrenovierungsaufforderung oder aber einer entsprechenden Aufforderung zu Ausgleichszahlungen bei Ende des Mietverhältnisses zu entziehen. Wann dabei von einer unrenovierten Wohnung auszugehen ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Für die Abgrenzung renoviert/unrenoviert soll darauf abzustellen sein, wie erheblich vorhandene Gebrauchsspuren sind. Von einer renovierten Wohnung soll – wunderbar nichtssagend vom Gericht formuliert – bereits dann auszugehen sein, wenn die Mieträume im Zeitpunkt der Überlassung den Gesamteindruck einer renovierten Wohnung vermitteln. Der Vermieter braucht also bei der Neuvermietung nicht zwingend eine Komplettrenovierung durchzuführen, um seine „Schönheitsreparaturen-Klausel“ retten zu können.

Mit Blick auf die neue Rechtsprechung heißt es nun noch mehr, den maßgebenden Mietvertrag kritisch durchzusehen und den Zustand der Wohnung bei Übergabe und Rückgabe beweissicher zu dokumentieren! Aktuelle Aufforderungen zur Durchführung von Schönheitsreparaturen sollten sorgfältig geprüft werden.

Bei allen Detailfragen stehen wir Ihnen Rede und Antwort.

Rechtsanwältin Dr. Elke Benzenberg, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Verkehrsrecht