Schnee-Blechschaden-Bußgeld

wenn es kommt, dann richtig! Winterreifen schon aufgezogen?

Schneefall im Münsterland und Ruhrgebiet! wir hoffen, alle haben es heile nach Hause geschafft! In diesem Zusammenhang weisen wir noch mal auf die zum 01.01.2018 greifende Änderung der StVO zur Winterreifenpflicht hin!

Gem. § 2 Abs. 3a StVO darf ein Pkw bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur gefahren werden, wenn alle Räder mit Winterreifen mit dem Alpine-Symbol, einem Bergpiktogramm mit Schneeflocke, ausgestattet sind. M+S Reifen genügen diesen neuen Anforderungen nicht mehr, sie dürfen bei Produktion bis zum 31.12.2017 (also das Herstellungsdatum im Blick behalten!) aber noch für eine Übergangsfrist weiter genutzt werden.

Wer bei winterlichen Verhältnissen mit einer in diesem Sinn nur unzureichenden Bereifung unterwegs ist, dem drohen Punkte und Bußgelder. Dabei wird ab Januar nicht nur der Pkw-Fahrer bestraft, auch dem Fahrzeughalter drohen Sanktionen: Dem Fahrer droht ein Mindestbußgeld von 60,00 € plus ein Punkt im Fahreignungsregister, der Halter wird mit einem Bußgeld von 75,00 € plus „Punkt“ belegt. Höhere Bußgelder drohen dem Pkw-Fahrer, wenn es aufgrund der fehlenden Winterausstattung auch noch zum Unfall kommt.

Im Schadensfall führen die fehlenden Winterreifen zudem zu einem höheren Verursachungs- und Verschuldensbeitrag.

Also morgen früh noch einmal einen Kontrollblick und dann ein Wochenende ohne Blechschaden.

Mietkaution und Hartz IV

… unberechtigte Kürzung der Hartz IV Leistungen durch das Jobcenter?!

Nicht selten beinhalten Mietverträge neben der Verpflichtung zur Zahlung der Miete und einer monatlichen Vorauszahlungen auf Neben-/Betriebskosten auch die Pflicht zur Stellung einer Mietsicherheit/Mietkaution. Dabei deckelt das Gesetz die Kaution, die vom Vermieter berechtigt verlangt werden kann, auf das 3fache der Kaltmiete und sieht zudem die Möglichkeit vor, die bar zu entrichtende Sicherheit in drei Raten, beginnend mit der Aufnahme des Mietverhältnisses zu zahlen. Nicht immer reicht die vorgesehene Stundungsmöglichkeit jedoch aus, um das Aufbringen der Mietkaution sicherzustellen. Beziehen die Mieter Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV-Leistungen) haben diese regelmäßig Anspruch auf Übernahme der Mietsicherheit durch das Jobcenter. Die Mietkaution ist Unterkunftsbedarf. Die Kaution soll dabei vom Jobcenter als Darlehen gewährt werden. Die Aufwendungen sind daher vom Hilfebedürftigen zurückzuzahlen.

Die Jobcenter haben die Rückzahlungsverpflichtung des Hartz IV Empfängers bislang regelmäßig in der Form gesichert, dass von den Regelleistungen einfach Beträge zur Rückführungen des Mietkautions-Darlehens einbehalten wurden. Das Landessozialgericht NRW hält diese Praxis jedoch für rechtswidrig (Entscheidung vom 29.06.2917, Az. L 7 AS 607/17): für die von den Jobcentern vorgenommene Aufrechnung fehle es an der gesetzlichen Grundlage; vorgenommene Leistungskürzungen seien daher unberechtigt.

Sollte das Jobcenter bei Ihnen gleichwohl entsprechende Kürzungen vornehmen, raten wir die zugrunde liegenden Bescheide überprüfen zu lassen. Dies gilt auch für ältere Bescheide, die maximal ein Jahr zurückreichen. Auch wenn für solche Bescheide besteht trotz der zwischenzeitlich abgelaufenen Rechtsmittelfristen die Möglichkeit, einen sog. Überprüfungsantrag zu stellen.