ARBEITSRECHT: Urlaub

Weihnachtsgeschenke schon zusammen? Silvesterplanungen angestoßen? Jahresurlaub 2016 gegen Verfall gesichert?

Same procedure as last year. Das Jahresende kommt schneller als erwartet und vor den Feiertagen sollte möglicherweise nochmal aufgeräumt werden – denn mit dem 31.12. endet nicht nur das Jahr, sondern es verfallen mit diesem auch die bis dahin nicht genommenen Urlaubsansprüche für das ablaufende Jahr. Denn: Der Jahresurlaub ist grundsätzlich im Kalenderjahr zu nehmen!!! nur ausnahmsweise ist eine Übertragung des Urlaubs ins nächste Jahr möglich. Gibt es keine vertragliche Abrede, kommt eine Übertragung der „Resturlaubsansprüche“ in das nächste Kalenderjahr, bis zum 31.03. des Folgejahres, nur dann in Betracht, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Die Übertragung setzt allerdings voraus, dass der Arbeitnehmer vorab die Urlaubsgewährung für das Kalenderjahr beantragt hat. Erst in einem zweiten Schritt ist dann zu diskutieren, ob der Urlaub noch im alten oder im nächsten Jahr genommen werden kann oder muss. Die meisten Arbeitnehmer vergessen jedoch den notwendigen vorhergehenden Urlaubsantrag beim Arbeitgeber. Da wird der Aktenberg auf dem eigenen Schreibtisch scharf beäugt und für sich entschieden, dass man gar keine Zeit für den eigentlich verdienten Urlaub hat, laufende Aufträge vorgehen oder das Jahresende für den Betrieb doch am geschäftsreichsten ist – also wird vom Urlaubsantrag Abstand genommen. Das rächt sich im Streitfall. Urlaub ist nur demjenigen zu gewähren, der Urlaubsansprüche vorab geltend macht. Wird nicht rechtzeitig ein Urlaubsantrag gestellt, fallen die noch offenen Urlaubstage schlichtweg weg. Der Arbeitgeber ist ohne jeden Urlaubsantrag nicht verpflichtet, das Zurückstellen der Urlaubsambitionen – vielleicht sogar im wohlverstandenen Interesse des Unternehmens – zu honorieren und Alturlaub entgegen der gesetzlichen Regelung doch noch im neuen Jahr zu gewähren. Ohne ausdrückliche Kommunikation sind noch offene Urlaubstage für das Jahr 2016 am 01.01.2017 wie das vergangene Jahr Geschichte. Und im Rahmen von Trennungsprozessen erinnern sich Arbeitgeber gerne wieder an die gesetzliche Grundbestimmung. Kann der Arbeitnehmer im arbeitsgerichtlichen Verfahren oder bei außergerichtlichen Trennungsgesprächen auf Nachfrage nicht mitteilen, wann man einen konkreten Urlaubsantrag beim Arbeitgeber gestellt hat, besteht auch keine Grundlage für einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung der Urlaubstage aus den abgelaufenen Kalenderjahren. Das können durchaus erhebliche Beträge sein, die dem Arbeitnehmer aus falsch verstandener Rücksicht damit verloren gehen.

Bei dieser Gelegenheit: ein gesetzliches Verbot, in den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses Urlaub zu beantragen und zu nehmen, gibt es nicht. In den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses besteht nur kein voller Jahresurlaubsanspruch, sondern lediglich ein Teilurlaubsanspruch für jeden vollen (!) Monat, in dem das Arbeitsverhältnis besteht. Um seinem Arbeitgeber, seine volle Leistungsbereitschaft zu demonstrieren, verzichten die meisten Arbeitnehmer allerdings stillschweigend auf die Inanspruchnahme von Urlaub. Auch die hier maßgebenden zumeist „sehr löblichen“ Überlegungen (sich womöglich in der Probezeit von seiner besten Seite zu zeigen), hindern den Verfall von Urlaubstagen zum Jahresende nicht, wenn kein Urlaubsantrag für das Altjahr gestellt wurde. Dem moralischen Dilemma des Arbeitnehmers hilft das Gesetz insoweit, als nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a) BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) ein lediglich bestehender Teilurlaubsanspruch auf Verlangen des Arbeitnehmers in das nächste Kalenderjahr zu übertragen ist.

Also ran an die Resturlaubstage 2016!

Rechtsanwältin Dr. Benzenberg, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Verkehrsrecht

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