Unterhaltsverpflichtung trotz Erwerbsunfähigkeitsrente!?

Da erhält man aufgrund gegebener erheblicher gesundheitlicher Einschränkungen eine Rente wegen voller Minderung der Erwerbsfähigkeit und soll dennoch zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet sein?

Ja! Der Rentenbezug und die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung stehen nicht in Widerspruch zueinander. Gegenüber minderjährigen Kindern besteht grundsätzlich eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Allein die Feststellung, dass das tatsächliche Einkommen des Unterhaltsverpflichteten unterhalb des sog. Selbstbedarfes liegt, diesem also eigentlich keine Unterhaltszahlungen ermöglicht, lässt die Unterhaltsverpflichtung nicht ohne Weiteres entfallen. Der Unterhaltsverpflichtete muss vielmehr alles Zumutbare unternehmen, um den Unterhaltsbedarf des minderjährigen Kindes zu decken. Reicht sein Einkommen aus seiner bisherigen Tätigkeit nicht aus, muss er z.B. gegebenenfalls zusätzlich eine Nebentätigkeit aufnehmen oder sich nach einer besser bezahlten Tätigkeit umsehen. Tut er dies nicht, kann er entsprechende Bemühungen nicht nachweisen, wird ihm zur Not ein fiktives Einkommen zugerechnet und nach diesem Betrag seine Unterhaltsverpflichtung bemessen. Obwohl der Unterhaltsschuldner also nicht über entsprechende Einnahmen verfügt, wird er zu Unterhaltszahlungen herangezogen. Werden diese Zahlungen nicht geleistet, können schnell Unterhaltsschulden auflaufen.

Auch der Bezug einer Rente wegen voller Minderung der Erwerbsfähigkeit lässt die besondere Erwerbsobliegenheit eines unterhaltsverpflichteten Elternteils nicht entfallen. Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung wird gewährt, wenn der Versicherte nach den Feststellungen des Rentenversicherungsträgers wegen Krankheit oder Behinderung für unbestimmte Zeit nicht in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Im Umkehrschluss bedeutet dies allerdings auch, dass Tätigkeiten bis zu 3 Stunden täglich durchaus weiterhin möglich sind. Der Rentenbescheid dokumentiert mithin nicht automatisch, dass eine völlige Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Im Rahmen eines noch bestehenden Restvermögens muss auch ein Rentenbezieher seine Arbeitskraft (im Rahmen eines Mini-Jobs) einsetzen und Einkommen erwirtschaften. Tut er dies nicht, kann auch ihm ein fiktives Einkommen zugerechnet und er zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden, wenn das fiktiv ermittelte Einkommen über dem Selbstbehalt liegt.

Zu weiteren Tätigkeiten kann nur der Unterhaltsverpflichtete nicht angehalten werden, der darlegen und belegen kann, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen – über die Feststellungen im Rentenbescheid hinaus – nicht in der Lage ist, in irgendeiner Form erwerbstätig zu sein.

Für alle Detail-Frage rund um das Thema Unterhalt steht Ihnen uns Fachanwalt für Familienrecht zur Verfügung.

Post vom Inkassobüro bekommen?

Bangemachen gilt nicht ….
 
Da erhält man von einem unbekannten Dienstleister ein Rechnungsschreiben für Leistungen, die man nicht oder jedenfalls nicht so in Anspruch genommen hat, und zahlt nicht oder nur den nach eigener Auffassung den tatsächlich geschuldeten Betrag; oder man verlegt tatsächlich die Rechnung, erhält die erste Mahnung des Vertragspartners und zahlt dann geflissentlich den ursprünglichen Rechnungsbetrag. Gibt es auf der Gegenseite ein Einsehen, ist der Vorgang damit erledigt; wenn nicht kommen nach 2 oder 3 weiteren Mahnungen plötzlich Schreiben eines Inkassobüros, die mit einer beachtlichen Steigerung der geltend gemachten Forderung einhergehen. Da werden für die Mahnschreiben des ursprünglichen Rechnungsstellers Beträge zwischen 2,50 € und 15,00 €, Ermittlungskosten, Kontoführungsgebühren und Inkassokosten – gerne auch ansteigend mit jedem Mahnschreiben des Inkassoinstituts – geltend gemacht.
 
Manchmal lohnt sich die Aufnahme des Kampfes gegen die Forderungen des Inkassobüros. Hier ein paar Grundzüge:
 
– Ist in einem Vertrag kein konkretes Zahlungstermin genannt (klassisches Bsp. für einen Vertrag mit Zahlungstermin ist der Mietvertrag) und auch auf der Rechnung kein Hinweis enthalten, dass man nach 30 Tagen automatisch bei Nichtzahlung in Verzug gerät, bedarf es zur sog. Inverzugsetzung einer ausdrücklichen Mahnung (Zahlungserinnerung) des Vertragspartners – die Kosten für dieses verzugsbegründende, erste Mahnschreiben sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig! nach der Zahlungserinnerung reicht also die Überweisung des ursprünglichen Rechnungsbetrages.
 
– In der Rechtsprechung werden die Kosten für die weiteren Mahnschreiben in Höhe von max. 2,50 € für erstattungsfähig gehalten. Mahnkosten in Höhe von 10,00 € – 15,00 € pro Mahnschreiben – zB von vielen Mobilfunkanbietern – sind damit deutlich übersetzt und müssen daher in dieser Höhe nicht beglichen werden.
 
– Kontoführungsgebühren, die von Inkassoinstituten regelmäßig beansprucht werden, sind nicht erstattungsfähig. Das Führen des Forderungskontos wird bereits durch die Inkassovergütung abgegolten; eine Grundlage für die zusätzliche Beanspruchung ist nicht gegeben.
 
– Inkassokosten sind nur dann erstattungsfähig, wenn die Hinzuziehung eines Inkassoinstitutes in der konkreten Situation zweckdienlich war. Zweckdienlich sind die Tätigkeiten des Inkassoinstituts regelmäßig dann nicht, wenn bereits durch den eigentlichen Rechnungssteller mehrere Mahnungen erfolglos versandt wurden oder bereits gegenüber dem Rechnungssteller nachhaltig Einwände bezüglich der Rechnungsstellung geltend gemacht wurden; also klar gemacht wurde, das freiwillige Zahlungen außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens nicht geleistet werden.
 
Haben Sie Post von einem Inkassobüro erhalten, reagieren Sie am Besten sofort, um das weitere Anwachsen der Forderung zu vermeiden. Gibt es nach der erfolglosen Tätigkeit des Büros letztlich Post vom Mahngericht (Mahnbescheid/Vollstreckungsbescheid) macht es Sinn, sich auch die geltend gemachten Nebenforderungen einmal genauer anzusehen.

Der Beschuldigte und sein Verteidiger!

Und noch eine Reform im Strafverfahrensrecht! Wer hat noch nicht, wer will nochmal, scheint das Motto kurz vor der Bundestagswahl zu lauten! Dieses Mal heißt das Gesetz ganz eingängig „Zweite Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten in Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts“. Mal sehen, ob es in den nächsten Jahren hält, was es vermeintlich verspricht…

Zumindest sind im Zuge der Reform die Möglichkeiten zur Hinzuziehung eines Verteidigers erweitert worden. So hat der Verteidiger bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Polizeibeamte nun ein Anwesenheitsrecht. Die Polizei ist im Übrigen verpflichtet, den Beschuldigten bei seiner ersten Vernehmung nicht nur zu eröffnen, welche Taten ihm zur Last gelegt werden und ihn darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich zu der Beschuldigung zu äußern, sondern sie ist auch verpflichtet, ihn darüber in Kenntnis zu setzen, dass er auch vor seiner Vernehmung die Möglichkeit hat, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Möchte der Beschuldigte danach vorab einen Verteidiger befragen, sind ihm von der Polizei aktiv Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. Bestehen anwaltliche Notdienste und damit die Möglichkeit, auch außerhalb üblicher Bürozeiten zeitnah einen Anwalt zu erreichen, hat die Polizei auf diese hinzuweisen und Anlaufstellen zu bezeichnen. Auf der Internetseite der für unseren Gerichtsbezirk zuständigen Rechtsanwaltskammer Hamm findet sich z.B. eine Pflichtverteidigerliste, in der nach Orten aufgeschlüsselt im Strafrecht tätige Kollegen mit ihren Kontaktdaten aufgeschlüsselt werden. Verschiedene Kollegen haben hierbei auch Telefon-Nr. angegeben, unter denen sie nicht nur außerhalb der üblichen Bürozeiten, sondern ggfls. auch am Wochenende in Eil- und Notfällen erreicht werden können. Angesichts des dem Beschuldigten verbürgten Rechts, sich zu den Tatvorwürfen nicht äußern zu müssen, und der generellen Gefahr unbedachter „Spontanäußerungen“, die sich selten im Nachhinein relativieren lassen, sollte von der Kontaktmöglichkeit und Begleitrechten umfangreich Gebrauch gemacht werden.

Mitgenommen werden darf der Anwalt auch zu einer Gegenüberstellung und zu einer staatsanwaltlichen sowie richterlichen Vernehmung. Und auch zu einer Vernehmung von Zeugen durch den Richter. Bei letzterer haben Beschuldigter und Verteidiger nun auch selbst das Recht, mögliche Belastungszeugen „in die Mangel zu nehmen“ und diesen Fragen zu stellen.

In diesem Sinne: Wenn Sie einmal ein Problem haben und nicht weiter wissen, rufen Sie …

doch uns an.

Wir stehen Ihnen unter der unten angegebenen Telefon-Nr. auch außerhalb der üblichen Bürozeiten in dringenden strafrechtlichen Notfällen (!) zur Verfügung. Der anwaltliche Notdienst ist für Fragen, deren Beantwortung wir auch zu den üblichen Geschäftszeiten vornehmen könnte, nicht verfügbar. Es handelt sich nicht um eine Auskunftsstelle zu anderen, als dringenden strafrechtlichen Fragen.

Tel.  strafrechtlicher Notdienst: 0173 9735831

Arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz

oder warum ich meinen Hund doch mit zur Arbeit nehmen darf!

Dass unsere Kanzlei eine gewisse Dackel- und Hundeaffinität aufweist, belegt schon unsere Homepage. Nicht zuletzt deswegen erregte eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn (Az. 4 Ca 181/16) in den letzten Tagen unsere Aufmerksamkeit: da klagte nach den Angaben in der Pressemitteilung ein Ehepaar, das in einem Forstamt arbeitet, gegen das Verbot seines Dienstherrn, einen zweiten Schäferhund mit zur Arbeit zu bringen. Die Mitnahme des ersten Schäferhund hatte der Dienstherr über Jahre bereits geduldet. Der zweite Hund überspannte allerdings scheinbar die Toleranz des Arbeitgebers. In die Forstämter dürften nach der Argumentation des Arbeitsgebers grundsätzlich lediglich Jagdhunde, aber keine Hütehunde, mitgenommen werden. Im Übrigen obläge es den jeweiligen Forstämtern die Bestimmung der zulässigerweise mitzunehmenden Hunden. Die Mitnahme des ersten Schäferhundes duldete der Dienstherr nach eigenen Angaben nur unter Bestandsschutzaspekten.
Das Arbeitsgericht bestätigte den Klägern nun in erster Instanz, dass sie dem Hunde-Verbot des Dienstherren nicht folgen müssen, also auch einen zweiten Schäferhund mit zur Arbeit nehmen dürfen. Mit dem Verbot der Mitnahme verstoße der Arbeitgeber gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz: Auch an anderen Dienststellen durften Mitarbeiter der Forstverwalter Hunde mitnehmen, die nicht als Jagdhunde zu qualifizieren waren. Gründe, die die geplante „Sonderbehandlung“ der Kläger gegenüber diesen Mitarbeitern rechtfertigen könnten, sah das Arbeitsgericht nicht.

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet Arbeitgebern die willkürliche Andersbehandlung und/oder die Benachteiligung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen vergleichbaren Arbeitnehmern aus unsachlichen Gründen. Gibt es im Betrieb also allgemeine Grundsätze zur Gewährung und Bemessung von Gratifikationen, Versorgungszusagen oder zur Lohnzahlung, können einzelne Arbeitnehmer von diesen Grundsätzen nicht zu ihrem Nachteil ausgeklammert werden. Die Besserstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern ist dagegen uneingeschränkt möglich. Gewährt der Arbeitgeber so z.B. zum Ende des Jahres seiner Belegschaft insgesamt ein Weihnachtsgeld, kann er nicht ohne besondere Begründung einzelnen Arbeitnehmern ein solches Weihnachtsgeld verweigern.

Im Detail stellt sich der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz durchaus komplex dar. Bei Fragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Tierhalterhaftung

Durchgehende Pferde und Hundehalter-Haftung

§ 833 BGB statuiert für die Halter von Haustieren eine Gefährdungshaftung: Tierhalter haften danach für die von ihren Tieren verursachten Schäden, egal ob Hund, Katze, Kuh oder Pferd und egal, ob durch das Tier eine Sache beschädigt oder ein Mensch verletzt wird. Grundidee der Haftungsnorm bildet die Erkenntnis, dass tierisches Verhalten auch bei ausreichender Schulung und Training unberechenbar bleibt und dadurch ein erhebliches Gefahrenpotential bietet. Wirft der Hund im Spiel nur eine kleine Vase um, mag das noch hingehen und nur ärgerlich sein, übel kann es jedoch ausgehen, wenn durch das Tier z.B. ein Kind attackiert und gebissen wird. Hier können plötzlich erhebliche Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche zur Diskussion stehen. Es kann jedem Tierhalter daher nur dringend empfohlen werden, eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen.

Über eine „doppelt gefährliche“ Situation, die mit dem Sturz vom Pferd für den Kläger endete, hatte im August das OLG Karlsruhe zu entscheiden (Az. 7 U 200/16): Der Kläger war zu Pferd unterwegs, als es zur Begegnung mit dem frei laufenden Hund der Beklagten kam. Der Hund folgte dem Kläger und seinem Pferd. Die Beklagte versuchte, ihren Hund hierauf mit Hilfe einer Hundepfeife zurückzurufen. Nachdem ein erster Pfiff ohne Reaktion des Hundes blieb, nutzte die Beklagte die Pfeife ein zweites Mal. Durch diesen Pfiff kehrte der Hund zwar zurück, es ging aber auch das Pferd des Klägers durch, der Kläger stürzte und verletzte sich. Seine Klage auf Schadenersatz wies das Oberlandesgericht nun in letzter Instanz ab: ein Fall der Tierhalterhaftung läge nicht vor. Der Hund der Beklagten habe das Durchgehen des Pferdes nicht verursacht. Das Pferd habe nicht auf die Annäherung des Hundes reagiert, sondern allein auf den (zweiten) Pfiff mit der Hundepfeife und damit auf ein menschliches Verhalten. Allein die Nutzung der Hundepfeife begründe keine Haftung der Beklagten. Die Beklagte hätte die Pfeife nutzen dürfen, die Nutzung stelle im konkreten Fall eine adäquate Reaktion auf das Verhalten des Hundes dar. Mit der Reaktion des Pferdes auf den Pfeiflaut habe die Beklagte nicht rechnen müssen, dass das Pferd schon auf den ersten Pfiff schreckhaft reagiert und der Beklagten Anlass geboten hätte, von der weiteren Nutzung der Pfeife Abstand zu nehmen, konnte das Gericht nicht feststellen.

… ich gehe jetzt mal mit der Kanzlei-Dackeldame vor die Türe und versuche, sie von der Fahrradfahrer-Jagd abzuhalten!

Behandlungsfehler

– 50.000,00 € Schmerzensgeld für den Verlust des Unterarmes

…auch blaue Flecken sollte man nicht unterschätzen!

Das hat Oberlandesgericht Hamm als Berufungsinstanz nun in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 13.06.2017, Az. 26 U 59/16) einem Arzt ins Pflichtenbuch geschrieben und ihm wegen eines Diagnose- und damit Behandlungsfehlers zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 50.000,00 € verurteilt. Nach den Angaben in der Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm hatte sich der Kläger und Berufungskläger unfallbedingt Prellungen des rechten Unterarmes und der rechten Hand zugezogen. Nach entsprechenden Feststellungen wurden die Prellungen in der Form behandelt, dass der betroffene Arm mit Hilfe einer Gipsschiene zunächst ruhig gestellt wurde. Im Rahmen der Nachbehandlung stellte sich Kläger eine Woche später bei den verklagten Hausärzten vor: bei der Vorstellungen zeigte sich eine deutliche Schwellung des Unterarmes, zudem klagte der Kläger wohl über Bewegungseinschränkungen und erhebliche Schmerzen. Durch die Ärzte wurde hierauf lediglich die Gipsschiene erneuert und Schmerzmittel verordnet. Die Beschwerden ließen offensichtlich nicht nach, ganz im Gegenteil verschlimmerte sich der Zustand des Klägers. Einige Tage später war der Arm insgesamt dick angeschwollen und stark druckempfindlich. Nach entsprechenden Überweisungen wurde durch die Ärzte in einem aufgesuchten Klinikum schließlich ein sog. Kompartmentsyndrom festgestellt. Hierbei steigt der Druck im Gewebe, z.B. nach einem Hämatom, so stark an, dass dieses nicht mehr richtig durchblutet wird. Die Folgen des zunächst nicht erkannten Kompartmentsyndrom für den Kläger waren erheblich: der Arm musste im Zuge der weiteren Behandlung amputiert werden.

Nach den Wertungen des Berufungsgerichtes hätten die Hausärzte nach den beklagten Beschwerden (Schwellung, Bewegungseinschränkung, Schmerzen) eine Woche nach dem Unfall das Vorliegen eines Kompartmentsyndrom in Erwägung ziehen und ggfls. durch Hinzuziehung von Fachärzten abklären müssen. Das Unterlassen einer entsprechenden Befundung stelle aufgrund der schwerwiegenden Erkrankung und den drohenden massiven Folgen einen schweren Behandlungsfehler dar. Dieser Behandlungsfehler bzw. dessen lebenslangen, schwerwiegenden Folgen rechtfertigen nach Ansicht der Richter in der zweiten Instanz die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 50.000,00 €.

Auch Ärzte machen Fehler. Beschwerden können unterschiedliche Ursachen haben, nicht immer ist eine mögliche Diagnose die richtige Diagnose. Verbleiben Zweifel, bestehen Anzeichen auch für andere Erkrankungen mit ganz erheblichen Gefahren, muss der hinzugezogene Arzt diesen nachgehen und weitere Untersuchungen durchführen oder einleiten. Tut er dies nicht – wie im vorliegenden Fall – verletzt er Pflichten aus dem bestehenden Behandlungsvertrag und muss bei entsprechenden Gesundheitsschäden und Schäden Schmerzensgeld und Schadenersatz leisten.

Was der Arzt da mit einem anstellt oder nicht „anstellt“, wird man als Patient kaum richtig mitbekommen, insb. dann wenn man in Narkose auf einem OP-Tisch liegt. Jeder Patient hat jedoch Anspruch auf Einsicht in seine Behandlungsunterlagen. Nach entsprechender Anforderung können diese auch rechtlich geprüft und ausgewertet werden. Bei der fachlichen medizinischen Beurteilung, ob die Behandlung „lege artis“ ausgeführt wurde, helfen Krankenkassen und/oder das (für Patienten kostenfreie) Gutachterverfahren der Ärztekammer.

Wir beraten Sie bei dem Verdacht von Behandlungsfehlern.

Strafverteidiger oder Pflichtverteidiger gesucht?

wir können helfen!

Eine Vorladung zur Vernehmung, einen Strafbefehl oder eine Anklage erhalten? Haftbefehl im Umlauf? festgenommen worden? in Haft?

Auch wenn instinktiv das Bedürfnis besteht, zu den erhobenen Vorwürfe Stellung zu nehmen und die Sache richtig zu rücken…

es empfiehlt sich, regelmäßig zunächst von seinem Recht Gebrauch zu machen, sich nicht zur Sache äußern zu müssen. Es ist nicht Ihre Aufgabe, die  im Raum stehenden Vorwürfen zu entkräften, sondern zunächst Sache der Strafverfolgungsbehörden, das Vorliegen eines strafbaren Verhaltens zu belegen. Vorschnell gemachte Angaben lassen sich im weiteren Verfahren möglicherweise nicht mehr relativieren. Es empfiehlt sich jedenfalls vor der Abgabe einer Einlassung im Strafverfahren Einblick in die Ermittlunsgakte und damit in das bisherige Ergebnis der Ermittlungen zu nehmen. Hierbei hilft ein Strafverteidiger, dem das Recht auf umfassende Akteneinsicht zusteht. Dem Beschuldigten selbst wird ein Einblick in die Akte nicht gewährt.

Wir stehen als Strafverteidiger und Pflichtverteidiger in allen Verfahrenstadien (Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren, Strafbefehlsverfahren, Hauptverfahren, Strafvollstreckung, Haft) an Ihrer Seite.

In dringenden Fällen erreichen Sie uns hierbei auch außerhalb der regulären Bürozeiten. Unser Strafverteidiger-Notruf (Rechtsanwalt Schwarz) ist erreichbar unter 0173 9735831.