Verbraucherschutz

Bausparvertrag mit sog. Darlehensgebühr abgeschlossen? dann sollten Sie nun Ihre Verträge noch einmal heraussuchen und kritisch in den Blick nehmen!

Der BGH hat am 08.11.2016 (Az. XI ZR 552/15) – entgegen der vorhergehenden Instanzen – eine von verschiedenen Bausparkassen verwendete Vertragsklausel, mit der bei Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens eine besondere Darlehensgebühr erhoben und dem Bauspardarlehen zugeschlagen wurde, wegen unangemessener Benachteiligung des Verbrauchers für unwirksam erklärt. Die in Streit stehende Klausel weicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Mit der Klausel wird letztlich ein Entgelt für Leistungen erhoben, zu der die Bank ohnehin verpflichtet ist. Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshof weist daneben darauf hin, dass mit der Gebühr ein Entgelt erhoben wird, das abweichend vom gesetzlichen Leitbild für Darlehensverträge nicht laufzeitabhängig ausgestaltet ist. Details der Entscheidung liefere ich nach, sobald die Entscheidung insgesamt im Wortlaut veröffentlicht ist.

Mit der Entscheidung dürfte es – parallel zur Problematik der von Banken ursprünglich unzulässig berechneten Bearbeitungsgebühren – möglich sein, die von Banken in den zurückliegenden Jahren berechneten Gebühren zurückzuverlangen, soweit die Erstattungsansprüche nicht verjährt sind.

Rechtsanwältin Dr. Benzenberg, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Verkehrsrecht

Schreibe einen Kommentar