Post vom Inkassobüro bekommen?

Bangemachen gilt nicht ….
 
Da erhält man von einem unbekannten Dienstleister ein Rechnungsschreiben für Leistungen, die man nicht oder jedenfalls nicht so in Anspruch genommen hat, und zahlt nicht oder nur den nach eigener Auffassung den tatsächlich geschuldeten Betrag; oder man verlegt tatsächlich die Rechnung, erhält die erste Mahnung des Vertragspartners und zahlt dann geflissentlich den ursprünglichen Rechnungsbetrag. Gibt es auf der Gegenseite ein Einsehen, ist der Vorgang damit erledigt; wenn nicht kommen nach 2 oder 3 weiteren Mahnungen plötzlich Schreiben eines Inkassobüros, die mit einer beachtlichen Steigerung der geltend gemachten Forderung einhergehen. Da werden für die Mahnschreiben des ursprünglichen Rechnungsstellers Beträge zwischen 2,50 € und 15,00 €, Ermittlungskosten, Kontoführungsgebühren und Inkassokosten – gerne auch ansteigend mit jedem Mahnschreiben des Inkassoinstituts – geltend gemacht.
 
Manchmal lohnt sich die Aufnahme des Kampfes gegen die Forderungen des Inkassobüros. Hier ein paar Grundzüge:
 
– Ist in einem Vertrag kein konkretes Zahlungstermin genannt (klassisches Bsp. für einen Vertrag mit Zahlungstermin ist der Mietvertrag) und auch auf der Rechnung kein Hinweis enthalten, dass man nach 30 Tagen automatisch bei Nichtzahlung in Verzug gerät, bedarf es zur sog. Inverzugsetzung einer ausdrücklichen Mahnung (Zahlungserinnerung) des Vertragspartners – die Kosten für dieses verzugsbegründende, erste Mahnschreiben sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig! nach der Zahlungserinnerung reicht also die Überweisung des ursprünglichen Rechnungsbetrages.
 
– In der Rechtsprechung werden die Kosten für die weiteren Mahnschreiben in Höhe von max. 2,50 € für erstattungsfähig gehalten. Mahnkosten in Höhe von 10,00 € – 15,00 € pro Mahnschreiben – zB von vielen Mobilfunkanbietern – sind damit deutlich übersetzt und müssen daher in dieser Höhe nicht beglichen werden.
 
– Kontoführungsgebühren, die von Inkassoinstituten regelmäßig beansprucht werden, sind nicht erstattungsfähig. Das Führen des Forderungskontos wird bereits durch die Inkassovergütung abgegolten; eine Grundlage für die zusätzliche Beanspruchung ist nicht gegeben.
 
– Inkassokosten sind nur dann erstattungsfähig, wenn die Hinzuziehung eines Inkassoinstitutes in der konkreten Situation zweckdienlich war. Zweckdienlich sind die Tätigkeiten des Inkassoinstituts regelmäßig dann nicht, wenn bereits durch den eigentlichen Rechnungssteller mehrere Mahnungen erfolglos versandt wurden oder bereits gegenüber dem Rechnungssteller nachhaltig Einwände bezüglich der Rechnungsstellung geltend gemacht wurden; also klar gemacht wurde, das freiwillige Zahlungen außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens nicht geleistet werden.
 
Haben Sie Post von einem Inkassobüro erhalten, reagieren Sie am Besten sofort, um das weitere Anwachsen der Forderung zu vermeiden. Gibt es nach der erfolglosen Tätigkeit des Büros letztlich Post vom Mahngericht (Mahnbescheid/Vollstreckungsbescheid) macht es Sinn, sich auch die geltend gemachten Nebenforderungen einmal genauer anzusehen.

Nachehelicher Unterhalt

Vor einigen Wochen haben wir hier unter der Überschrift „Kleine Einführung in das Unterhaltsrecht“ begonnen, die durch die Ehe begründeten Unterhaltsansprüche näher vorzustellen. Nachdem wir Grundzüge des Familienunterhalts und des Anspruchs auf Trennungsunterhalt vorgestellt haben, soll es heute um den nachehelichen Unterhalt gehen.

Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt entsteht mit Rechtskraft der Scheidung. Es handelt sich um einen eigenständigen Unterhaltsanspruch, der nicht mit dem Anspruch auf Familienunterhalt während der intakten Ehe und dem Trennungsunterhalt, der mit der Trennung der Ehepartner entsteht, identisch ist. Erstreitet ein Ehegatte während der Trennungsphase und dem laufenden Scheidungsverfahren also einen Titel, der seinen Ehegatten verpflichtet, Unterhalt zu zahlen, wirkt dieser Titel nicht über den Scheidungszeitpunkt hinaus. Die Unterhaltszahlungen vor der Scheidung müssen also nicht den Unterhaltszahlungen nach der Scheidung entsprechen. Hintergrund bildet die Überlegung, dass in der Trennungsphase die eheliche Solidarität noch besonders stark nachwirkt, während mit der Scheidung die wechselbezügliche Abhängigkeit der Ehepartner entfällt. Die Ehepartner stehen mit der Scheidung im Grundsatz wieder auf eigenen Füßen (Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit). Sie haben daher nach der Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers selbst wieder für ihren Unterhalt zu sorgen. Soweit nicht ohnehin vorhanden, muss eine Arbeitstätigkeit zur Sicherung des eigenen Unterhalts aufgenommen oder aufgestockt werden.

Unterhaltsansprüche bestehen – unter dem Aspekt der nachwirkenden ehelichen Solidarität – allerdings dann, wenn der geschiedene Ehegatte, nicht zuletzt auf Grund der während der Ehe gemeinsam getroffenen Dispositionen, außer Stande ist, seinen Unterhalt selbst zu decken.

So wird einem Ehegatten, der ein gemeinschaftliches Kind pflegt und/oder erzieht, mindestens bis zum 3 Lebensjahr des Kindes ein Anspruch auf (Betreuungs-) Unterhalt zugebilligt, in dieser Zeit muss der Ehegatte einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen. Ist das Kind älter, entscheiden die Umstände des Einzelfalls, ob und im welchem Umfang der betreuende Ehegatte eine Erwerbstätigkeit zuzumuten ist. Maßgebende Gesichtspunkte für die Beantwortung der Frage der Aufnahme oder Aufstockung einer beruflichen Tätigkeit bilden z.B. die vorhandenen Möglichkeiten der Fremdbetreuung oder der kindliche Bedarf an persönlicher Betreuung durch den Ehegatten.

Unterhalt kann auch der geschiedene Ehegatte beanspruchen, dem aufgrund Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Ehegatte bereits bei Eheschließung ein hohes Alter erreicht hatte.

Ebenfalls Unterhalt beanspruchen kann der Ehegatte, der nach der Scheidung – trotz ausreichender Bemühungen – keine angemessene Erwerbstätigkeit finden kann oder durch seine ausgeübte Erwerbstätigkeit nicht in der Lage ist, seinen Unterhalt selbst zu decken. Dabei muss die ausgeübte Erwerbstätigkeit angemessen sein. Es reicht also für den Unterhalt begehrenden geschiedenen Ehegatten nicht aus, schlicht darauf zu verweisen, dass er lediglich eine Teilzeittätigkeit ausübt und mit den daraus erzielten Einnahmen seinen Unterhalt nicht decken kann. Der Unterhaltsberechtigte muss eine Tätigkeit ausüben bzw. sich um eine Tätigkeit bemühen, die seiner Ausbildung, seinen Fähigkeiten, seiner früheren Erwerbstätigkeit, seinem Lebensalter und seinem Gesundheitszustand entspricht. Nur wenn eine solche angemessene Tätigkeit kein ausreichendes Einkommen gewährleistet, besteht ein Unterhaltsanspruch.

Auch beim nachehelichen Unterhalt richtet sich das Maß des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Auch hier soll der Unterhalt im Grundsatz gewährleisten, dass der geschiedene Partner auf dem Niveau weiterleben kann, der die Lebensverhältnisse in der Ehe geprägt hat. Es gilt das sogenannte Halbteilungsprinzip, das wir schon im Rahmen der Erläuterungen des Trennungsunterhalts vorgestellt haben.

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, wenn der Unterhaltsberechtigte z.B. einen anderen Partner gefunden hat und mit diesem wieder in einer neuen „verfestigten Lebensgemeinschaft“ lebt. Der geschiedene Ehegatte und sein Partner müssen ihr Leben hierfür so aufeinander eingestellt haben, dass sie wechselseitig füreinander einstehen wollen, sich Hilfe und Unterstützung gewähren und eheähnlich zusammenleben (wobei es eines tatsächlichen Zusammenlebens nicht immer bedarf). Wann eine in solcher Form verfestigte Lebensgemeinschaft vorliegt, muss immer im Einzelfall entschieden werden. Teilweise wird erst nach 2 – 3 Jahren Beziehung eine ausreichende Verfestigung angenommen, früher wird eine notwendige Verfestigung bejaht werden können, wenn sich die neuen Partner ein gemeinsames Haus kaufen, gemeinsam Kinder bekommen oder einen gemeinsamen Haushalt begründen.

Auch eine kurze Ehe kann einem Unterhaltsanspruch entgegenstehen, diesen zumindest zeitlich verkürzen. Zeitliche Vorgaben dafür, wann eine Ehe in diesem Zusammenhang als kurz angesehen werden kann, gibt das Gesetz nicht vor. Maßgebend ist jeweils das festzustellende Maß der Verflechtung der Lebensverhältnisse der Ehegatten. Bei nur wenigen Ehejahren geht man im Grundsatz davon aus, dass eine enge wirtschaftliche Verknüpfung und Abhängigkeit, die einen (längeren) Unterhaltsanspruch rechtfertigt könnte, nicht erfolgt ist. In der Tendenz der Gerichte  haben sich zwei Ehejahre (d.h. zwei Jahre zwischen Eheschließung und Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages) als Orientierungspunkt ausgebildet. Bei Ehen von mehr als 2 Jahren Dauer bedarf es regelmäßig weiterer Argumente um noch von einer kurzen Ehe sprechen zu können.

Ein Unterhaltsanspruch setzt schließlich voraus, dass der Unterhaltsverpflichtete selbst leistungsfähig ist, also in der Lage ist, den Unterhaltsanspruch zu befriedigen. Dem Unterhaltsverpflichteten selbst muss ein Teil seines Einkommens zur eigenen Lebensbedarfsdeckung verbleiben (Selbstbehalt). Zudem sind gegebenenfalls bestehende, andere vorrangige Unterhaltsverpflichtungen in Ansatz zu bringen. Nur die darüber liegenden Einkommensteile stehen für Unterhaltszahlungen zur Verfügung.

Für die Beantwortung von Detailfragen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Rolf Schwarz zur Verfügung.