Arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz

oder warum ich meinen Hund doch mit zur Arbeit nehmen darf!

Dass unsere Kanzlei eine gewisse Dackel- und Hundeaffinität aufweist, belegt schon unsere Homepage. Nicht zuletzt deswegen erregte eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn (Az. 4 Ca 181/16) in den letzten Tagen unsere Aufmerksamkeit: da klagte nach den Angaben in der Pressemitteilung ein Ehepaar, das in einem Forstamt arbeitet, gegen das Verbot seines Dienstherrn, einen zweiten Schäferhund mit zur Arbeit zu bringen. Die Mitnahme des ersten Schäferhund hatte der Dienstherr über Jahre bereits geduldet. Der zweite Hund überspannte allerdings scheinbar die Toleranz des Arbeitgebers. In die Forstämter dürften nach der Argumentation des Arbeitsgebers grundsätzlich lediglich Jagdhunde, aber keine Hütehunde, mitgenommen werden. Im Übrigen obläge es den jeweiligen Forstämtern die Bestimmung der zulässigerweise mitzunehmenden Hunden. Die Mitnahme des ersten Schäferhundes duldete der Dienstherr nach eigenen Angaben nur unter Bestandsschutzaspekten.
Das Arbeitsgericht bestätigte den Klägern nun in erster Instanz, dass sie dem Hunde-Verbot des Dienstherren nicht folgen müssen, also auch einen zweiten Schäferhund mit zur Arbeit nehmen dürfen. Mit dem Verbot der Mitnahme verstoße der Arbeitgeber gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz: Auch an anderen Dienststellen durften Mitarbeiter der Forstverwalter Hunde mitnehmen, die nicht als Jagdhunde zu qualifizieren waren. Gründe, die die geplante „Sonderbehandlung“ der Kläger gegenüber diesen Mitarbeitern rechtfertigen könnten, sah das Arbeitsgericht nicht.

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet Arbeitgebern die willkürliche Andersbehandlung und/oder die Benachteiligung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen vergleichbaren Arbeitnehmern aus unsachlichen Gründen. Gibt es im Betrieb also allgemeine Grundsätze zur Gewährung und Bemessung von Gratifikationen, Versorgungszusagen oder zur Lohnzahlung, können einzelne Arbeitnehmer von diesen Grundsätzen nicht zu ihrem Nachteil ausgeklammert werden. Die Besserstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern ist dagegen uneingeschränkt möglich. Gewährt der Arbeitgeber so z.B. zum Ende des Jahres seiner Belegschaft insgesamt ein Weihnachtsgeld, kann er nicht ohne besondere Begründung einzelnen Arbeitnehmern ein solches Weihnachtsgeld verweigern.

Im Detail stellt sich der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz durchaus komplex dar. Bei Fragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.