Unfall, Mietwagen und/oder Nutzungsausfall

Zum Glück gab es nur eine Beule – aber auch Verkehrsunfälle mit bloßem Blechschaden sind oft mit Rennerei verbunden. Manchmal vielleicht sogar nicht nur im übertragenen Sinne, jedenfalls dann, wenn das eigene Fahrzeug durch die Unfallschäden nicht mehr verkehrssicher ist und damit nicht mehr bewegt werden darf oder einfach nicht mehr fahrfähig ist, und damit zunächst nicht mehr zur Verfügung steht. Manch eine Werkstatt empfiehlt bei der Vorstellung des Unfallwagens aus dem eigenen Serviceangebot unmittelbar einen Mietwagen, dessen Kosten ja vom Unfallverursacher bzw. dessen Versicherer getragen werden. Service ist aber nicht immer Service – manchmal empfiehlt sich vor der Unterschrift unter den Mietvertrag nochmals einzuhalten, insb. wenn das Schlagwort Unfallersatztarif fällt.

Richtig ist, dass Mietwagenkosten grundsätzlich zum ersatzfähigen Unfallschaden gehören. Ersetzt werden allerdings nur erforderliche Mietwagenkosten. Damit wird grundsätzlich nur der sog. Normaltarif der Autovermieter ersetzt. Der Unfallersatztarif mit seinen (vermeintlichen) Zusatzleistungen muss nur im Ausnahmefall bei dargelegten besonderen Bedarf vom Schädiger bzw. seinem Versicherer erstattet werden. Angesichts des verbreiteten online-Handels und des ständig präsenten Smartphones empfiehlt es sich, vor Abschluss eines entsprechenden Mietvertrages nach alternativen Angeboten Ausschau zu halten oder einen Preisvergleich durchzuführen. Bei der Wahl eines möglichen Mietwagens sollte grundsätzlich Ausschau nach einem klassentieferen Pkw gehalten werden. Ausnahmen können bei notwendigen Sonderausstattungen greifen, die bei einem einfacheren Fahrzeug nicht erlangt werden können.

Der Gesichtspunkt der Erforderlichkeit schlägt auch auf die Mietdauer durch. Der Geschädigte geht fehl, wenn er davon ausgeht, dass ihm der Mietwagen bis zum tatsächlichen Abschluss der Unfallregulierung zugestanden wird. Die Mietdauer wird zunächst durch eine in dem zumeist eingeholten Sachverständigengutachten ausgewiesene prognostische Reparaturdauer bestimmt. Liegt ein Totalschaden vor, tritt an deren Stelle die im Gutachten ausgewiesene, zu erwartende Zeit bis zu einer Ersatzbeschaffung. Hinzurechnen ist die Zeit bis zum Erhalt des Sachverständigen-Gutachtens sowie eine Überlegefrist, in der man sich über das weitere Schicksal des Pkws klar werden kann. Ist ein zeitnaher Reparaturauftrag/eine Ersatzbeschaffung (wie im Gutachten unterstellt) finanziell für den Geschädigten nicht darstellbar, ist dies so früh wie möglich anzuzeigen. Nur so kann die Grundlage für eine längere Mietdauer geschaffen werden. Der Geschädigte darf mit der Beauftragung einer ohne Weiteres möglichen Reparatur des Fahrzeugs jedenfalls nicht bis zur Regulierung oder Rückmeldung des Versicherers warten. Tut er dies bei einem fahrunfähigen Fahrzeug dennoch, so geht die damit bedingte zusätzliche Ausfallzeit nicht zu Lasten des Schädigers.

Wird das verunfallte Fahrzeug sonst nur gelegentlich genutzt, werden täglich weniger als 20km mit dem Wagen zurückgelegt, so erscheint die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs unwirtschaftlich. Auch wenn sich der Fahrzeughalter unfallbedingt in stationärer Behandlung befindet oder durch Unfallverletzungen, nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug zu steuern, werden, sollte der Wagen sonst nicht auch durch Dritte genutzt werden, Mietwagenkosten mangels Nutzungsmöglichkeit nicht ersetzt. Erfolgt gleichwohl die Anmietung, so hat der Unfallgeschädigte die Mietwagenkosten selbst einzustehen.

Auch eine mögliche Haftungsquote, also ein Mitverschulden bei der Verursachung des Verkehrsunfalls, ist beim Ersatz von Mietwagenkosten in Ansatz zu bringen. Haftet die gegnerische Haftpflichtversicherung z.B. nur zu 50%, so werden auch nur 50% der entstehenden Kosten übernommen. Nicht immer ist die erste Bewertung des Unfallgeschehens richtig oder durchsetzbar.

Gegebenenfalls empfiehlt es sich auch, auf die Anmietung eines Pkws zu verzichten, und sich die Nichtverfügbarkeit des beschädigten Wagens finanziell durch die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung ersetzen zu lassen: Pkw sind in unserem Wirtschaftsleben von so wesentlicher Bedeutung, dass allein ihrer ständigen Verfügbarkeit ein Vermögenswert zugemessen wird – eine Besonderheit im Schadensrecht. Die Verfügbarkeit anderer Gebrauchsgütern wird nicht in gleicher Form honoriert. Dies gilt zum Beispiel in Bezug auf Fahrräder oder Motorräder. Die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung auch bei der Beschädigung eines Motorrades nur im Einzelfall nach entsprechender Darstellung in Betracht. Das beschädigte Motorrad darf nicht nur Freizeitzwecken dienen, sondern einem Pkw vergleichbar genutzt werden.

Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung hängt maßgebend vom Fahrzeugtyp und Alter des beschädigten Pkws ab.

Bevor Sie über eine hohe Mietwagen-Rechnung stolpern, fragen Sie doch einfach uns. Wir helfen Ihnen bei der Unfallregulierung.

Unfallschadensrecht – Dashcam Zwischenbericht

Da haben sich die Medien heute richtig ins Zeug gelegt und die dashcam Entscheidung des Bundesgerichtshofs in den Mittelpunkt groß inszeniert. Und auf einigen Medienportalen erschienen neben einer Kurzzusammenfassung des Urteils – entliehen wohl zumeist der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs – direkt die ersten Werbeanzeigen für dashcams und/oder Testberichte zu den besten dashcams…. Sobald uns die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vollständig vorliegt, werden wir auf diese nochmals gesondert zurückkommen.
Für den Anfang erlauben wir uns nur vorsorglich nochmals den Hinweis, dass die nicht anlassbezogene, permanente Überwachung des Verkehrsraums mittels dashcams weiterhin gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt. Entsprechende Verstöße können mit Geldbußen belegt werden. Diese mögliche Ahndung hat der Bundesgerichtshof nicht relativiert. Er hat lediglich mitgeteilt, dass die mit dashcams gefertigten Aufnahmen ungeachtet datenschutzrechtlicher Verstöße und Sanktionsmöglichkeiten im Einzelfall gleichwohl als Beweismittel im Zivilverfahren herangezogen werden können. Der datenschutzrechtliche Verstoß macht die gefertigte Aufnahme also nicht per se zum unzulässigen Beweismittel. Ob die Aufnahme in die Urteilsfindung einfließen kann, ist dann jeweils gesondert zu prüfen und abzuwägen. Die dashcam-Aufzeichnung ist also auch nicht per se als Beweismittel zulässig.

Unterhaltsverpflichtung trotz Erwerbsunfähigkeitsrente!?

Da erhält man aufgrund gegebener erheblicher gesundheitlicher Einschränkungen eine Rente wegen voller Minderung der Erwerbsfähigkeit und soll dennoch zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet sein?

Ja! Der Rentenbezug und die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung stehen nicht in Widerspruch zueinander. Gegenüber minderjährigen Kindern besteht grundsätzlich eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Allein die Feststellung, dass das tatsächliche Einkommen des Unterhaltsverpflichteten unterhalb des sog. Selbstbedarfes liegt, diesem also eigentlich keine Unterhaltszahlungen ermöglicht, lässt die Unterhaltsverpflichtung nicht ohne Weiteres entfallen. Der Unterhaltsverpflichtete muss vielmehr alles Zumutbare unternehmen, um den Unterhaltsbedarf des minderjährigen Kindes zu decken. Reicht sein Einkommen aus seiner bisherigen Tätigkeit nicht aus, muss er z.B. gegebenenfalls zusätzlich eine Nebentätigkeit aufnehmen oder sich nach einer besser bezahlten Tätigkeit umsehen. Tut er dies nicht, kann er entsprechende Bemühungen nicht nachweisen, wird ihm zur Not ein fiktives Einkommen zugerechnet und nach diesem Betrag seine Unterhaltsverpflichtung bemessen. Obwohl der Unterhaltsschuldner also nicht über entsprechende Einnahmen verfügt, wird er zu Unterhaltszahlungen herangezogen. Werden diese Zahlungen nicht geleistet, können schnell Unterhaltsschulden auflaufen.

Auch der Bezug einer Rente wegen voller Minderung der Erwerbsfähigkeit lässt die besondere Erwerbsobliegenheit eines unterhaltsverpflichteten Elternteils nicht entfallen. Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung wird gewährt, wenn der Versicherte nach den Feststellungen des Rentenversicherungsträgers wegen Krankheit oder Behinderung für unbestimmte Zeit nicht in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Im Umkehrschluss bedeutet dies allerdings auch, dass Tätigkeiten bis zu 3 Stunden täglich durchaus weiterhin möglich sind. Der Rentenbescheid dokumentiert mithin nicht automatisch, dass eine völlige Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Im Rahmen eines noch bestehenden Restvermögens muss auch ein Rentenbezieher seine Arbeitskraft (im Rahmen eines Mini-Jobs) einsetzen und Einkommen erwirtschaften. Tut er dies nicht, kann auch ihm ein fiktives Einkommen zugerechnet und er zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden, wenn das fiktiv ermittelte Einkommen über dem Selbstbehalt liegt.

Zu weiteren Tätigkeiten kann nur der Unterhaltsverpflichtete nicht angehalten werden, der darlegen und belegen kann, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen – über die Feststellungen im Rentenbescheid hinaus – nicht in der Lage ist, in irgendeiner Form erwerbstätig zu sein.

Für alle Detail-Frage rund um das Thema Unterhalt steht Ihnen uns Fachanwalt für Familienrecht zur Verfügung.