Krankheitskostenversicherung

Wenn der Versicherer Leistungen verweigert – Kostenerstattung bei LASIK-Operation!

Brillen und Kontaktlinsen sind heute nicht mehr der einzige Weg vorhandene Fehlsichtigkeiten zu korrigieren: In den zurückliegenden Jahren sind LASIK Operationen, bei denen mittels eines Lasereingriffs eine Änderung der Hornhautkrümmung erreicht und damit vielfach das Brille-Tragen entbehrlich wird, immer beliebter geworden. Die Kosten für die Operation sind im Vergleich zu Brillen durchaus beachtlich. Glücklich also der, der auf eine private Krankheitskostenversicherung zurückgreifen kann … oder aber eben auch nicht. In vielen Fällen verweigern die Krankheitskostenversicherer die Übernahme der Kosten für die LASIK Operation und viele Gerichte sind dem bislang gefolgt. Teilweise wird der Anspruch auf Übernahme der Kosten mit dem Hinweis darauf verweigert, dass eine Fehlsichtigkeit gerade im mittleren Alter typischerweise auftritt, also Teil des natürlichen Alterungsvorgangs ist und bei geringer ausgeprägten Fehlsichtigkeit gerade keine behandlungsbedürftige Krankheit darstellt. Andere Gerichte sprechen der LASIK-Operation – zumeist unter Hinweis auf das Ergebnis eingeholter Sachverständigengutachten – die medizinische Indikation ab: die Fehlsichtigkeit könnte im Einzelfall genauso gut mit dem Tragen einer Brille beseitigt werden. Andere Gerichte problematisieren, dass die LASIK Operation zwar in der Zwischenzeit zu den anerkannten Behandlungsmethoden bei Fehlsichtigkeit gehört, aber im Vergleich zu Brillen und Kontaktlinsen immer noch mit erheblichen Operations-Risiken behaftet ist. Es sei durch die LASIK Operation auch nicht in jedem Fall sichergestellt, dass im Anschluss eine Brille nicht mehr notwendig ist oder dauerhaft eine bestehende Fehlsichtigkeit beseitigt wird. Aufgrund der größeren Risiken und des unsicheren Operationserfolges handle es sich bei den Kosten der LASIK-Operation nicht um die Kosten einer notwendigen Heilbehandlungsmaßnahme i.S. der Versicherungsbedingungen.

Der Verneinung der Erstattungsfähigkeit von LASIK-Kosten im Rahmen einer bestehenden Krankheitskostenversicherung ist nun der Bundesgerichtshof (Urteil vom 29. März 2017, Az. IV ZR 533/15) entgegengetreten. In seiner Entscheidung, die zu einer Zurückverweisung des Verfahrens an die vorhergehende Instanz geführt hat, führt der Bundesgerichtshof aus, dass es für die Auslegung des in den Versicherungsbedingungen der Krankheitskostenversicherung verwandten Krankheitsbegriffs – wie bei Versicherungsverträgen generell – auf das Begriffsverständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ankommt. Dieser darf annehmen, dass bei nicht ganz unerheblichen Beeinträchtigung der Sehfähigkeit eine Krankheit vorliegt. Die weitergehende Frage, ob es sich bei der LASIK-Behandlung um eine medizinisch notwendige Heilbehandlung handelt, deren Kosten der Versicherer zu tragen hat, kann nach Einschätzung des Bundesgerichtshofes nicht einfach mit dem Hinweis auf die Möglichkeit und die Üblichkeit des Tragens von Brillen und Kontaktlinsen verneint werden. Bei Brillen und Kontaktlinsen handle es sich – anders als bei der LASIK-Behandlung – lediglich um medizinische Hilfsmittel, mit denen die gegebenen körperlichen Einschränkungen über längeren Zeitraum aufgefangen werden könnten, mit denen die eigentliche Ursache der Beeinträchtigung jedoch nicht behandelt werden könnten. Hilfsmittel und Heilbehandlung können jedoch in der Krankenkostenversicherung nicht gleichgestellt werden. Zumindest ergäben sich aus den dem Vertrag zugrundeliegenden Bedingungen für den Versicherungsnehmer keine Anhaltspunkte dafür, dass es für die Frage der Erstattungsfähigkeit von Heilbehandlungskosten darauf ankäme, ob medizinische Hilfsmittel die gegebenen Beeinträchtigungen auffangen könnten.

Verweigert Ihr Versicherer bislang die Übernahme der angefallenen Kosten für die Augen-Operation, lohnt es sich nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofes nun möglicherweise nochmals näher nachzufassen!