Der Beschuldigte und sein Verteidiger!

Und noch eine Reform im Strafverfahrensrecht! Wer hat noch nicht, wer will nochmal, scheint das Motto kurz vor der Bundestagswahl zu lauten! Dieses Mal heißt das Gesetz ganz eingängig „Zweite Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten in Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts“. Mal sehen, ob es in den nächsten Jahren hält, was es vermeintlich verspricht…

Zumindest sind im Zuge der Reform die Möglichkeiten zur Hinzuziehung eines Verteidigers erweitert worden. So hat der Verteidiger bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Polizeibeamte nun ein Anwesenheitsrecht. Die Polizei ist im Übrigen verpflichtet, den Beschuldigten bei seiner ersten Vernehmung nicht nur zu eröffnen, welche Taten ihm zur Last gelegt werden und ihn darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich zu der Beschuldigung zu äußern, sondern sie ist auch verpflichtet, ihn darüber in Kenntnis zu setzen, dass er auch vor seiner Vernehmung die Möglichkeit hat, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Möchte der Beschuldigte danach vorab einen Verteidiger befragen, sind ihm von der Polizei aktiv Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. Bestehen anwaltliche Notdienste und damit die Möglichkeit, auch außerhalb üblicher Bürozeiten zeitnah einen Anwalt zu erreichen, hat die Polizei auf diese hinzuweisen und Anlaufstellen zu bezeichnen. Auf der Internetseite der für unseren Gerichtsbezirk zuständigen Rechtsanwaltskammer Hamm findet sich z.B. eine Pflichtverteidigerliste, in der nach Orten aufgeschlüsselt im Strafrecht tätige Kollegen mit ihren Kontaktdaten aufgeschlüsselt werden. Verschiedene Kollegen haben hierbei auch Telefon-Nr. angegeben, unter denen sie nicht nur außerhalb der üblichen Bürozeiten, sondern ggfls. auch am Wochenende in Eil- und Notfällen erreicht werden können. Angesichts des dem Beschuldigten verbürgten Rechts, sich zu den Tatvorwürfen nicht äußern zu müssen, und der generellen Gefahr unbedachter „Spontanäußerungen“, die sich selten im Nachhinein relativieren lassen, sollte von der Kontaktmöglichkeit und Begleitrechten umfangreich Gebrauch gemacht werden.

Mitgenommen werden darf der Anwalt auch zu einer Gegenüberstellung und zu einer staatsanwaltlichen sowie richterlichen Vernehmung. Und auch zu einer Vernehmung von Zeugen durch den Richter. Bei letzterer haben Beschuldigter und Verteidiger nun auch selbst das Recht, mögliche Belastungszeugen „in die Mangel zu nehmen“ und diesen Fragen zu stellen.

In diesem Sinne: Wenn Sie einmal ein Problem haben und nicht weiter wissen, rufen Sie …

doch uns an.

Wir stehen Ihnen unter der unten angegebenen Telefon-Nr. auch außerhalb der üblichen Bürozeiten in dringenden strafrechtlichen Notfällen (!) zur Verfügung. Der anwaltliche Notdienst ist für Fragen, deren Beantwortung wir auch zu den üblichen Geschäftszeiten vornehmen könnte, nicht verfügbar. Es handelt sich nicht um eine Auskunftsstelle zu anderen, als dringenden strafrechtlichen Fragen.

Tel.  strafrechtlicher Notdienst: 0173 9735831

Zeugenaussage und Zeugenbeistand

Ich muss gar nichts, insb. muss ich nicht mit der Polizei reden!!“ … tja! Pustekuchen! ab jetzt muss auch der Zeuge ran!!!

In den zurückliegenden Tagen sind wesentliche Änderungen im Strafverfahrensrecht in Kraft getreten. Diese betreffen nicht nur den Beschuldigten, der einer Straftat verdächtigt wird und damit klassischerweise im Mittelpunkt der Ermittlungen steht, und seinen Verteidiger, sondern auch den „unbescholtene“ Zeugen.

Bislang wurden potentielle Zeugen einer Straftat – auch nach dem sie vor Ort bereits befragt wurden – im Rahmen der laufenden Ermittlungen von der Polizei nochmals angeschrieben und um Hereingabe einer schriftlichen Zeugenaussage gebeten oder zur Zeugenbefragung von der Polizei zum Gespräch gebeten. Weder der polizeilichen Aufforderung zur Abgabe einer schriftlichen Aussage, noch der Ladung auf das Revier, mussten Zeugen nach alter Rechtslage Folge leisten. Eine Verpflichtung zum Erscheinen oder Abgabe einer Erklärung gegenüber der Polizei bestand nicht. Erst bei einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft oder durch das Gericht wurde es ernst und Angaben zur Sache fällig.

Durch die Neuregelung (§ 163 Abs. 3 StPO) sind Zeugen nun auch im Ermittlungsverfahren auf entsprechende Ladung durch die Polizei verpflichtet, bei dieser zu erscheinen und eine Aussage zu tätigen (und sei es auch nur, um dort abzugeben, dass man tatsächlich keinerlei Angaben zur Sache machen kann). Leistet man dieser Pflicht keine Folge, drohen Ordnungsgelder und im Extremfall Ordnungshaft. Die gerade bei Verkehrsunfällen oder Schlägereien zu beobachtende Praxis, dass Zeugen auf Anschreiben der Polizei nicht reagieren und weder persönlich vorsprechen, noch eine Schilderung der in Rede stehenden Vorkommnisse zu Papier bringen und zurückreichen, dürfte damit bald Geschichte sein. Der ein oder andere Zeuge wird bis dahin vielleicht böse überrascht. Dass durch die Neuregelung die ohnehin wohl nicht all zu große Bereitschaft von Personen, sich als Zeuge von Straftaten und Verkehrsunfällen zu erkennen zu geben, gesteigert wird, darf bezweifelt werden. Schwierig dürften daneben Konstellationen werden, in denen die strafrechtlich relevante Einbindung von Zeugen in das Tatgeschehen noch gar nicht klar ist; der Zeuge daher – auch aufgrund seiner Aussage – selbst in den Blick der Polizei gerät.

Allerdings muss der als Zeuge Geladene nicht ohne Begleitung bei der Polizei erscheinen. Ebenso wie der Beschuldigte darf auch der Zeuge einen Rechtsbeistand hinzuziehen und zur Vernehmung mitbringen (§ 68b StPO, sog. Zeugenbeistand). Ist erkennbar, dass der Zeuge seine Befugnisse im Rahmen der Vernehmung nicht sachgerecht wahrnehmen kann, ist ihm ggfls. sogar ein Rechtsanwalt beizuordnen.

…Schöne neue Welt.

Bevor Sie Angaben bei der Polizei machen, die Sie im zweiten Schritten bereuen könnten, lassen Sie die Angelegenheit lieber durch einen Anwalt prüfen. Wir sind gerne behilflich.

Für Fragen im Strafrecht steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Rolf Schwarz als Ansprechpartner zur Verfügung.

Strafverteidiger oder Pflichtverteidiger gesucht?

wir können helfen!

Eine Vorladung zur Vernehmung, einen Strafbefehl oder eine Anklage erhalten? Haftbefehl im Umlauf? festgenommen worden? in Haft?

Auch wenn instinktiv das Bedürfnis besteht, zu den erhobenen Vorwürfe Stellung zu nehmen und die Sache richtig zu rücken…

es empfiehlt sich, regelmäßig zunächst von seinem Recht Gebrauch zu machen, sich nicht zur Sache äußern zu müssen. Es ist nicht Ihre Aufgabe, die  im Raum stehenden Vorwürfen zu entkräften, sondern zunächst Sache der Strafverfolgungsbehörden, das Vorliegen eines strafbaren Verhaltens zu belegen. Vorschnell gemachte Angaben lassen sich im weiteren Verfahren möglicherweise nicht mehr relativieren. Es empfiehlt sich jedenfalls vor der Abgabe einer Einlassung im Strafverfahren Einblick in die Ermittlunsgakte und damit in das bisherige Ergebnis der Ermittlungen zu nehmen. Hierbei hilft ein Strafverteidiger, dem das Recht auf umfassende Akteneinsicht zusteht. Dem Beschuldigten selbst wird ein Einblick in die Akte nicht gewährt.

Wir stehen als Strafverteidiger und Pflichtverteidiger in allen Verfahrenstadien (Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren, Strafbefehlsverfahren, Hauptverfahren, Strafvollstreckung, Haft) an Ihrer Seite.

In dringenden Fällen erreichen Sie uns hierbei auch außerhalb der regulären Bürozeiten. Unser Strafverteidiger-Notruf (Rechtsanwalt Schwarz) ist erreichbar unter 0173 9735831.