Tierhalterhaftung

Durchgehende Pferde und Hundehalter-Haftung

§ 833 BGB statuiert für die Halter von Haustieren eine Gefährdungshaftung: Tierhalter haften danach für die von ihren Tieren verursachten Schäden, egal ob Hund, Katze, Kuh oder Pferd und egal, ob durch das Tier eine Sache beschädigt oder ein Mensch verletzt wird. Grundidee der Haftungsnorm bildet die Erkenntnis, dass tierisches Verhalten auch bei ausreichender Schulung und Training unberechenbar bleibt und dadurch ein erhebliches Gefahrenpotential bietet. Wirft der Hund im Spiel nur eine kleine Vase um, mag das noch hingehen und nur ärgerlich sein, übel kann es jedoch ausgehen, wenn durch das Tier z.B. ein Kind attackiert und gebissen wird. Hier können plötzlich erhebliche Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche zur Diskussion stehen. Es kann jedem Tierhalter daher nur dringend empfohlen werden, eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen.

Über eine „doppelt gefährliche“ Situation, die mit dem Sturz vom Pferd für den Kläger endete, hatte im August das OLG Karlsruhe zu entscheiden (Az. 7 U 200/16): Der Kläger war zu Pferd unterwegs, als es zur Begegnung mit dem frei laufenden Hund der Beklagten kam. Der Hund folgte dem Kläger und seinem Pferd. Die Beklagte versuchte, ihren Hund hierauf mit Hilfe einer Hundepfeife zurückzurufen. Nachdem ein erster Pfiff ohne Reaktion des Hundes blieb, nutzte die Beklagte die Pfeife ein zweites Mal. Durch diesen Pfiff kehrte der Hund zwar zurück, es ging aber auch das Pferd des Klägers durch, der Kläger stürzte und verletzte sich. Seine Klage auf Schadenersatz wies das Oberlandesgericht nun in letzter Instanz ab: ein Fall der Tierhalterhaftung läge nicht vor. Der Hund der Beklagten habe das Durchgehen des Pferdes nicht verursacht. Das Pferd habe nicht auf die Annäherung des Hundes reagiert, sondern allein auf den (zweiten) Pfiff mit der Hundepfeife und damit auf ein menschliches Verhalten. Allein die Nutzung der Hundepfeife begründe keine Haftung der Beklagten. Die Beklagte hätte die Pfeife nutzen dürfen, die Nutzung stelle im konkreten Fall eine adäquate Reaktion auf das Verhalten des Hundes dar. Mit der Reaktion des Pferdes auf den Pfeiflaut habe die Beklagte nicht rechnen müssen, dass das Pferd schon auf den ersten Pfiff schreckhaft reagiert und der Beklagten Anlass geboten hätte, von der weiteren Nutzung der Pfeife Abstand zu nehmen, konnte das Gericht nicht feststellen.

… ich gehe jetzt mal mit der Kanzlei-Dackeldame vor die Türe und versuche, sie von der Fahrradfahrer-Jagd abzuhalten!