Autorecht

Gar nicht lustig … oder doch!? Schnäppchenjagd für Fortgeschrittene

Verträge eignen sich in den seltensten Fällen zu guten Scherzen, so ein Vertragsschluss ist schon eine ernste Angelegenheit. Man sollte daher auch nicht leichtfertig Vertragserklärungen abgeben – denn – daran sei noch einmal erinnert – Verträge binden: Ein allgemeines Widerrufsrecht, mit dem man sich von unliebsamen, wirtschaftlich vielleicht ungünstigen Verträgen, ohne jede Begründung kurzfristig ohne Folgen wieder lösen kann, gibt es nicht.

Allerdings ist nicht jede Vertragserklärung als bindende Vertragserklärung aufzufassen. Schwierige Geschichte? in der Tat. Neben Erklärungen, die aufgrund von Täuschung oder Druck unzulässig zustande kommen und damit anfechtbar sind, gibt es die sog. Scherzerklärung. Dazu eine Mitte Mai ergangene Entscheidung des OLG Frankfurt, die abermals einen Pkw-Kauf über ein Internetportal zum Gegenstand hat: Der Beklagte bot im Internet einen Pkw zum Verkauf an. Im Inserat wurde der Wert des Pkw – wohl zutreffend – mit einem Betrag im unteren 5stelligen Betrag angegeben, Die möglichen Interessenten wurden aufgefordert, angemessene Kauf- oder Tauschangebot zu unterbreiten. Personen, denen der Preis zu hoch erscheinen sollt, wurden aufgefordert, sich einer Kontaktaufnahme zu enthalten. Der spätere Kläger unterbreitete dem Beklagten wohl mehrere Angebote, u.a. ein Tauschangebot, die der Beklagte allesamt ablehnte. Die Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien schienen wohl insgesamt etwas aufreibend. Der Beklagte teilte dem Kläger letztlich mit, dass der Kläger den Wagen für 15,00 € haben könne. Dies ließ sich Kläger nicht zweimal sagen; der Kläger teilte dem Beklagten jedenfalls mit, dass er den Wagen für die angebotenen 15,00 € nehmen würde. Nachdem der Beklagte hierauf zunächst anbot, den Wagen nach Ausgleich des Zahlbetrages beim Kläger anzuliefern, meldete sich der Beklagte allerdings nicht mehr. Aufforderungen zur Herausgabe des Pkws ignorierte der Beklagte. Zur Durchsetzung seiner Ansprüche nahm der enttäuschte Kläger den Beklagten zunächst außergerichtlich und dann gerichtlich in Anspruch. In allen Instanzen blieb die Klage auf Herausgabe des Fahrzeugs erfolglos. Das OLG ging, wie die Vorinstanzen, davon aus, dass der Kläger nach den Umständen des Falles gerade nicht ein ernst gemeintes Verkaufsangebot erkennen konnte. Die Erklärung zum Verkauf sei erkennbar lediglich eine nicht bindende Scherzerklärung. Das Kaufangebot für 15,00 € war erkennbar nicht ernst gemeint. Ein Vertrag sei demnach nicht zustande gekommen; der Beklagte sei nicht verpflichtet, seinen Pkw zu übergeben.

Manchmal lohnt sich daher auch das Lesen des Sub-Textes! und für 15,00 € wandern werthaltige Pkw eben regelmäßig nicht über den Tisch.

Anders wäre der Fall wohl zu entscheiden gewesen, wenn der Beklagte den Pkw ohne Angabe eines Mindestangebots bei eBay zur Auktion gegeben hätte. Hier zeigt der Verkäufer durch das fehlende Mindestangebot, dass er gerade kein Limit nach unten kennt! bei einem günstigen Zuschlag (3-2-1 meins …) wird er daher Kaufvertrag bedienen müssen.

Rechtsanwältin Dr. Benzenberg, Fachanwältin für Arbeits- und Verkehrsrecht – Bocholt