Edelrot Fotografie Rene Roeterink

Erbrecht

Wer beschäftigt sich gerne mit dem Tod – mit dem irgendwann bevorstehenden eigenen oder dem einer geliebten nahe stehenden Person? Das Verarbeiten des persönlichen Verlustes dauernd nicht selten Monate, gfls. Jahre.

Das Erbrecht knüpft zwar an den Tod einer Person an, die persönlichen Beziehungen zwischen Verstorbenen und Hinterbliebenen spielen jedoch keine wesentliche Rolle, es geht vielmehr „schlicht“ darum den Nachlass des Erblassers – in dessen Sinne – zu verteilen. Das Erbrecht spricht daher auch nicht vom Tod, sondern nimmt nüchtern Bezug auf  den sog. Erbfall. In der Minute dieses Erbfall geht das zu diesem Zeitpunkt noch vorhandene positive und negative Vermögen des Verstorbenen automatisch auf einen oder mehrere Erben über. Einer gesonderten Annahmeerklärung, eines besonderen Zutuns oder der Kenntnis  der Erben vom Eintritt des Todes bedarf es nicht. Nur wenn berufene Erben das Erbe nicht antreten wollen, insb. weil der Nachlass von erheblichen Schulden des Erblassers geprägt wird, bedarf es eines eiligen Tätigwerdens der Erben in Form der Ausschlagung des Nachlasses. Für die Ausschlagung bleiben lediglich 6 Wochen ab Kenntnis des Anfalls der Erbschaft bzw. der maßgebenden Verfügung des Erblassers.

Wer Erbe wird hängt maßgebend davon ab, ob der Erblasser seine Erben selbst durch eine letztwillige Verfügung, ein gemeinschaftliches Testament oder durch Erbvertrag wirksam bestimmt hat (gewillkürte Erbfolge). Fehlt es an einer entsprechenden Erbeinsetzung oder ist diese unwirksam, weil der Erblasser z.B. mangels Einsichts- und Testierfähigkeit nicht mehr zum Aufsetzen eines Testamentes in der Lage war oder die strengen Formvorschriften nicht eingehalten hat, hält das Gesetz eine dann eingreifende Erbfolge vor (gesetzliche Erbfolge). Diese verteilt den Nachlass in erster Linie zwischen Ehegatten und Abkömmlichen.

In der Bestimmungen seiner Erben ist der Erblasser im Grundsatz frei. Ehegatten und nahe Verwandte können – haben sie sich nicht schwerer Vergehen gegen den Erblasser schuldig gemacht – jedoch nicht vollständig vom Nachlass ausgeschlossen werden. Auch bei einer Enterbung durch den Verstorbenen bestehen Zahlungsansprüche, die sog. Pflichtteilsansprüche in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Wir beraten und vertreten Sie bei

der Durchsetzung Ihrer Erbansprüche,
bei der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften,
bei Ausschlagungen,
bei der Geltendmachung und Abwehr von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen einschließlich Auskunftsansprüchen,
im Erbscheinsverfahren sowie
bei der Anfechtung und dem Widerruf letztwilliger Verfügungen.