Corona Schutzmaßnahmen

Das Corona-Virus, Corvid19, legt das soziale Leben lahm. Auch wenn unsere Arbeit derzeit von den Regelungen verschiedener Allgemeinverfügungen des Landes nicht erfasst wird, wollen auch wir versuchen, den sozialen Kontakt – zu Ihrem Schutz und zum Schutz unserer Mitarbeiter – auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Gerichtstermine, soweit sie nicht ohnehin aufgehoben werden, nehmen wir selbstverständlich weiter für Sie wahr. Auch telefonisch und elektronisch stehen wir uneingeschränkt zur Verfügung – auch außerhalb der normalen Büroöffnungszeiten! Wenn Sie Unterlagen für uns haben, dann scannen Sie diese doch bitte ein oder fotografieren Sie uns diese und lassen Sie uns die Papiere dann per E-Mail zukommen. Sollten Sie über entsprechende technische Möglichkeiten nicht verfügen, dann freut sich unser Briefkasten über einen Einwurf. Den Briefkasten finden Sie in der Eingangstüre zu unserem Bürogebäude. Soweit möglich, wollen wir daneben Mandantengespräche ebenfalls virtuell als Videokonferenz führen oder aber über ausführliche Telefonate abwickeln. So können Sie sicher daheim bleiben und sich dort um wichtigere Sachen kümmern. Wie formulierte es ein wunderbarer Kollege: wenn wir alle an einem Strang ziehen und die Ruhe bewahren, dann werden wir diese Krise meistern. Je schneller, desto besser!!! Wir sehen uns bald wieder !!!

Befristete Arbeitsverträge – Teil 2

Und nun rudert es also zurück …. das Bundesarbeitsgericht.

Nach den Bestimmungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes bedarf die Befristung eines Arbeitsverhältnisses des Vorliegens eines sachlichen Grundes. Ohne einen solchen sachlichen Grund ist auch eine sachgrundlose Befristung bis zu einer regelmäßigen Maximaldauer von 2 Jahren möglich, wenn – so der Wortlaut des Gesetzes – nicht zuvor mit demselben Arbeitgeber bereits ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das Bundesarbeitsgericht hatte in einer Entscheidung im Jahr 2011 festgehalten, dass von einem „zuvor bestehenden“ Arbeitsverhältnis nach der Intention des Gesetzgebers dann nicht mehr ausgegangen werden konnte, wenn zwischen dem „Alt-Arbeitsverhältnis“ und dem nun neu abgeschlossenen befristeten Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre vergangen waren. Diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes hatte das Bundesverfassungsgericht im letzten Jahr kritisiert (vgl. hierzu bereits http://www.arbeitsrecht-bocholt.com/uncategorized/befristung-von-arbeitsvertraegen-rechtsprechungswechsel/) . Die Annahme einer fixen zeitlichen Grenze, nach der der befristete Abschluss eines Arbeitsverhältnisses wieder möglich sein sollte, überspanne die Grenzen zulässiger richterlicher Auslegung. In diesem Sinne hat das Bundesarbeitsgericht am 23.01.2019 (Urteil vom 23.01.2019, Az. 7 AZR 733/16) den befristeten Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers kassiert, der vom 19.03.2004 bis zum 30.09.2005 als gewerblicher Mitarbeiter der späteren Beklagten beschäftigt war und von der Beklagten sodann mit Wirkung zum 19.08.2013 befristet als Facharbeiter eingestellt wurde. Nach den Ausführungen des Gerichts eröffnet auch der fast 8-jährige Zeitraum zwischen den Beschäftigungszeiten nicht den Zugriff auf die sachgrundlose Befristung. Es liegt eine relevante Vorbeschäftigung vor, die der Befristung entgegensteht. Die spätere Befristung des Arbeitsverhältnisses ist danach unwirksam mit dem Ergebnis, dass zwischen den Verfahrensbevollmächtigten ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

Die neueste Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts belegt noch einmal eindringlich, dass beim Abschluss befristeter Arbeitsverhältnisse Vorsicht geboten ist. Auch auf eine „gefestigte“ Rechtsprechung kann man sich nicht immer bei der Betriebsorganisation verlassen.

Auf die sachgrundlose Befristung kann nicht immer zurückgegriffen werden. Insb. bei einer gleich gelagerten Vorbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb, liegt diese auch weit zurück, ist sorgfältig zu prüfen, ob die Befristung nicht doch eines Sachgrundes bedarf und ein solcher Grund überhaupt darstellbar ist. Das allgemeine Arbeitgeberrisiko, ausreichende Arbeit zur Beschäftigung der Mitarbeiter zu haben, kann nicht über eine Befristung auf die Arbeitnehmer abgewälzt werden. Auch die formalen Anforderungen an eine wirksame Befristung dürfen nicht verkannt werden.

Befristet beschäftigte Mitarbeiter, die über entsprechende Vorbeschäftigungszeiten verfügen, sollten sich mit Blick auf das Auslaufen ihres Arbeitsverhältnisses gfls. beraten lassen, ob die Wende in der Rechtsprechung auch für sie relevant ist und entgegen der Deklaration tatsächlich ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Dieses Bestehen muss mit der sog. Entfristungsklage festgestellt werden. Eine solche Klage muss innerhalb von 3 Wochen nach dem Auslaufen des befristeten Arbeitsverhältnisses bei Gericht eingereicht werden.

 

 

Befristung von Arbeitsverträgen – Rechtsprechungswechsel

Und doch mal wieder was Neues im Arbeitsrecht, genauer Neues zur Befristung von Arbeitsverhältnisses! Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Juni 2018 sollte Arbeitnehmer und Arbeitgeber mal wieder aufhorchen lassen. Bestehende befristete Verträge sollten nochmals kritisch hinterfragt werden bzw. – aus Arbeitgebersicht – der Abschluss neuer Verträge mit einer sorgfältigen Prüfung der Verwaltung einher gehen, denn das Bundesverfassungsgericht läutet einen Rechtsprechungswechsel ein.

Worum geht es? Die Befristung von Arbeitsverträgen ist nach gesetzlichen Vorgaben in zwei Fällen zulässig: Zum einen bei Vorliegen eines sachlichen Grundes (der als solches jedoch nicht im Vertrag angegeben werden muss) – besteht prognostisch lediglich für einen begrenzten Zeitraum Bedarf an Arbeitskraft, dann darf ein Arbeitsvertrag entsprechend diesem Bedarf zeitlich befristet abgeschlossen werden. Klassische Beispiele sind die Einstellung einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters als Elternzeitvertretung oder Saisonarbeiter in der Landwirtschaft. Zum anderen ist eine Befristung des Arbeitsverhältnisses auch ohne sachlichen Grund möglich, wenn eine im Regelfall geltende Höchstfrist von 2 Jahren nicht überschritten wird; bei Startups kann sogar bis zu 4 Jahren, bei älteren, vorher arbeitslosen Mitarbeitern sogar bis zu 5 Jahre befristet werden. Der Unternehmer kann das Arbeitsverhältnis in diesen Fällen risikolos bis zu 2 (4 oder 5 Jahren) Jahren „flexibel“ halten.

Die sog. sachgrundlose, reine Zeitbefristung soll nach dem Wortlaut des Gesetzes allerdings nur bei der Neubegründung von Arbeitsverhältnissen möglich sein. Vorhergehende Arbeitsverhältnisse zum Arbeitgeber schließen die Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung aus; bestand bereits einmal ein Arbeitsverhältnis (befristet, unbefristet, Mini-Job oder Vollzeitbeschäftigung) zum Arbeitgeber kann nur bei Vorliegen eines Sachgrundes eine Befristung wirksam vereinbart werden. Im Gesetz heißt es „Eine [reine Zeit-} Befristung [….] ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.“

Nach bisherigen Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes sollte jedoch dennoch nicht jede Vorbeschäftigung zum neuen/alten Arbeitgeber die Befristungsmöglichkeit ausschließen. Dass Bundesarbeitsgericht zog eine zeitliche Grenze ein: danach schadeten Vorbeschäftigungen beim gleichen Arbeitgeber nicht, wenn die Vorbeschäftigung mehr als 3 Jahre zurücklag. Damit hatte der Arbeitgeber eine sichere Bezugsgröße. Mit dem Einziehen einer pauschalen 3 Jahresgrenze verstößt das Bundesarbeitsgericht allerdings nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes gegen seine Auslegungskompetenz. Für eine pauschale Grenzziehung findet sich keine gesetzliche Grundlage. Eine solche Grenzziehung werde nicht durch das in den Gesetzesmaterialien zu findende gesetzgeberische Konzept gedeckt.

Damit ist eine Befristung von Mitarbeitern, die schon mal im Unternehmen in gleicher oder ähnlicher Position tätig waren, nur noch mit Sachgrund möglich. Haben Arbeitgeber im Vertrauen auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes mit „Alt-Mitarbeitern“ neue befristete Verträge geschlossen, sind diese Verträge in dieser Form nicht zu halten. Es besteht dann tatsächlich kein befristetes, sondern ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (, das eben nicht zum eigentlich vorgesehenen Ende ausläuft!). Dies kann der Arbeitnehmer mit der sog. Entfristungsklage geltend machen. Eine solche Klage ist allerdings nur bis zum Ablauf von 3 Wochen nach dem Auslaufen des formal als befristetes Arbeitsverhältnis zulässig. Arbeitnehmer, die in den 3 Jahren vor Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages bereits einmal im Unternehmen waren, sollten ihren Vertrag daher nun noch einmal prüfen lassen.

Rechtsanwältin Dr. Benzenberg, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Verkehrsrecht – Bocholt

Unfall, Mietwagen und/oder Nutzungsausfall

Zum Glück gab es nur eine Beule – aber auch Verkehrsunfälle mit bloßem Blechschaden sind oft mit Rennerei verbunden. Manchmal vielleicht sogar nicht nur im übertragenen Sinne, jedenfalls dann, wenn das eigene Fahrzeug durch die Unfallschäden nicht mehr verkehrssicher ist und damit nicht mehr bewegt werden darf oder einfach nicht mehr fahrfähig ist, und damit zunächst nicht mehr zur Verfügung steht. Manch eine Werkstatt empfiehlt bei der Vorstellung des Unfallwagens aus dem eigenen Serviceangebot unmittelbar einen Mietwagen, dessen Kosten ja vom Unfallverursacher bzw. dessen Versicherer getragen werden. Service ist aber nicht immer Service – manchmal empfiehlt sich vor der Unterschrift unter den Mietvertrag nochmals einzuhalten, insb. wenn das Schlagwort Unfallersatztarif fällt.

Richtig ist, dass Mietwagenkosten grundsätzlich zum ersatzfähigen Unfallschaden gehören. Ersetzt werden allerdings nur erforderliche Mietwagenkosten. Damit wird grundsätzlich nur der sog. Normaltarif der Autovermieter ersetzt. Der Unfallersatztarif mit seinen (vermeintlichen) Zusatzleistungen muss nur im Ausnahmefall bei dargelegten besonderen Bedarf vom Schädiger bzw. seinem Versicherer erstattet werden. Angesichts des verbreiteten online-Handels und des ständig präsenten Smartphones empfiehlt es sich, vor Abschluss eines entsprechenden Mietvertrages nach alternativen Angeboten Ausschau zu halten oder einen Preisvergleich durchzuführen. Bei der Wahl eines möglichen Mietwagens sollte grundsätzlich Ausschau nach einem klassentieferen Pkw gehalten werden. Ausnahmen können bei notwendigen Sonderausstattungen greifen, die bei einem einfacheren Fahrzeug nicht erlangt werden können.

Der Gesichtspunkt der Erforderlichkeit schlägt auch auf die Mietdauer durch. Der Geschädigte geht fehl, wenn er davon ausgeht, dass ihm der Mietwagen bis zum tatsächlichen Abschluss der Unfallregulierung zugestanden wird. Die Mietdauer wird zunächst durch eine in dem zumeist eingeholten Sachverständigengutachten ausgewiesene prognostische Reparaturdauer bestimmt. Liegt ein Totalschaden vor, tritt an deren Stelle die im Gutachten ausgewiesene, zu erwartende Zeit bis zu einer Ersatzbeschaffung. Hinzurechnen ist die Zeit bis zum Erhalt des Sachverständigen-Gutachtens sowie eine Überlegefrist, in der man sich über das weitere Schicksal des Pkws klar werden kann. Ist ein zeitnaher Reparaturauftrag/eine Ersatzbeschaffung (wie im Gutachten unterstellt) finanziell für den Geschädigten nicht darstellbar, ist dies so früh wie möglich anzuzeigen. Nur so kann die Grundlage für eine längere Mietdauer geschaffen werden. Der Geschädigte darf mit der Beauftragung einer ohne Weiteres möglichen Reparatur des Fahrzeugs jedenfalls nicht bis zur Regulierung oder Rückmeldung des Versicherers warten. Tut er dies bei einem fahrunfähigen Fahrzeug dennoch, so geht die damit bedingte zusätzliche Ausfallzeit nicht zu Lasten des Schädigers.

Wird das verunfallte Fahrzeug sonst nur gelegentlich genutzt, werden täglich weniger als 20km mit dem Wagen zurückgelegt, so erscheint die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs unwirtschaftlich. Auch wenn sich der Fahrzeughalter unfallbedingt in stationärer Behandlung befindet oder durch Unfallverletzungen, nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug zu steuern, werden, sollte der Wagen sonst nicht auch durch Dritte genutzt werden, Mietwagenkosten mangels Nutzungsmöglichkeit nicht ersetzt. Erfolgt gleichwohl die Anmietung, so hat der Unfallgeschädigte die Mietwagenkosten selbst einzustehen.

Auch eine mögliche Haftungsquote, also ein Mitverschulden bei der Verursachung des Verkehrsunfalls, ist beim Ersatz von Mietwagenkosten in Ansatz zu bringen. Haftet die gegnerische Haftpflichtversicherung z.B. nur zu 50%, so werden auch nur 50% der entstehenden Kosten übernommen. Nicht immer ist die erste Bewertung des Unfallgeschehens richtig oder durchsetzbar.

Gegebenenfalls empfiehlt es sich auch, auf die Anmietung eines Pkws zu verzichten, und sich die Nichtverfügbarkeit des beschädigten Wagens finanziell durch die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung ersetzen zu lassen: Pkw sind in unserem Wirtschaftsleben von so wesentlicher Bedeutung, dass allein ihrer ständigen Verfügbarkeit ein Vermögenswert zugemessen wird – eine Besonderheit im Schadensrecht. Die Verfügbarkeit anderer Gebrauchsgütern wird nicht in gleicher Form honoriert. Dies gilt zum Beispiel in Bezug auf Fahrräder oder Motorräder. Die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung auch bei der Beschädigung eines Motorrades nur im Einzelfall nach entsprechender Darstellung in Betracht. Das beschädigte Motorrad darf nicht nur Freizeitzwecken dienen, sondern einem Pkw vergleichbar genutzt werden.

Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung hängt maßgebend vom Fahrzeugtyp und Alter des beschädigten Pkws ab.

Bevor Sie über eine hohe Mietwagen-Rechnung stolpern, fragen Sie doch einfach uns. Wir helfen Ihnen bei der Unfallregulierung.

Unfallschadensrecht – Dashcam Zwischenbericht

Da haben sich die Medien heute richtig ins Zeug gelegt und die dashcam Entscheidung des Bundesgerichtshofs in den Mittelpunkt groß inszeniert. Und auf einigen Medienportalen erschienen neben einer Kurzzusammenfassung des Urteils – entliehen wohl zumeist der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs – direkt die ersten Werbeanzeigen für dashcams und/oder Testberichte zu den besten dashcams…. Sobald uns die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vollständig vorliegt, werden wir auf diese nochmals gesondert zurückkommen.
Für den Anfang erlauben wir uns nur vorsorglich nochmals den Hinweis, dass die nicht anlassbezogene, permanente Überwachung des Verkehrsraums mittels dashcams weiterhin gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt. Entsprechende Verstöße können mit Geldbußen belegt werden. Diese mögliche Ahndung hat der Bundesgerichtshof nicht relativiert. Er hat lediglich mitgeteilt, dass die mit dashcams gefertigten Aufnahmen ungeachtet datenschutzrechtlicher Verstöße und Sanktionsmöglichkeiten im Einzelfall gleichwohl als Beweismittel im Zivilverfahren herangezogen werden können. Der datenschutzrechtliche Verstoß macht die gefertigte Aufnahme also nicht per se zum unzulässigen Beweismittel. Ob die Aufnahme in die Urteilsfindung einfließen kann, ist dann jeweils gesondert zu prüfen und abzuwägen. Die dashcam-Aufzeichnung ist also auch nicht per se als Beweismittel zulässig.

Unterhaltsverpflichtung trotz Erwerbsunfähigkeitsrente!?

Da erhält man aufgrund gegebener erheblicher gesundheitlicher Einschränkungen eine Rente wegen voller Minderung der Erwerbsfähigkeit und soll dennoch zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet sein?

Ja! Der Rentenbezug und die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung stehen nicht in Widerspruch zueinander. Gegenüber minderjährigen Kindern besteht grundsätzlich eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Allein die Feststellung, dass das tatsächliche Einkommen des Unterhaltsverpflichteten unterhalb des sog. Selbstbedarfes liegt, diesem also eigentlich keine Unterhaltszahlungen ermöglicht, lässt die Unterhaltsverpflichtung nicht ohne Weiteres entfallen. Der Unterhaltsverpflichtete muss vielmehr alles Zumutbare unternehmen, um den Unterhaltsbedarf des minderjährigen Kindes zu decken. Reicht sein Einkommen aus seiner bisherigen Tätigkeit nicht aus, muss er z.B. gegebenenfalls zusätzlich eine Nebentätigkeit aufnehmen oder sich nach einer besser bezahlten Tätigkeit umsehen. Tut er dies nicht, kann er entsprechende Bemühungen nicht nachweisen, wird ihm zur Not ein fiktives Einkommen zugerechnet und nach diesem Betrag seine Unterhaltsverpflichtung bemessen. Obwohl der Unterhaltsschuldner also nicht über entsprechende Einnahmen verfügt, wird er zu Unterhaltszahlungen herangezogen. Werden diese Zahlungen nicht geleistet, können schnell Unterhaltsschulden auflaufen.

Auch der Bezug einer Rente wegen voller Minderung der Erwerbsfähigkeit lässt die besondere Erwerbsobliegenheit eines unterhaltsverpflichteten Elternteils nicht entfallen. Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung wird gewährt, wenn der Versicherte nach den Feststellungen des Rentenversicherungsträgers wegen Krankheit oder Behinderung für unbestimmte Zeit nicht in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Im Umkehrschluss bedeutet dies allerdings auch, dass Tätigkeiten bis zu 3 Stunden täglich durchaus weiterhin möglich sind. Der Rentenbescheid dokumentiert mithin nicht automatisch, dass eine völlige Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Im Rahmen eines noch bestehenden Restvermögens muss auch ein Rentenbezieher seine Arbeitskraft (im Rahmen eines Mini-Jobs) einsetzen und Einkommen erwirtschaften. Tut er dies nicht, kann auch ihm ein fiktives Einkommen zugerechnet und er zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden, wenn das fiktiv ermittelte Einkommen über dem Selbstbehalt liegt.

Zu weiteren Tätigkeiten kann nur der Unterhaltsverpflichtete nicht angehalten werden, der darlegen und belegen kann, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen – über die Feststellungen im Rentenbescheid hinaus – nicht in der Lage ist, in irgendeiner Form erwerbstätig zu sein.

Für alle Detail-Frage rund um das Thema Unterhalt steht Ihnen uns Fachanwalt für Familienrecht zur Verfügung.

Post vom Inkassobüro bekommen?

Bangemachen gilt nicht ….
 
Da erhält man von einem unbekannten Dienstleister ein Rechnungsschreiben für Leistungen, die man nicht oder jedenfalls nicht so in Anspruch genommen hat, und zahlt nicht oder nur den nach eigener Auffassung den tatsächlich geschuldeten Betrag; oder man verlegt tatsächlich die Rechnung, erhält die erste Mahnung des Vertragspartners und zahlt dann geflissentlich den ursprünglichen Rechnungsbetrag. Gibt es auf der Gegenseite ein Einsehen, ist der Vorgang damit erledigt; wenn nicht kommen nach 2 oder 3 weiteren Mahnungen plötzlich Schreiben eines Inkassobüros, die mit einer beachtlichen Steigerung der geltend gemachten Forderung einhergehen. Da werden für die Mahnschreiben des ursprünglichen Rechnungsstellers Beträge zwischen 2,50 € und 15,00 €, Ermittlungskosten, Kontoführungsgebühren und Inkassokosten – gerne auch ansteigend mit jedem Mahnschreiben des Inkassoinstituts – geltend gemacht.
 
Manchmal lohnt sich die Aufnahme des Kampfes gegen die Forderungen des Inkassobüros. Hier ein paar Grundzüge:
 
– Ist in einem Vertrag kein konkretes Zahlungstermin genannt (klassisches Bsp. für einen Vertrag mit Zahlungstermin ist der Mietvertrag) und auch auf der Rechnung kein Hinweis enthalten, dass man nach 30 Tagen automatisch bei Nichtzahlung in Verzug gerät, bedarf es zur sog. Inverzugsetzung einer ausdrücklichen Mahnung (Zahlungserinnerung) des Vertragspartners – die Kosten für dieses verzugsbegründende, erste Mahnschreiben sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig! nach der Zahlungserinnerung reicht also die Überweisung des ursprünglichen Rechnungsbetrages.
 
– In der Rechtsprechung werden die Kosten für die weiteren Mahnschreiben in Höhe von max. 2,50 € für erstattungsfähig gehalten. Mahnkosten in Höhe von 10,00 € – 15,00 € pro Mahnschreiben – zB von vielen Mobilfunkanbietern – sind damit deutlich übersetzt und müssen daher in dieser Höhe nicht beglichen werden.
 
– Kontoführungsgebühren, die von Inkassoinstituten regelmäßig beansprucht werden, sind nicht erstattungsfähig. Das Führen des Forderungskontos wird bereits durch die Inkassovergütung abgegolten; eine Grundlage für die zusätzliche Beanspruchung ist nicht gegeben.
 
– Inkassokosten sind nur dann erstattungsfähig, wenn die Hinzuziehung eines Inkassoinstitutes in der konkreten Situation zweckdienlich war. Zweckdienlich sind die Tätigkeiten des Inkassoinstituts regelmäßig dann nicht, wenn bereits durch den eigentlichen Rechnungssteller mehrere Mahnungen erfolglos versandt wurden oder bereits gegenüber dem Rechnungssteller nachhaltig Einwände bezüglich der Rechnungsstellung geltend gemacht wurden; also klar gemacht wurde, das freiwillige Zahlungen außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens nicht geleistet werden.
 
Haben Sie Post von einem Inkassobüro erhalten, reagieren Sie am Besten sofort, um das weitere Anwachsen der Forderung zu vermeiden. Gibt es nach der erfolglosen Tätigkeit des Büros letztlich Post vom Mahngericht (Mahnbescheid/Vollstreckungsbescheid) macht es Sinn, sich auch die geltend gemachten Nebenforderungen einmal genauer anzusehen.

Nachehelicher Unterhalt

Vor einigen Wochen haben wir hier unter der Überschrift „Kleine Einführung in das Unterhaltsrecht“ begonnen, die durch die Ehe begründeten Unterhaltsansprüche näher vorzustellen. Nachdem wir Grundzüge des Familienunterhalts und des Anspruchs auf Trennungsunterhalt vorgestellt haben, soll es heute um den nachehelichen Unterhalt gehen.

Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt entsteht mit Rechtskraft der Scheidung. Es handelt sich um einen eigenständigen Unterhaltsanspruch, der nicht mit dem Anspruch auf Familienunterhalt während der intakten Ehe und dem Trennungsunterhalt, der mit der Trennung der Ehepartner entsteht, identisch ist. Erstreitet ein Ehegatte während der Trennungsphase und dem laufenden Scheidungsverfahren also einen Titel, der seinen Ehegatten verpflichtet, Unterhalt zu zahlen, wirkt dieser Titel nicht über den Scheidungszeitpunkt hinaus. Die Unterhaltszahlungen vor der Scheidung müssen also nicht den Unterhaltszahlungen nach der Scheidung entsprechen. Hintergrund bildet die Überlegung, dass in der Trennungsphase die eheliche Solidarität noch besonders stark nachwirkt, während mit der Scheidung die wechselbezügliche Abhängigkeit der Ehepartner entfällt. Die Ehepartner stehen mit der Scheidung im Grundsatz wieder auf eigenen Füßen (Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit). Sie haben daher nach der Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers selbst wieder für ihren Unterhalt zu sorgen. Soweit nicht ohnehin vorhanden, muss eine Arbeitstätigkeit zur Sicherung des eigenen Unterhalts aufgenommen oder aufgestockt werden.

Unterhaltsansprüche bestehen – unter dem Aspekt der nachwirkenden ehelichen Solidarität – allerdings dann, wenn der geschiedene Ehegatte, nicht zuletzt auf Grund der während der Ehe gemeinsam getroffenen Dispositionen, außer Stande ist, seinen Unterhalt selbst zu decken.

So wird einem Ehegatten, der ein gemeinschaftliches Kind pflegt und/oder erzieht, mindestens bis zum 3 Lebensjahr des Kindes ein Anspruch auf (Betreuungs-) Unterhalt zugebilligt, in dieser Zeit muss der Ehegatte einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen. Ist das Kind älter, entscheiden die Umstände des Einzelfalls, ob und im welchem Umfang der betreuende Ehegatte eine Erwerbstätigkeit zuzumuten ist. Maßgebende Gesichtspunkte für die Beantwortung der Frage der Aufnahme oder Aufstockung einer beruflichen Tätigkeit bilden z.B. die vorhandenen Möglichkeiten der Fremdbetreuung oder der kindliche Bedarf an persönlicher Betreuung durch den Ehegatten.

Unterhalt kann auch der geschiedene Ehegatte beanspruchen, dem aufgrund Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Ehegatte bereits bei Eheschließung ein hohes Alter erreicht hatte.

Ebenfalls Unterhalt beanspruchen kann der Ehegatte, der nach der Scheidung – trotz ausreichender Bemühungen – keine angemessene Erwerbstätigkeit finden kann oder durch seine ausgeübte Erwerbstätigkeit nicht in der Lage ist, seinen Unterhalt selbst zu decken. Dabei muss die ausgeübte Erwerbstätigkeit angemessen sein. Es reicht also für den Unterhalt begehrenden geschiedenen Ehegatten nicht aus, schlicht darauf zu verweisen, dass er lediglich eine Teilzeittätigkeit ausübt und mit den daraus erzielten Einnahmen seinen Unterhalt nicht decken kann. Der Unterhaltsberechtigte muss eine Tätigkeit ausüben bzw. sich um eine Tätigkeit bemühen, die seiner Ausbildung, seinen Fähigkeiten, seiner früheren Erwerbstätigkeit, seinem Lebensalter und seinem Gesundheitszustand entspricht. Nur wenn eine solche angemessene Tätigkeit kein ausreichendes Einkommen gewährleistet, besteht ein Unterhaltsanspruch.

Auch beim nachehelichen Unterhalt richtet sich das Maß des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Auch hier soll der Unterhalt im Grundsatz gewährleisten, dass der geschiedene Partner auf dem Niveau weiterleben kann, der die Lebensverhältnisse in der Ehe geprägt hat. Es gilt das sogenannte Halbteilungsprinzip, das wir schon im Rahmen der Erläuterungen des Trennungsunterhalts vorgestellt haben.

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, wenn der Unterhaltsberechtigte z.B. einen anderen Partner gefunden hat und mit diesem wieder in einer neuen „verfestigten Lebensgemeinschaft“ lebt. Der geschiedene Ehegatte und sein Partner müssen ihr Leben hierfür so aufeinander eingestellt haben, dass sie wechselseitig füreinander einstehen wollen, sich Hilfe und Unterstützung gewähren und eheähnlich zusammenleben (wobei es eines tatsächlichen Zusammenlebens nicht immer bedarf). Wann eine in solcher Form verfestigte Lebensgemeinschaft vorliegt, muss immer im Einzelfall entschieden werden. Teilweise wird erst nach 2 – 3 Jahren Beziehung eine ausreichende Verfestigung angenommen, früher wird eine notwendige Verfestigung bejaht werden können, wenn sich die neuen Partner ein gemeinsames Haus kaufen, gemeinsam Kinder bekommen oder einen gemeinsamen Haushalt begründen.

Auch eine kurze Ehe kann einem Unterhaltsanspruch entgegenstehen, diesen zumindest zeitlich verkürzen. Zeitliche Vorgaben dafür, wann eine Ehe in diesem Zusammenhang als kurz angesehen werden kann, gibt das Gesetz nicht vor. Maßgebend ist jeweils das festzustellende Maß der Verflechtung der Lebensverhältnisse der Ehegatten. Bei nur wenigen Ehejahren geht man im Grundsatz davon aus, dass eine enge wirtschaftliche Verknüpfung und Abhängigkeit, die einen (längeren) Unterhaltsanspruch rechtfertigt könnte, nicht erfolgt ist. In der Tendenz der Gerichte  haben sich zwei Ehejahre (d.h. zwei Jahre zwischen Eheschließung und Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages) als Orientierungspunkt ausgebildet. Bei Ehen von mehr als 2 Jahren Dauer bedarf es regelmäßig weiterer Argumente um noch von einer kurzen Ehe sprechen zu können.

Ein Unterhaltsanspruch setzt schließlich voraus, dass der Unterhaltsverpflichtete selbst leistungsfähig ist, also in der Lage ist, den Unterhaltsanspruch zu befriedigen. Dem Unterhaltsverpflichteten selbst muss ein Teil seines Einkommens zur eigenen Lebensbedarfsdeckung verbleiben (Selbstbehalt). Zudem sind gegebenenfalls bestehende, andere vorrangige Unterhaltsverpflichtungen in Ansatz zu bringen. Nur die darüber liegenden Einkommensteile stehen für Unterhaltszahlungen zur Verfügung.

Für die Beantwortung von Detailfragen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Rolf Schwarz zur Verfügung.

Eheliches Güterrecht

„Schatz, ich habe da mal deinen Versicherungsvertrag gekündigt“ … wenn der Partner die Familiengeschäfte betreibt

Wie wir vor einigen Wochen hier bereits dargestellt, gibt es keine allgemeine Mitverpflichtung-Befugnis von Ehepartnern: aus den Verträgen, die ein Ehepartner abschließt, haftet zunächst nur dieser, der andere Partner hat mit den so begründeten Schulden seines Ehegatten nichts zu tun. Die Ehe begründet keine Schuldengemeinschaft. Etwas anderes gilt jedoch für „Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie“. Bei solchen familiären Konsum-Geschäften werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet (!), auch wenn nur einer der Ehegatten -auf eigene Veranlassung und ohne Rücksprache mit den Ehepartner – tätig wird. Dass das Rede stehende Geschäft Familienbezug hat und eine Ehe besteht, muss dem Vertragspartner dabei nicht einmal offenbaren werden. Er kann sich bei Kenntniserlangung wegen der möglicherweise ausstehenden Vergütung auch an den anderen Ehepartner wenden.

Etwas altbacken spricht man von der sog. Schlüsselgewalt des handelnden Ehegatten. Als mögliche Geschäfte, die der Ehepartner in der vorbeschriebenen Form auch mit Wirkung für seinen Partner abschließen kann, kommen neben der Anschaffung von Lebensmitteln, auch der Kauf von Haushaltsgegenständen und Möbelstücken nebst Finanzierungsgeschäften, der Abschluss von Energielieferverträgen, die Beauftragung von Handwerkern mit Reparaturen in der Ehewohnung oder der Abschluss von Versicherungsverträgen (z.B. Hausrat und Pkw-Versicherung) in Betracht. Nicht abgeschlossen werden können mit Wirkung zu Lasten des anderen Ehegatten dagegen z.B. Darlehensverträge zur Finanzierung eines Hausbaus, auch die Anmietung und die Kündigung einer Mietwohnung sind nicht über die Schlüsselgewalt gedeckt.

Die in Rede stehenden Verträgen müssen der individuellen angemessenen Bedarfsdeckung dienen. Der Lebensstil der Familie und der ansonsten geübte Konsumstil der Familie müssen gewahrt bleiben. Ging es bisher nur zum Wandern in den Schwarzwald, bedürfte die Buchung einer Weltreise auf einem Luxus-Kreuzfahrtschiff wohl doch eher der vorherigen Abstimmung zwischen den Ehepartnern.

Haben sich die Ehegatten getrennt, haben sie die eheliche Gemeinschaft aufgehoben und leben getrennt, entfällt auch die Befugnis zur Mitverpflichtung des Ehegatten über die Schlüsselgewalt. Zudem kann jeder Ehegatte die Wirkungen der Schlüsselgewalt durch Erklärung gegenüber seinem Partner ausschließen, zumindest dann, wenn hierfür ein ausreichender Grund besteht. Gegenüber Dritten wirkt eine Ausschließung allerdings grundsätzlich nur dann, wenn sie im Güterrechtsregister eingetragen ist.

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 28.02.2018, Az. XII ZR 94/17) nochmals mit den Details der Schlüsselgewalt auseinandergesetzt. Im zugrunde liegenden Fall ging es um Versicherungsleistungen nach einem Vollkaskoschaden. Die Klägerin begehrte nach einem selbst verschuldeten Unfall mit dem Familien-Pkw von dem verklagten Kasko-Versicherer die Zahlung von Reparaturkosten in Höhe von ca. 13.000,00 € sowie die Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Der Ehemann hatte allerdings den zugrunde liegenden, von der Klägerin abgeschlossenen Kfz-Haftpflicht- und Vollkasko-Versicherungsvertrag, vor dem Unfallereignis gekündigt und mit der Beklagten einen neuen Versicherungsvertrag für das auf ihn zugelassene Familienfahrzeug abgeschlossenen. Der neue Vertrag enthielt keinen Vollkaskoversicherungsschutz mehr.

Im Verfahren berief sich die Klägerin nun auf die Unwirksamkeit der von ihrem Mann erklärten Kündigung, der Ehemann hätte den Vertrag nicht kündigen können, der Versicherungsvertrag in seiner Ursprungsform würde fortbestehen und die Beklagte wäre daher weiter zur Erbringung der Versicherungsleistung verpflichtet.

Dies sah der Bundesgerichtshof anders und bestätigte die Klageabweisung aus den Vorinstanzen. Der Ehemann sei im Rahmen der Schlüsselgewalt berechtigt gewesen, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Der verunfallte Pkw sei der einzige Wagen der Familie gewesen, zudem sei die Zulassung auf den Ehemann erfolgt. Abschluss und Kündigung des Vertrages seien vorliegend Geschäfte zur angemessenen Deckung des Familienbedarfes gewesen. Und so bleibt die Familie nun auf ihrem Schaden sitzen.

Bei weiteren Fragen rund um das eheliche Güterrecht und die Vermögensauseinandersetzung im Fall der Scheidung stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Kindesunterhalt – Ausbildungsunterhalt

Eltern schulden ihren Kindern Unterhalt zur Sicherung ihres Lebensbedarfes. Dabei umfasst der Unterhaltsanspruch nicht nur die Aufwendungen für Wohnen, Ernährung und Bekleidung, sondern nach der Klarstellung des Gesetzes auch die „Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf“. Angesprochen ist damit der sog. Ausbildungsunterhalt. Die Unterhaltsverpflichtung der Eltern endet damit nicht mit dem Schulabschluss ihres Kindes. Vielmehr schulden die Eltern ihren Kindern eine Ausbildung, die grundsätzlich die Aussicht bietet, dem Kind zukünftig eine ausreichend eigenständige Finanzierung seines Lebensbedarfes zu sichern. Trotz der regelmäßigen guten Perspektiven, die der Abschluss eines Studiums bietet, muss damit allerdings nicht jedem Kind der Gang zur Universität ermöglicht werden. Geschuldet ist lediglich eine Ausbildung, die den Neigungen, Begabungen und den Fähigkeiten des Kindes entspricht. Nicht jeder hochtrabende Traum muss daher von den Eltern finanziert werden. Im Grundsatz wird auch nur eine Ausbildung von den Eltern geschuldet, so dass der Unterhaltsanspruch mit dem Regelabschluss ggfls. unter Zubilligung einer kurzen Frist zur anschließenden Arbeitsplatzsuche endet. Mit dem Abschluss ist das Kind in der Lage, sich selbst zu unterhalten. Die Finanzierung einer zweiten Ausbildung müssen die Eltern regelmäßig nicht übernehmen.

In der Grauzone liegen gestufte Ausbildungswege, bei dem z.B. nach dem Abitur zunächst eine Lehre gemacht und sodann ein Studium vom Kind aufgenommen wird. Ist das Studium bereits Zweitausbildung, die nicht mehr zu tragen ist? Oder ist das Studium Teil eines noch nicht abgeschlossenen Ausbildungsweges und damit von den Eltern mitzufinanzieren? Die Kosten des Studiums sind von den Eltern trotz der abgeschlossenen Ausbildung dann zu tragen, wenn zwischen den unterschiedlichen Berufsstufen ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht, also nach dem Ausbildungsende zügig das Studium aufgenommen wird, und die einzelnen Ausbildungsstufen fachlich aufeinander bezogen sind. Ein solcher fachlicher Bezug fehlt z. B. wenn nach der Tätigkeit als Finanzinspektor ein Psychologiestudium aufgenommen wird.

Ist Ausgangspunkt des Ausbildungsweges ein Realschulabschluss, nach dem dann eine Ausbildung, daran anschließend ein Fachoberschulabschluss/ein Abitur gemacht und sodann ein Studium aufgenommen wird, kommt eine Übernahme des Studiums durch die Eltern nur dann in Betracht, wenn die Aufnahme des Studiums bei Beginn der Ausbildung erkennbares Ziel bzw. als solches kommuniziert war.

Aufgeweicht hat diese Grundsätze nun wohl – leider liegt bislang lediglich die Pressemitteilung des Oberlandesgerichts vor – das Oberlandesgericht Oldenburg (Urteil vom 02.01.2018, Az. 4 UF 135/17). Dabei ging es im zugrundeliegenden Verfahren um die Erstattung von BaföG Leistungen: Die Tochter der Beklagten hatte nach dem Realschulabschluss zunächst eine Ausbildung abgeschlossen und nach einem Fachoberschulbesuch sodann ein Fachhochschulstudium aufgenommen. Für das Studium wurden der Tochter der Beklagten BaföG-Leistungen gewährt. Die hier geleisteten Beiträge verlangte das BaföG-Amt nun aus übergeleiteten Unterhaltsansprüchen von der Mutter zurück. Die Mutter verweigerte Zahlungen, weil Unterhaltsansprüche nicht mehr beständen: ihre Tochter könne durch die absolvierte Ausbildung ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten; das Fachoberschulstudium wäre von ihrer Tochter nicht angekündigt worden, vielmehr habe die Tochter nach eigenen Plänen nach der Ausbildung arbeiten gehen wollen. Zudem hätte die Tochter nach der Ausbildung in das Haus ihres verstorbenen Vaters ziehen wollen, für die Renovierung des Hauses habe die Beklagte eigens einen Kredit aufgenommen. Sie habe sich daher nicht auf weitere Unterhaltsleistungen einstellen müssen. Das sah das Oberlandesgericht nun anders und gab der Klage des BaföG-Amtes in weiten Teilen statt. Den Sinneswandel der Tochter habe die Mutter hinzunehmen, dies sei den „persönlichen und beruflichen Unwägbarkeiten gerade im Leben eines jungen Menschen“ geschuldet.

Unser Fachanwalt für Familienrecht berät Sie in allen Fragen rund um das Thema Unterhalt.