Neues vom Mindestlohn

In der zurückliegenden Woche hat das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 13.05.2015 – 10 AZR 191/14) festgestellt, dass der Mindestlohn auch bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen gilt. Die Entscheidung ist zwar in Bezug auf eine tarifliche Mindestlohnregelung ergangen, die zugrundeliegenden Überlegungen greifen jedoch auch für das Mindestlohngesetz: Auch im Krankheitsfall des Arbeitnehmers und an Tagen, an denen der Arbeitnehmer aufgrund eines gesetzlichen Feiertages nicht arbeiten muss, sind die Ausfallstunden mit dem Mindestlohn zu vergüten.

In dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde liegenden Fall ging es um eine pädagogische Mitarbeiterin, deren Arbeitsverhältnis einer tariflichen Mindestlohnregelung (12,60 €/Stunde) unterfiel. Im Arbeitsvertrag war daneben ein niedriger Arbeitslohn vereinbart. Während Urlaubstage von der beklagten Arbeitgeberin mit dem Mindestlohn vergütet wurden, erhielt die Klägerin für Krankheitstage und Feiertage lediglich den vereinbarten niedrigeren Lohn pro Ausfallstunde. Nach den Ausführungen des Gerichts zu Unrecht: Nach den Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für Arbeitszeit, die auf Grund eines gesetzlichen Feiertags oder wegen Arbeitsunfähigkeit ausfallen, das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte (sog. Entgeltausfallprinzip). Diese gesetzliche Regelung gilt auch dann, wenn im maßgebenden Tarifvertrag eine Anwendung nicht ausdrücklich festgehalten wird. Es ist daher auch für diese Tage der Mindestlohn geschuldet. Ein Rückgriff auf eine vereinbarte niedrige Vergütung ist unzulässig. Die Beklagte hat daher der Klägerin Lohn nachzuzahlen.

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